§ 421 Absehen von der Einziehung
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 204
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Köln, 02.04.2019 – 322 Ns 8/19
- BayObLG, 27.10.2023 – 204 StRR 394/23Zitiert von 1
- BGH, 18.01.2024 – 4 StR 233/23Betäubungsmittelverfahren: Konkurrenzverhältnis bei gleichzeitigem Besitz verschiedener Betäubungsmittel und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer MengeZitiert von 3
- LG Bonn, 03.11.2017 – 22 KLs-664 Js 449/16-18/17
- BGH, 09.04.2025 – 1 StR 83/24Zitiert von 5
- BGH, 23.05.2023 – GSSt 1/23Selbständige Einziehung bei verjährter Straftat
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.06.2026 – 5 StR 257/26
- BGH, 18.06.2026 – 5 StR 183/26
- BGH, 02.06.2026 – 2 StR 769/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 421 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/421#abs-1 (1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/421#abs-2 (2) Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. § 265 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/421#abs-3 (3) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.