Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 08.07.1954 – 4 StR 441/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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im Nanen des Volkes In der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt und Notar Dr. Emil August PD Lei
aus ICE, dort geboren an MP. GEEEED ED
wegen Untreue u.8.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtsuofs in der Sitzung vom 8. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt !bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iD
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 16. Juli 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen Untreue in den Fällen B 8 und 11 des angefochtenen Urteils und wegen Anstiftung zum Meineid verur-
teilt ist, sowie im Gesamtstrafenausspruch, In diesem Umfangewird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen
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Der Angeklagte war seit Mai 1937 Vermögensverwalten und vom 31. Dezember 1947 bis zum 31. Juli 1950 Testamentsvollstrecker über das Vermögen des”Kaufmanns Wilhelm Maria KEEED. Dieser ist seit iD 1942 auf dem russischen Kriegsschauplatz vermißt und wurde am @®. MB 1946 für tot er-
klärt. Als Todestag wurde der @. EB 1942 festgesteilt. Der Erblasser hatte seine Ehefrau Ruth, geborene Ef als Alleinerbin eingesetzt und für ihre Lebensdauer den Angeklagten zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Als Vermögensverwalter war dieser ausdrücklich von der Vertretungsbeschränkung des § 181 BGB entbunden worden; für die Führung des Te- ‚stamentsvollstreckeramtes galt diese Befreiung nicht. Das Vermögen des Erblassers bildete sein Erbteil nach seiner am @. @§ 1935 in Rom verstorbenen Mutter, einer geborenen Ba-Tonesse BEP, die ursprünglich holländische Staatsangehörige war. Sie hinterließ aus ihrer zweiten, geschiedenen Ehe zwei Söhne, Karl-Heinz und Wilhelm Maria KM (üden Erblasser), und zwei Kinder aus ihrer dritten, ebenfalls geschiedenen Ehe mit dem Rittergutsbesitzer Baron von KIEW, nämlich Mimosa Gräfin von Al und Wolff Dietrich Baron von KIEW. Zu ihren Erben hatte sie ihre Kinder zu je 3/16 und ihren dritten Ehemann zu 1/4 eingesetzt. Mit ihm hatte sie trotz Scheidung der Ehe weiter zusammengelebt. Das von ihr hinterlassene Vermögen hatte einen Wert von 15 bis 14 Millionen RM. Es bestand aus Aktien der holländischen Aktiengesellschaften N.V. BB und N.V. Ke@i®, die in Java Tee, Kautschuk und Zuckerrohr anbauten, ferner aus Hypotheken auf
dem Rittergut DEE (NEE), Bankauthaben, einigen anderen Hypotheken und Obligationen, Haus- und Grundbesitz
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1950 entließ ihn das Nachlaßgericht auf Antrag der Erbin
in der Schweiz und wertvbllem Schmuck, Bei der Erbauseinandersetzung wirkte der Angeklagte für seinen Auftraggeber mit. Als Testamentsvollstrecker lag ihm die Verwaltung der diesem zugeteilten Vermögensgegenstände. im Werte von 3,5 Millionen RM ob. Infolge des unglücklichen Ausgangs
des zweiten Weltkrieges ist dieses Vermögen stark zusamnmengeschmolzen.
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Im Februar 1947 erstattete der Vater der Erbin, Fabrikant ED in ICE, gegen den Angeklagten Anzeige wegen verschiedener bei der Vermögensverwaltung begangener Verfehlungen. Das Ermittlungsverfahren führte zur Eröffnung der Voruntersuchung wegen fortgesetzter Untreue. Nach Anhörung mehrerer Buchsachverständiger wurde der Angeklagte durch den Beschluß der Strafkammer des Landgerichts in Hagen vom 24. Januar 1948 außer Verfolgung gesetzt. Im Februar
aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker. Hiergegen erhob er sofortige Beschwerde (§ 81 Abs 2 PGG). Während dieses Verfahrens legte er sein Amt am 31. Juli 1950 nieder. Zum neuen Testamentsvollstrecker ernannte der Nachlaßrichter den
Rechtsanwalt Dr. SGB in rein.
Dem Angeklagten werden nunmehr fortgesetzte Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug, Unterschlagung, Wucher und Gebührenüberhebung sowie. Anstiftung zum Meineid und schwere passive Bestechung zur Last gelegt. Die Strafkammer hat ihn - unter Freisprechung im übrigen - wegen vier Vergehen der Untreue, Anstiftung zum Meineid und schwerer Be- . stechlichkeit zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und vier Geldstrafen von zusammen 10 000 M verurteilt. Auch hat sie auf die Nebenfolgen des § 161 Abs ! StGB erkannt. Seine Revision rügt Verfahrensverstöße und
Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat mur zum Teil Erfolg. ' “
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I. Verurteilung wegen Untreue,
1. Mangelnde Buchführung,
Das Landgericht hat als - wenigstens subjektiv vertretbare - Gebühren- und Auslagenforderung des Angeklagten für die laufende Vernögensverwaltung bis zum 20. Juni 1948 eine Summe von 221 905,49 EM anerkannt. Hinzu kommen Einzelgebühren in Höhe von 169 078,50 RM. Die nach der Währungsreform bis zum 1. November 1949 entstandenen Gebühren und Auslagen hat der Angeklagte mit 8 550 DM berechnet. Seine nicht im einzelnen aufgegliederten Angaben über die Höhe seiner Aufwendungen hat das Landgericht als unwiderlegbar zugrunde gelegt, weil weder ausreichende Aufzeichnungen noch Unkostenbelege vorgelegt werden konnten. Die auf diese Weise berechneten Ansprüche lassen die Annahme einer strafbaren Handlung durch zu hohe Entnahmeanach An-
. sicht des Landgerichts nicht zu. Vielmehr kann der Ange-
klagte noch 5 931 DM und den Umstellungsbetrag von 57 536,91
RM für Gebühren, Auslagen und Vorlagen fordern. Gleichwohl hat ler Tatrichter ohne Techtsirrtum eine fortgesetzte Untreue darin erblickt, daß der Beschwerdeführer über seine
Vermögensverwaltung nicht 'buchgeführt und seine Auslagen, Spesen und Unkosten nicht-laufend aufgezeichnet hat.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Unbegründet ist der Einwand der Revision, der Gefährdungstatbestand der Untreue sei nicht zum Gegenstand der Anklage gemacht. Das Unterlassen der Bentthrun und das Pehlen von Auslagenaufstellungen sind zwar in der Anklageschrift, die zur Ergänzung des Eröffnungsbbschlusses herangezogen werden muß (4 StR 579/53 vom 29. April 1954), nicht als selbständiger Vorwurf herausgestellt worden. Im
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Ermittlungsergebnis sind diese Mängel aber wiederholt hervorgehoben. Sie gehören zu dem geschichtlichen Vorgang, der nach § 264 Abs 1 StPO den Gegenstand der Urteilsfindung bildet. Die gesamte Beteiligung des Angeklagten an diesem Geschehen unterliegt der Aburteilung durch den Tatrichter, Dazu gehört auch eine Mitwirkung durch schuldhaftes Unterlassen anstatt des bei Eröffnung des Hauptverfahrens vorausgesetzten strafbaren Tuns (vgl RGSt 21, 78, 82 £).
b) Ebenso fehl geht der Hinweis auf nie Rechtskraftwirkung des Beschlusses der Strafkammer vom 24. Januar 1948. In jenem Verfahren war dem Angeklagten u.a. das Unterlassen jeg-| licher umfassender und übersichtlicher "Abrechnung" zur Last gelegt. Dieses enthielt auch den Vorwurf einer unzulänglichen Buchführung. Die Abrechnung erwies sich als so mangelhaft, da sie keine sicheren Feststellungen über die Angemessenheit der Forderungen und Entnabmen des Angeklagten ermöglichte. Die Eröffnung es Hauptverfahrens lehnte die Straf-. kammer ab, "weil sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, daß der Angeschuldigte aus den Einklinften Beträge erhalten habe, die nicht buchmäßig erfaßt oder sonstwie in Erscheinung getreten seien". Diese Annahme hat sich als irrig erwiesen. Nachträglich wurden weitere Entnahmen des Angeklagten von insgesamt 104 700 RM (50. 000 RM Anfang 1943, 20.700 RM im September 1943 und 34 000 RM aus der Erbschaftssteuerrückerstattung 1944) bekannt. Außerdem stellte sich heraus, daß der Angeklagte in seiner ersten "Geblihren- : abrechnung" vom 5. Februar 1944 eine Barentnahme von 6 140 ME angegeben hat, während es sich in. Wirklichkeit um die Übernalıme eines Schmuckgegenstandes in Anrechnung auf Gebühren handelte, Dieser hatte einen Friedenswert und ebenso einen “Zeitwert (1943) von 20 000 RM. In dem früheren Verfahren war auch nicht festgestellt worden, daß der Angeklagte keine Aufzeichnungen über seine Auslagen gemacht hat. Er behaur-
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tete damals nämlich unwiderlegt, er habe seine Einzelaufstellung über die Spesen zum Teil dem Finanzamt in I>- GE eingereicht. Dort sei sie vernichtet worden. Alle diese Umstände sind für die Beurteilung der Schuldfrage erhebliche, neue Tatsachen im Sinne des § 211 StPO. In Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen ergeben sie einen hinreichenden Tatverdacht. Sie rechtfertigen deshalb die Wiederaufnahme der öffentlichen Klage (RGSt 56, 91; 57, 1585 60, 99).
Zu Unrecht macht die Revision hiergegen geltend, die Strafkammer habe bei der Ablehnung der ‚Eröffnung des Hauptverfahrens im Jahre 1948 zutreffend angenommen, daß das NRechnungswesen" des Angeklagten die gesamte Geldbewegung des ihm anvertrauten Vermögens wiedergebe. Auch die im angefochtenen Urteil angeführten Entnahmen hätten sich damals
‚. aus seinen Unterlagen erkennen lassen. Die Unvollständigkeit
der früheren Sachverständigengutachten könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Für die Anwendbarkeit des § 211 StPO kommt es nicht darauf an, ob die "neuen Tatsachen" in dem früheren Verfahren hätten ermittelt werden können. Entscheiaend ist vielmehr, ob sie dem Gericht trotzdem erst nachträglich bekannt geworden sind (R6St 56, 92).
In dieser Hinsicht ergibt sich aus den Feststellungen des angefoghtenen Urteils, den Voruntersuchungsakten und dem gegenwärtigen Ermittlungsverfahren: Die Strafkammer ist bei der Außerverfolgungsetzung des Angeklagten von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Sachverständigengutachten ausgegangen. Sie hat also nur die aus diesen ersichtlichen tntnahzen berücksichtigt. Bei den Vorarbeiten für das Gutachten des Wirtschaftsprüfers I@P stieß dessen Angestellte - die Sachverständige Dr. Ir@ - auf Belege über Eingänge von 32 000, 18 000 und 20 700 RM auf dem Anderkonto KB Iv.
50 000 RM (nämlich 32 000 + 18 000 RM) stellten Kapitalrückzahlungen des Hypothekenschuläners Baron von Kı für W.M. KB dar. 20 700 EM waren von der FraRD 51 von WeEEB-cnuH auf einen für den Auftraggeber aufgenommenen Kredit von 22 000 RM, nach Abzug der Kreditkosten von etwa 1 300 RM, überwiesen worden. Der Angeklagte sagte der Sachverständigen dagegen wahrheitswidrig, die 32 000 und 18 000 RM seien durchlaufende Posten, die nichts mit dem Vermögen seines Auftraggebers zu tun hätten. Sie seien versehentlich auf dessen Konto verbucht worden. Die 20 700 RM beträfen nicht den für W.M. KEEP aufgenommenen Kredit, sondern eine rein persönliche Angelegenheit. Sie gehe den Nachlaß nichts an. Aus den Unterlagen konnten Rechtsgrund und Zweck dieser Zahlungen sowie ihre Verwendung nicht festgestellt werden. Die Sachverständige war auf die Angaben des Angeklagten angewiesen. Sie erkannte infolgedessen nicht, daß er über Beträge, die zur Vermögensverwaltung KB gehörten, für sich persönlich verfügt hatte. Deshalb unterließ sie es, sie als Entnahmen zu verbuchen. Auch verschwieg ihr der Angeklagte, daß auf den Anteil seines Auftreggebers aus der Erbschaftssteuerrückzahlung 1944 ein wesentlich höherer Betrag entfiel, als er Cem Konto KM I überwiesen hatte. Der Rückerstattungsbetrag von 138 956,85 RM war am 21. April 1944 auf das zu Qiesem Zweck bei der Deutschen Bank in ICE eingerichtete "Sonderkonto Erben von KID-BED" überwiesen worden, Dieses Konto war den Sachverständigen in der Voruntersuchung verborgen geblieben. Von dem darauf eingegangenen Betrage sollten W.M. KW una Baron . von KIEW nach einer Vereinbarung der Erben je die Hälfte erhalten. Der Angeklagte hatte sich für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens ein Srfolgshonorar versprechen lassen, dessen Höhe nicht genau festgestellt ist. Nach seiner eigenen Angabe soll es ein Viertel der zurückgezahlten Steuer (34 739,21 RN) betragen haben. Er überwies an Baron von Kıga» 52 08,82 RM (die Hälfte des Rückerstattungs-
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betrages abzüglich 1/4 = 17 369,60 RM. Dieser Betrag ist nach der Sachverhaltsschilderung das wirklich vereinbarte Sonderhonorar). Auf das Anderkonto KW I zahlte er dagegen nur 28 658,03 Ri ein und ließ sich selbst auf sein Privatkonto 57 940 RM überweisen. Den seinem Auftraggeber zu wenig übsrwiesenen Betrag von 6 081,18 RM hat das Land- „gericht dem Angeklagten euf allgemeine Verwaltungsgebühren angsrechnet.. a
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Alle diese Vorgänge wareh der Strafkammer im Jahre 1948 unbekannt. Sie beweisen,: daß die in der Voruntersuchung vorgelegten Unterlagen keineswegs ausreichten, um sämtliche Veränderungen des xBechen Vermögens, besonders das Abfließen von Geldbeträgen auf das Privatkonto des Angeklagten erkennen zu lassen. Die Strafkammer irrte also, wenn sie in ihrem Beschluß vom 24. Januar 1948 von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Sachverständigengutachten ausging. Auf Grund dieses Irrtums hat sie die für die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidende Frage verneint.
Zu diesen Feststellungen bedurfte es weder der Vernehmung des Untersuchungsrichters und des früheren Strafkanmervorsitzenden noch der Anhörung von Buchsachverständigen. Der Beschluß vom 24. Januar 1948 brauchte auch nicht verlesen zu werden, weil es auf seinen genauen Wortlaut nicht ankommt. Sein Inhalt konnte durch Vorhaltungen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Der Wirtschaftsprüfer I@® und seine Revisionsassistentin Dr. Ir! sina als Zeugen und Sachverständige vernommen worden. Sie haben über die Vorarbeiten zu dem früheren Gutachten und die später bekannt gewordenen Vermögensverfügungen des Angeklagten ausgesagt. Tas Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob der Tatrichter ihnen nicht auch die von der Revision bezeichneten Fragen vorgelegt hat. Die Notwendigkeit,
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einen weiteren Buchsachverständigen zu hören, brauchte sich ihm nicht aufzudrängen, weil die Sachkunde des Wirtschaftsprüfers I und seiner Angestellten Dr. Ir@® nicht zweifelhaft ist. Zur Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen des § 211 StPO konnte der Tatrichter, ebenso wie das Revisionsgericht, den Akteninhalt verwerten.
c) Bei Ermittlung der Unterlagen für die Auslagenberechnung hat das Landgericht seine Aufklärungspflicht ebenfalls nicht verletzt. Es hat die Handakten und Tagebücher des Angeklagten als Beweismittel verwertet. Sie enthalten nach den Urteilsfeststellungen keine planmäßigen Aufstellungen über die Auslagen des Angeklagten, sondern nur unvollständige Notizen über seine Reisetätigkeit, Reisetage . und ‚Reiseziele. Wenn dann und wann auch Einzeibeträge genannt sind, so geben sie @och keine Auskunft über die Höhe ‚der Auslagen in ihrer Gesamtheit. Das wird auch durch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner eigenen Revisionsschrift bestätigt. Sie erwähnt nur Teilaufstellungen und Belege über Reisen und Reisetage, aber keine systematische Aufzeichnung der Reisekosten und sonstigen Aufwendungen. Die in der Revisionsbegründung wiederholte Behauptung des mehrfachen Verlustes von Unterlagen hat das Landgericht auf Grund der wechselnden und widerspruchsvollen Einlassungen des Angeklagten für widerlegt erachtet. Die Revision hat demgegenüber nicht dargelegt, welcher Beweismittel sich der Tatrichter zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts noch hätte bedienen sollen, Wenn sie sich darauf beruft, daß er die Höhe der Auslagen nach der Zahl der Reisetage unter Zuerundelegung eines angemessenen Pauschalsatzes. hätte errechnen können, so bestätigt sie damit nur das Fehlen spezifizierter Unkostenaufstellungen.
Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht gibt der Schuldspruch wegen Untreue in diesem Punkt keinen Anlaß zu rechtlichen Beanstandungen.
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a) Es ist zwar richtig, daß weder der Vermögensverwalter auf Grund bürgerlich-rechtlichen Auftrags oder eines dem gleichstehenden Verhältnisses (§ 675 BGB) noch der Testamentsvollstrecker allgemein verpflichtet ist, über seine und demgemäß seine Unkosten laufend aufzuzeichnen. Aus der Verpflichtung zur oränungsmäßigen Verwaltung folgt aber unter Umständen wegen des Umfanges und der Schwierigkeit der Verwaltungsgeschäfte die Pflicht zu_einer genauen buchmäßigen Erfassung aller Vermögensbewegungen. Anderenfalls könnte der Vermögensinhaber nach Ausführung des Auftrags oder Beendigung der Testamentsvollstreckung unter Umständen die Verwaltung nicht lückenlos förbsetzen, weil sich nicht feststellen ließe, welche Forderungen im einzelnen erloschen, und welche Verbindlichkeiten noch zu erfüllen sind. Er könnte auch nicht prüfen, ob und in welcher Höhe ihm Ansprüche gegen den bisherigen Verwalter aus dessen Geschäfts-
“. führung zustehen. Daher bedarf es mindestens der Anfertigung
einer besonderen laufenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung.
Beim Vorhandensein mehrerer Konten wird auch eine übersichtliche Darstellung der sie betreffenden Überweisungen und
der ihnen zugrunde liegenden wirtschaftlichen Vorgänge not-
wendig sein.
Das Gleiche ergibt sich aus der Verpflichtung des Beauftragten und des Testamentsvollstreckers, dem Vermögensinhaber auf sein Verlangen nach Ausführung des Auftrags oder Beendigung des Amtes, bei einer länger dauernden Verwaltung in regelmäßigen Zeitabständen, während der Testamentsvollstreckung jährlich, Rechenschaft abzulegen (§§ 666, 675 BGB, Planck 4. Aufl § 666 Anm 4; Erman § 666 Anm i c;
8 2218 BGE). Dies geschieht Curch Mitteilung einer die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltenden Rechnung und Vorlage der Belege (§ 259 Abs 1 BGB).
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Die Erfüllung dieser Verpflichtung setzt bei der Verwaltung eines großen Vermögens für längere Zeit die Führung von Büchern in einfacher Form voraus. Nur eine solche Buchführung hat das Landgericht ersichtlich auch vermißt. Die von der Verteidigung für ausreichend erachtete Vorlage der Kontoauszüge vermag die Buchführung nicht zu ersetzen, weil sie über die Gründe der Zu- und Abgänge keinen Aufschluß geben. Da die Auszüge nicht fest miteinander verbunden sind, ist es auch leicht möglich, einzelne Konten zu unterdrücken.
b) Zu einer geordneten Buchführung gehört auch eine planmäßige Aufstellung der gesamten Auslagen und sonstigen Verwaltungskosten, Mit Recht hat das Landgericht auf das Fehlen jeder Kontrollmöglichkeit infolge des Unteiblabers solcher Aufzeichnungen hingewiesen. Die für einige Zeiträume vorgelegten, nicht einmal vollständigen Aufstellungen von - Reisetagen ermöglichen nach der rechtlich unangreifbaren ‚tatrichterlichen Würdigung der Strafkammer keine genaue Überprüfung oder Feststellung der tatsächlichen Auslagen. .
Die gegen diese Ausführung gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Der Auftraggeber kann allerdings ebenso wie der Erbe auf Rechnungslegung ausdrücklich.oder stillschweigend verzichten. An einen. stillschweigenden Verzicht sind aber.strenge Anforderungen zu stellen (RG Rächt 1917, 10515 12 1923, 314 Nr 5). Er ist auch, wie sich als Überzeugung des Tatrichters eindeutig aus den Urteilsdarlegungen ergibt, nicht erklärt worden. Nach seiner eigenen Einlassung hat der Angeklagte seinem Auftraggeber, selbst nach dessen Einberufung zur Wehrmacht in den Jahren 1939 bis 1942, über die Vermögensbewegungen im einzelnen berichtet und ihm die Kontoauszüge der Banken übersandt. Wenn W.M.K
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bei dieser Sachlage niemals "Abrechnungen" verlangt hat,
so kann hieraus kein allgemeiner Verzicht auf Rechnungslegung, besonders nicht für den Zeitpunkt der Beendigung der Verwaltung, entnommen werden. Die Erbin will der Angeklagte mündlich "aufs eingehendste" unterrichtet haben. Aus dem Nichtverlangen von Abrechnungen könnte indes nur dann auf einen Verzicht geschlossen werden, wenn sie wußte, daß sie einen Anspruch auf jährliche Rechnungslegung hatte. Der Zweck der Testamentsvollstreckung bestand zudem nach den eigenen Angaben des Angeklagten gerade darin, die wirtschaftlich unerfahrene, hemmungslose und leicht beeinflußbare Erbin vor leichtsinnigen Vermögensverfügungen zu schützen. Aus ihrem Verhalten durfte er daher keine rechtlichen Schlüsse ziehen. "Sie unterschrieb, was er haben wollte, auch wenn sie nicht damit einverstanden war oder den Inhalt für falsch hielt". Wie fern ihr ein solcher Verzicht lag, zeigt übrigens, daß ihr Vater im Jahre 1947 mit ihren .Einverständnis Anzeige wegen Untreue gegen den Angeklagten erstattete, und daß sie selbst sodann das gegenwärtige Verfahren. in Gang brachte, Unerheblich sin? daher in diesen Zusammenhang auch die mit ihr getroffenen Vereinbarungen über Gebühren- und Auslagenerstattung, sowie ihre zum Teil widerspruchslose Hinnahme der ihr erst nach Abschluß der Voruntersuchung erteilten Abrechnungen.
Zu Unrecht beruft sich die Revision weiter darauf, daß der Angeklagte als Vermögensverwalter durch stillschweigende Vereinbarung mit sich selbst auf die Aufzeichnung seiner Auslagen habe verzichten können, weil er von der Vertretungsbeschränkung des § 181 BGB befreit gewesen sei. Das Landgericht hat den Abschluß eines "Insichgeschäfts" auf Grund | der eigenen Einlassung des Angeklagten verneint. Diese Feststellung ist nicht auf ausdrückliche Abreden beschränkt.
Sie wird auch dadurch bestätigt, daß der Angeklagte nach
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dem festgestellten Sachverhalt in der Voruntersuchung "tverschleiern" wollte, daß er seine Auslagen nicht aufgezeichnet hatte, Zudem würde eine solche Vereinbarung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs 1 BGB nichtig sein (vgl Palandt 10, Aufl § 181 BGB Ann 4 a). Sie macht es dem Geschäftsherrn unmöglich, die Redlichkeit seines Beauftragten bei Berechnung seiner Aufwendungen nachzuprüfen. Dadurch begünstigt sich der Bevollmächtigte selbst zum Nachteil seines Auftraggebers in einem solchen Maße, daß hierin schon ein Verstoß gegen die durch den Auftrag begründete Treuepflicht zu erblicken wäre.
Die Vorschriften der §§ 86 Abs 1 Satz 2 und 89 RAGebO gelten nicht für die einem Anwalt übertragene Vermögensverwaltung. Auch sie bestimmen überdies, daß Auslagen auf_Verlangen im einzelnen aufzustellen und zu belegen sind. Hierauf mußte sich der Angeklagte also in jedem Falle von vornherein einstellen, indem er seine Auslagen laufend auf-
ee „geichnete. Da sich sein Auftraggeber von ihm sogar ins Feld „Bericht erstatten ließ und die Bankauszlige zugeschickt er- . hielt, konnte der Angeklagte nicht erwarten, daß er über die Verwaltungskosten keine Aufstellung verlangen werde. Dabei handelte es sich euch nicht, wie der Beschwerdeführer meint, um eine Pfennigrechnung; denn er hat für die Zeit bis zum 1. Oktober 1943 allein 65 000 RM für Auslagen berechnet. Nach der Währungsreform hat er dem Nachlaß mindestens 1 830 DM für Auslagen entnommen. Portoauslagen und Bürounkosten konnte er anteilig berechnen. Einen festen Pauschalsatz . an Vertrauensspesen hat er entgegen seiner Behauptung nicht in Rechnung gestellt. Wie schon sein Schreiben vom 5. Februar 1944 en Frau Ruth KB zeigt, hat er
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seine Fahrkosten, Reisespesen, Fernsprechgebtihren und Vorlagen nur "überschläglich!" berechnet. Er wollte durch diese Schätzung einen Ausgleich für seine Entnahmen schaffen. Zu Unrecht sucht der Beschwerdeführer seine Unterlassung
mit dem Hinweis auf das Vertrauen zu rechtfertigen, das er selbst seinem Auftraggeber durch Kreditgewährung entgegengebracht habe. Er verkennt, daß er das große Vermögen in
der Hand hatte und sich wegen seiner Ansprüche aus ihm be- i friedigen konnte. Das hat er schließlich auch getan. Zum Teil hat er sogar Sachwerte zu einem viel niedrigeren Satz als dem Tageswert übernommen. Für die restlichen Gebühren hat er sich in letzter Stunde selbst Vollstreckungstitel verschafft. Er erkannte sie in notariellen Urkunden an und unterwarf. sich insoweit auch der Zwangsvollstreckung in den Nachlaß. Unter solchen Umständen konnte er nicht annehmen, daß sein Auftraggeber seine Ansprüche ihm gegenüber nicht ebenfalls zu gegebener Zeit unvermindert geltend machen würde.
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. e) Auch die Urteilsausführungen über die Vermögensgefährdung durch mangelnde Buchführung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Der Nachweis eines bestimmten Vermögensschadens ist hier nicht erforderlich. Auch das Bestehen von Erstattungsansprüchen des Angeklagten gegen den Nachlaß schließt eine Vermögensgefährdung wegen verschuldeter Unübersichtlichkeit des Vermögensstandes nicht aus. Ob die Bankunterlagen ein vollständiges Bild über die Vermögensbewegungen geben, aus denen Forderungen und Verbindlichkeiten des Vermögens erwachsen sein können, vermag nur der Tatrichter im Einzelfall auf Grund der Hauptverhandlung zu entscheiden. Das Landgericht hat diese Frage nach Anhörung von Zeugen und Sachverständigen unter Darlegung einzelner bedeutsamer Vorgänge aus der Verwaltungszeit des Angeklagten verneint. Dabei handelt es sich um diejenigen Vermögensver-
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::etänden genügen müssen. Das trifft indessen nur dann zu, ‘wenn keine Rechnungen erteilt sind und kein Briefwechsel
nachprüfbar. Vor allen wird das Abfließen von Geldbeträgen
fügungen des Angeklagten, Pie in der Voruntersuchung — eben infolge des Fehlens einer geordneten Buchführung - verborgen geblieben waren. Darauf, daB sie schließlich doch alle offengelegt worden sind, kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen; denn hierzu bedurfte es erst umfangreicher und zeitraubender Ermittlungen im gegenwärtigen Strafverfahren.
Es mag richtig sein, daß stichwortartige Vermerke auf Bankunterlagen übsr die den Überweisungen zugrunde liegenden wirtschaftlichen Vorgänge für die Buchung unter Un-
über die Geschäfte geführt worden ist. Auch Stornobuchungen sind in dieser Weise denkbar. Persönliche Entnahmen brauchen auch nur unter dieser Bezeichnung verbucht zu werden. Jedoch werdenalle diese Maßnahmen durch eine ordnungsmäßige fortlaufende Buchführung festgehalten. Ein Wechsel in der Angabe des Rechtsgrundes der eingegangenen Beträge und ihrer Verwendung wird dadurch erschwert, mindestens aber
auf private Konten es Vermögensverwalters bei vollständiger Erfassung aller geschäftlichen Vorgänge offenbar. Falsche Buchungen zür Verdeckung von Unreälichkeiten sind immer möglich, Auch sie gefährden das Vermögen des Geschäftsherrn. Das schließt aber die Annahme einer Vermögensgefährdung durch Unterlassung der nach der Vermögenslage gebotenen Buch führung nicht aus. Wie oben erwähnt, genügen hierzu schon die Unklarheit des Vermögensinhabers über die vom Verwalter getroffenen. Vernögensverfügungen und die Unsicherheit über die daraus entstandenen Ansprüche.
Abwegig ist das Vorbringen Aer Revision, daß bei einer Verbuchung der Erbschaftssteuerrückzahlung kein höherer Betrag in Erscheinung getreten wäre, als es jetzt geschehen
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sei.Bei einer richtigen Buchführung wäre auch das Sonderkonto "Erben von KIED-IEib" mit Cem Guthaben von rund 139 000 RM erfaßt worden, weil W.M.K@EP hieran zur Hälfte beteiligt war. Dann wäre auch zutage getreten, daß der Angeklagte hiervon einen weit höheren Betrag auf sein eigenes Konto überweisen ließ als auf das seines Auftraggebers. j
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Ebenso unbegründet ist der Hinweis des :Beschwerdeführers, der Mangel an Aufzeichnungen ‚hätte nur sein eigenes Vermögen, nicht das von ihm verwaltete gefährden können, weil er seine Aufwendungen ja nachzuweisen habe. Da- F bei 1&ßt er außer acht, daß er seinen Erstattungsanspruch ohne einen solchen Nachweis durch ZTintnahmen aus dem verwalteten Vermögen zum Teil schon erfüllt hat. Die Vermögensgefähräung besteht insoweit gerade darin, daß der jetzige . Testamentsvollstrecker Bestand und Höhe eines dem Nachlaß f zustehenden Trsatzanspruchs gegen den Angeklagten ohne spezifizierte Auslagenaufstellungen nicht zu erkennen vermag. Er maß Gefahr und Unkosten eines Zivilrechtsstreits auf sich nehmen, um diesen Anspruch klären zu lassen (§§ 259, 260 . BGB).
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Der Beschwerdeführer mißversteht auch die Ausführungen des Strafurteils, wenn er aus ihnen die Feststellung herlei- | tet, daß ihm die entnommenen Beträge zustanden. Unter groß zügigster Anwendung des das Strafverfahren beherrschenden Grundsatzes "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" hat der Tatrichter nicht für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte das ihm anvertraute Vermögen durch unberechtigte Entnahmen geschädigt hat. Dabei hat er die Gebühren und Auslagen möglichst günstig geschätzt und die Berechnungen des Angeklagten nur als "wenigstens subjektiv vertretbar" anerkannt. Zweifellos überhöhte Forderungen von 2 000 und 4 000 RM und bis zu 1 700 DM hat er als geringfügig hingehen lassen.
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In mehreren Fällen hat er: das Entstehen.von Auslagen sowie ‚die Angemessenheit von Gebühren- und Auslagenforderungen unterstellt,
d) Der innere Tatbestand der Untreue ist ebenfalls einwandfrei festgestellt: "Der Angeklagte wußte von Anfang an, daß er das KEEWB'sche Vermögen durch das Unterlassen der Buchführung gefährdete. Er hat für sich selbst, d.h». in seiner - von der Vermögensverwaltung getrennten -— Rechtsanwaltspraxis, schon im Jahre 1937 in seinen Tagebüchern Ordnung in der Buchführung gefordert und seinen eigenen Verlust durch mangelnde Ordnung auf täglich 10 RM geschätzt. Diese Erkenntnis veranlaßte ihn in der Voruntersuchung dazu, die unterbliebene Aufzeichnung seiner Auslagen durch unwahre Angaben über “en Verlust solcher Aufstellungen zu verschleiern. Er erkannte auch die Gefährdung durch mangelnde Über- ‚sicht über Vermögensstand und -bewegung, Cie darin bestand, daß er. den aus den Bankunterlagen ersichtlichen Zahlungen später einen anderen Verwendungszweck unterlegen konnte. Von aieser Möglichkeit hat er sogar in mehreren Fällen Gebrauch ” gemacht, obwohl er sich über die dadurch herbeigeführte . Gefährdung der Vermögensinteressen im Klaren war. Die Unklarheit über den Zweck der einzelnen Zahlungen hat er bewußt dazu ausgenutzt, um sie jeweils so zu verrechnen, wie es ihn. für seine Zwecke paßte, und sogar bereits geschehene Verrechnungen später umzuändern, wenn ihm das für ihn selbst günstiger erschien. Darnach hat er seine Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, vorsätzlich verletzt",
Das Landgericht hat diese Vorwürfe im einzelnen mit dem Verhalten des Angeklagten in der Voruntersuchung begründet Das Bewußtsein iss Beschwerdeführers, gegen die ihm kraft Rechtsgeschäfts und auf Grund des Testamentsvollstrecker-
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amts obliegende Treuepflicht zu verstoßen, ist den Urteilsdarlegungen mit Sicherheit zu entnehuen. Die Angabe von Beweistatsachen ist im Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben (§ 267 Abs 1 Satz 2 StPO). Das gegen die Beweisannah- : mender Strafkammer gerichtete Vorbringen der Revision zielt : in unzulässiger Weise darauf ab, anstelle der dem Tatrichter vorbehaltenen Auslegung eine dem Angeklagten günstigere Deutung der für erwiesen erachteten Tatsachen zu setzen. Widersprüche und Tenkfehler lassen die Urteilsausführungen nicht erkennen. Ob die tatrichterlichen Feststellungen richtig sind, darf das ?evisionsgericht nicht nachprüfen. Das tatsächliche Vorbringen der Revisionsbegründung ist deshalb unbeachtlich.
2. Verkauf des Brillantringes.
Im Jahre 1946 mußte der Angeklagte Schmuck verkaufen, um aus dem Erlös Nachlaßschulden zu bezahlen. Er wählte einen fünf- bis sechskaratigen Brillantring, den sein Auftraggeber im Jahre 1941 zum Rrbschaftstaxwert von 6 400 Hui übernommen hatte. Die Irbin erklärte sich am 4. September 1946 schriftlich damit einverstanden, daß der Ring zum Taxwert verkauftwurde und der Angeklagte hiervon 5 % für die Durchführung der Abwicklung (gemäß Schreiben vom 4. September 1946) erhielt. Dieser Wert betrug 180 000 RM. Zu diesem Preise wurde ‘der Ring am 20. September 1946 an einen unbekannt. gebliebenen Erwerber verkauft. Außer der vereinbarten Vergütung eignete sich der Angeklagte noch 1/6 des Erlöses an. Den entsprechenden Betrag von 30 000 RM entnahm er am 30. September 1946 vom Konto W.M. KB I bei der Deutschen Bank in ICEEEMEED und 1ie3 sich am 12. Oktober 1946 von der Erbin folgende Erklärung unterschreiben:
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"Es wird bestätigt, daß 1/6 des Brillantringes (Brillant 5 bis 6 Karat) Herrn Dr, re Le» zum Ausgleich seiner Gebühren in Sachen der Abwicklung zum Mine tanftswert Übereignet worden ist",
Alsdann schrieb er "dem Nachlaß 1/6 des Erbschaftstaxwertes ' (Einstandswertes) mit 1 066,66 RAM gut und berechnete seine Gebühr von 5 ; nach dem Betrage von 5/6 des Schätzungswertes 1946 - 150 000 RM - auf 7 500 RM. Hiervon zog er den von ihm geschuldeten Übernahmepreis von 1 066,66 RM ab und behielt den Restbetrag ein. Auf diese Weise erzielte er bei den Ringverkauf für sich selbst 36 433,34 aM.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der Entnahme der 530 000 RM nach § 266 StGB verurteilt. Die Angriffe der Revision hiergegen gehen fehl. j
a) Die Berufung auf § 211 StPpo greift schon deshalb nicht durch, weil diese Untreuehandlung im Jahre 1947 nur als Einzelakt eines fortgesetzten Vergehens der Untreue angeklagt war. Als solcher wurde sie auch von der Strafkanmer bei der Ablehnung .des Hauptverfahrens gewürdigt, Die unter I 1 erörterten neuen Tatsachen gestatten daher die Wiederaufnahme des Verfahrens auch wegen dieses Vorwurte,
b) Ebenso unbegründet ist die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht, Das tevisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob die Strafkammer den Sachverständigen I@® und den Angeklagten über den Zeitpunkt der Abhebung der 30 000 MM gehört hat. Der Sachverständige ist jedenfalls in der Hauptverhandlung vernommen worden. Aus dem Revisionsvorbringen
des Beschwerdeführers folgt, daß er sich in der Verhandlung über die Beträge geäußert hat, mit denen er in dem Gutachten Ihne für den Aingverkauf belastet worden ist.
Er hatte mithin auch Gelegenheit, den Zeitpunkt seiner Entnahme klarzustellen. Der Strafkammervorsitzende brauchte ihn hierzu nicht besonders aufzufordern. Dazu nötigte auch nicht der spätere Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit, mehrere selbständige Straftaten der Untreue anzunehmen. Der Anhörung eines weiteren Buchsachverständigen bedurfte es ebenfalls nicht. Die Unrichtigkeit von Urteilsfeststellungen kann mit “er Revision nicht gerügt werden
(§ 337 StPO). Ein Verstoß gegen die Denkgesetze ist in ihnen nicht’ zu finden. Die Annahme der Strafkammer, die Entnahme von 30 000 RM am 30. September 1946 beziehe sich auf @ie Beteiligung am Hingverkauf, wird dadurch nicht hinfällig, daß der Sachverständige in seinem Gutechten nur 5/6
. des Erlöses als Einnahme verbucht hat, wie die- Revision vorträgt.
c) Auf die Aussagen der Erbin hat das Landgericht seine Feststellungen nicht gestützt, weil sie als Zeugin vor Gericht und gegenüber der Rechtsanwaltskammer verschiedene Erklärungen über den Grund fer Vereinbarung vom 12. Oktober 1946 abgegeben hat. Ob ihr der Vorsitzende in der Hauptverhandlung den Wortlaut der von ihr unterschriebenen Eingabe des Beschwerdeführers an die Rechtsanwaltskammer vom 8. Mai 1948 vorgehalten hat, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen. Die Art der Verhandlungsführung entzieht sich seiuer Beurteilung (BGH 4 StR 4/50 vom 7. Februar 1952; 4 StR 409/53 vom 25. Februar 1954).
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Die Behauptung des Angeklagten, er habe die Nachgebühr von 30 000 RM zum Ausgleich von Bankzinsen verlangt, die er infolge jahrelanger Zurückstellung seiner Honorarforderungen habe aufwenden müssen, hat das Landgericht auf Grund des eigenen Verhaltens des Angeklagten für widerlegt erachtet. Dabei hat es erwogen: Wenn diese Angaben zuträfen, hätte für den Angeklagten als Nechtsanwalt nichts nähergelegen, als in der Vereinbarung darauf hinzuweisen. Stat dessen häbe er ausdrücklich einen anderen Grund, nämlich den "Ausgleich seiner Gebühren in Sachen der Abwicklung" genannt. Nach der mit Rechtszründen nicht angreifbaren Über- E zeugung der Strafkamner hat er weder bei der Entnahme noch bei Abschluß der Vereinbarung vom 12. Oktober 1946 daran geacht, den 1/6-Anteil des Ringes zum Ausgleich für aufge-
“ wendete Zinsen zu verlangen. Auch wußte er nach der Hilfsbegründung.des Tatrichters, daß er einen solchen Ausgleich nicht mehr beanspruchen konnte. "r hatte in seiner Abrechnung vom 5. Februar 1944 erklärt, die Gebühren für seine Tätigkeit seien bis zum 1, Oktober 1943 abgerechnet, von diesem Zeitpunkt ab entständen Aur die laufenden Verwaltungsgebühren. "Später-sind für ihn keine Zinsauslagen und Zinsverluste mehr eingetreten, weil er wegen seiner Gebüh- , ren und Auslagen voll befriedigt war".
Das gegen diese Urteilsausführungen gerichtete tatsächliche Vorbringen der Revision ist unbeachtlich. Das gilt auch ?ür den Hinweis des Verteidigers in der Revisionsverhantlung auf angebliche steuerrechtliche Zusammenhänge. ; Die Revision verkennt, eaß die Schlußfolgerungen des Tat- .. richters keineswegs zwingend zu sein brauchen. Es genügt; wenn sie denkgesetzlich möglich sind. Die Strafkammer war sich auch der anderen Deutungsmöglichkeiten bewußt, wie ihre abwägende Begründung beweist.
Sachlich-rechtliche Rügen,
a) Die Auslegung der Urkunde vom 12. Oktober 1946 läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Für die Annahme, daß fällige Gebühren für die sonstige Verwaltungstätigkeit des Beschwerdeführers ausgeglichen werden sollten, bietet der Wortlaut dieses Schreibens keinen Anhaltspunkt. Sie würde mit der im Urteil mitgeteilten Einlassung des Angeklagten im Wi@erspruch stehen, die Beteiligung aus dem Ring sei zum Ausgleich der aufgewendeten Kreditzinsen und els teine weitere Gebühr für die Abwicklung" vereinbart worden. Das Landgericht hat daher in freier tatrichterlicher Würdigung des Beweisergebnisses festgestellt, daß nicht die gesamte Abwicklung der Vermögensverwaltung gemeint war, son- ‚gern nur die Einzelangelegenheit des Ringverkaufs.
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b) Der Wortlaut der Abrechnung vom 5. Februar 1944 rechtfertigt die Feststellung des Tatrichters, daß der Angeklagte sämtliche Ansprüche für die zurückliegende Verwaltungszeit, nicht bloß Gebührenforderungen als erledigt ansehen wollte, weil er sich die Geltendmachung weiterer Forderungen aus anderen Rechtsgründen nicht vorbehalten hat. Er hat sich nämlich schon in diesem Schreiben zur Rechtfertigung der Übernahme des Saphirschmucks darauf berufen, daß er 6 Jahre lang auf den Eingang seiner Gebühren habe warten müssen, ohne darauf hinzuweisen, daß er gelegentlich noch einen weiteren Aussleich haben wolle. "
Zu Unrecht verweist der Beschwerdeführer zur Begründung seines Zinsausgleichsanspruchs auf seine in, anderem Br Zusammenhang erörterten Minderentnahmen von 30 919 RM in der .; Zeit vom 1. Oktober 1943 bis zum 31. März 1947 und von 26 617,91 RM im folgenden Jahr. Nach seiner Einlassung wollte er den Zinsausgleich deshalb beanspruchen, "weil der
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Erwerb ‚des Ringes infolge seines Stillhaltens mit seinen Honorarforderungen, wirtschaftlich gesehen, auf seine Kosten erfolgt sei", Somit kämen nur solche Zinsaufwendungen in Betracht, die in die Zeit des Ringerwerbs durch den Erb. lasser fallen. .Das war aber lange vor dem 1. Oktober 1943, Für diesen Zeitraum hat das Landgericht das Bestehen eines ‚Ausgleichsanspruchs ausdrücklich verneint, Die Feststel- ‚lung, daß "später" keine Zinsverluste mehr eingetreten sind, bezieht sich.nach dem Urteilszusammenhang nur auf die bis zum 1. Oktober 1943 geschuldeten Gebühren. Für die spätere Zeit hat der Beschwerdeführer selbst keinen solchen Anspruch erhoben. Er betont noch in’ seiner Revisionsbegründung, der Zinsverlust sei vor dem 1. Oktober 1943 entstanden.
c) Fehl geht auch sein Einwand, er habe keine Untreue begangen, weil er im gleichen Zeitraum, in dem er 30 000 xM zu Unrecht abgehoben haben soll, einen ihm zustehenden
.gleichhohen Betrag nicht entnommen und ihn auch niemals gel-
„tend gemacht habe. Richtig ist nur, daß das Landgericht den Angeklagten von der Anklage wegen Untreue und Unterschlagung durch Überentnehmen freigesprochen hat, weil er für die Zeit, vom 1. Oktober 1943 bis 31. März 1948 noch 57 536,91 RM und für die Zeit nach der Währungsreform 5 931 DM zu fordern habe. Die Strafkammer hat die Untreue aber mit Recht darin gesehen, daß der Angeklagte für den Ringverkauf neben der ..# .. vereinbarten Sondervergütung von 5 % des Taxwertes noch eine , ur weitere Gebühr von 1/6 des Erlöses ohne Anrechnung auf sei- .. ne sonstigen Forderungen beansprucht und dem fremden Vermö- ; gen entnommen hat. Diese Vermögensschädigung wird durch die «
‚ Nichterfülltng von Ansprüchen, die auf einen anderen Rechts-. grund gestützt sind, nicht berührt. Auf sie hat der Angeklas”
te auch niemals ve”’zichtet, sondern sich sogar Vollstreckungs- |‘: titel für sie beschafft,
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d) Das Vorgehen des Beschwerdeführers 1äßt sich durch das Einverständnis der Erbin ebenfalls nicht rechtfertigen, selbst wenn er es vor Entnahme der 50 000 RM erhalten haben sollte. Er kannte damals zwar seine Ernennung zum Testamentsvollstrecker vielleicht noch nicht, weil das Testament erst am 3. Januar 1947 eröffnet worden ist. Bis zur Annahme dieses Amts gründete sich seine Verwaltungsbefugnis noch auf den "Auftrag" (§ 675 BGB). Er kannte aber die Persönlichkeit der Erbin. Er wußte nach seinem eigenen Vorbringen aus den "jahrelangen Verhendiungen mit ihr, daß sie wirtschaftlich unerfahren, leichtsinnig und verschwenderisch ist. Zur Untreue genügt daher schon Cie Verletzung des Vertrauensverhältnisses, die darin liegt, daß er sich von ihr ein gänzlich unbegründetes Sonderhonorar bewilligen ließ, obwohl er wußte, daß sie die Berechtigung seines Verlangens nicht selbst nachprüfen konnte.
e) Der innere Tatbestand der Untreue ist den Urteilsgründen hinreichend zu entnehmen: Der Angeklagte wußte, daß er keinen Anspruch auf Zinsausgleich und auf Beteiligung sn dem Ring hatte, Er’ war sich auch darüber klar, daß er seine Verfügungsbefugnis mißbrauchte, als er den Betrag von 30 000 AM entnahm. Dadurch hat er seinem Auftraggeber bewußt Nachteil zugefügt. Das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten bedurfte bei der einfachen Sachlage im Hinblick auf seinen Beruf keiner besonderen Darlegungen. Es konnte auch dadurch nicht ausgeschlossen werden, daß der Beschwerdeführer möglicherweise glaubte, endere Torderungen an das seiner Verfügung unterliegende Vermögen zu haben, weil er den entnonmmenen Betrag auf diese Ansprüche nicht verrechnen wollte, sondern außerdem als Beteiligung an dem Verkaufserlös behielt, auf die er kein Recht hatte,
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3. Belastung des _Nachlasses_mit_ Kosten d er Voruntersuchung, Bu
Der Angeklagte entnahm dem Nachlaß ""Auslagen", die ihm anläßlich der Voruntersuchung entstanden waren. Seinen Teilhaber Rechtsanwalt Ho zahlte er ferner aus dem Nachlaß 2 500 RM für Hehrarbeit, die dieser infolge , der Inanspruchnahme des Angeklagten durch die Voruntersuchung geleistet haben soll. Am 8. Dezember 1947 ließ er sich von Frau Ruth KEEP eine Erklärung unterschreiben, in der sie die im Strafverfahren gegen ihn erhobenen Beschuldigungen zurücknahm und sich bereit erklärte, an die evangelische Kirchengemeinde zum Besten der Flüchtlingsfürsorge 1 000 RM zu zahlen. Sodann überwies er diesen Betrag dem Evangelischen Hilfswerk ebenfalls aus dem Nachlaß. Das tat er, um seine "Unschuld" besonders eindrucksvoll hervorzuheben. Diese Entnaimen führte der Angeklagte sodann in der Abrechnung über die Zeit vom 1. April 1947 bis 31. März 1948 auf, die Frau KM nit dem Vermerk: "Einverstanden und Entlastung erteilt" unterschrieb.
. Die Verurteilung wegen Untreue kann in diesem Fall nicht
bestehen bleiben. a) Den Urteilsausführungen ist nicht mit Gewißheit zu
entnehmen, welche Beträge dem Schuläspruch im. einzelnen zugrunde gelegt worden sind. Während unter A IV 9 des Urteils Auslagen von 2 883,20 "RM aufzezählt werden, sind unter B 24 nur 476,90 RM als Kosten des 1947 geführten Ermittlungsverfahrens und der Voruntersuchung genannt. Auch die rechtliche Würdigung unter B 8 gibt darüber keinen sicheren Aufschluß, denn sie verweist auf beide nicht restlos übereinstimmenden Urteilsstellen. Besonders erwähnt sind dort außer der Entschädigung für Rechtsanwalt He una der Spende für das Evangelische Hilisverk nur die Kosten des Gutachtens IB, ohne sie der Höhe nach genau festzustellen.
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b) Die im Urteil aufgeführten Auslagen fallen teilweise noch in die Zeit der Vermögensverwaltung des Angeklagten vor Annahme des Testamentsvollstreckerants. Das macht für die rechtliche Beurteilung im Ergebnis indes keinen Unterschied. Sowohl der Beauftragte als auch der Testamentsvollstrecker müssen die außergerichtlichen Kosten eines Strafverfahrens, das ihre Verwaltungstätigkeit betrifft, selbst tragen, soweit sie nicht der Staatskasse auferlegt werden (§ 467 Abs 2 StPO). Tie Voruntersuchung im Jahre 1947 erstreckte sich indes zum Teil auf Anschuldigungen, die sich als unbegründet erwiesen und von denen der Angeklagte nunmehr freigesprochen worden ist. Ein Meil der vom Tatrichter beanstandeten Auslagen ist möglicherweise nur durch die Verteidigung gegen die unbegründeten Vorwürfe entstanden. Das Sachverständigengutachten ID war offensichtlich dazu bestimmt, den Angeklagten gegenüber der Beschuldigung zu rechtfertigen, daß er übersetzte Gebühren und Auslagen entnommen habe. Von diesem Anklagevorwurf ist er jedoch freige-
'sprochen worden. Dies hätte das Landgericht bei der Prüfung
des inneren Tatbestandes der Untreue berücksichtigen müssen.
2) Im übrigen sind die Einwendungen der Revision unbegründet. Die Entnahme der beanstandeten Beträge ist im Urteil ausdrücklich festgestellt. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb nicht darauf berufen, er habe den Nachlaß nur buchmäßig belastet. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich. Der Tatrichter hat den Sachverständigen I@D vernommen. Welche Fragen er an ihn gestellt, und ob
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er seine Darlegungen richtig aufgefaßt hat, kann das Revisions-.
gericht nicht nachprüfen. Wenn der Angeklagte nach Annahme des Landgerichts auch andere Forderungen auf Erstattung
von Verwaltungsauslagen, Gebühren und Vorlagen gegen den Nach- ,
laß hatte, so wurden dadurch unzulässige Entnahmen für andere Zwecke doch nicht rechtmäßig. Übrigens wäre auch eine
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buchmäßige Belastung als Berechnungsgrundlage für die Ansprüche aus der Verwaltungstätigkeit eine zur Verurteilung aus § 266 StGB ausreichende Vermögensgefährdung. Die Zustimmung der rechtsunkundigen und wirtschaftlich unerfahrenen Erbin berührt - ganz abgesehen von ihrem Rückforderungs-. anspruch ($%§ 812, 814 BGB) - die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nicht, wie schon unter ‚ I 1 und 2 erörtert ist. Infolgedessen ist auch der Zeitpunkt der Entnahme (vor oder nach der Einwilligungserklärung der Frau KEEP) unerheblich. Daß der Beschwerdeführer sich der Unbegründetheit seines Verlangens trotz seiner Außerverfolgungsetzung bewußt war, hat das Landgericht rechtlich unangreifbar festgestellt. Der Angabe von Beweistatsachen bedurfte es nach § 267 Abs 1 Satz 2 StPO hierfür nicht.
Ein Vermögensnachteil ist auch die Zuführung der Spende an das Evangelische Hilfswerk. Die Erlangung eines persön- . lichen Vorteils ist zur Verwirklichung des Tatbestandes der “ Untreue nicht erforderlich. Nicht zu beanstanden’ ist die Er- "wägung äes Landgerichts, der Angeklagte hätte die Abrechnung $' "in der Voruntersuchung . ohne Zuziehung eines Sachverständigen. s erteilen können, wenn er von vornherein für eine geordnete Buchführung gesorgt hätte. Die Einführung der "doppelten Buck- j führung", zu der es der Einstellung einer teueren Fachkraft | bedarf, war entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht notwendig. Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer daher die Gutachterkosten in jedem Falle mindestens -zum Teil für nicht, erstattungsfählg erachtet. a
ER Die eingangs erörterten Mänzel nötigen indes zur Auf- ° Hebung des Schuldspruchs, weil der Umfang der Schuld als GMU lage der Strafzumessung eindeutig festgestellt werden muß.
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4. ‚Aufnahme einer. Vollstreckungsurkunde gegen den ‚Nachlaß über, eine, Forderung von 4080. DM.
Im April 1948 legte der Präsident der Rechtsanwaltskammer in Hamm dem Angeklagten dringend nahe, den Betrag
von 30 000 RM dem Nachlaß für den Brillantring zurückzuerstat-
ten. Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit seiner Eingabe vom 8. Mai 1948 und berief sich auf das Einverständnis der Frau KB. Die Auflage wurde daraufhin am 14. Oktober 1948 zurückgenomuen. Zu ihrer zırfüllung hatte der Argeklagte schon am 14. Juni 1948 von der Deutschen Bank in ICE Aktien im Werte von 30 000 RM kaufen und in das Depot KM übertragen lassen. Am 30. Oktober 1949 ließ er sich von Frau Kb schriftlich bestätigen, daß diese Aktien vor der Währungsreform mit seinen Mitteln gekauft worden seien und ihm gehörten. Er beließ die Papiere aber im Depot, angeblich weil das Konto za debitorisch geworden war. Sie hatten im Sommer 1950 einen Kurswert von 4 080 DM. Im Februar 1950 wurde der Angeklagte als Testamentsvoll-
« strecker entlassen. Das Beschwerdegericht setzte die Voll- .. ziehung dieser Verfügung aus und untersagte ihm durch einst- ". weilige Anordnung, ohne Zustimmung des Beschwerdegerichts
über Nachlaßgegenstände zu verfügen oder den Nachlaß zu verpflichten (§§ 81 Abs 2, 24 Abs 3 FGG). Das Testamentsvollstreckerzeugnis wurde eingezogen. Gleichwohl erkannte der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker am 25. Juli 1950 in einer notariellen Urkunde vor Notar
Dr. MOD in CB (Urkr 147/50) eine angeblich ihm selbst und Rechtsanwalt Hop gemeinschaftlich zustehende Forderung gegen den Nachlaß von 4 080 DM an. Er unterwarf sich wegen dieses Betrages auch der Zwangsvcllstreckung in den Nachlaß. Dadurch wollte er sich den Wert der Aktien wieder verschaffen. Die auf Grund der Vollstrekkungsurkunde erlassenen Zahlungsverbote nahm er auf Verlangen des neuen Testamentsvollstreckers zurück.
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Die Verurteilung wegen Untreue begegnet nur insofern rechtlichen Bedenken, als ihr das Landgericht den gesamten Kurswert der Aktien zugrunde gelegt hat.
a) Die Strafkammer hat in der Anerkennung einer nicht bestehenden Forderung und in der Unterwerfung des Nachlasses unter die Zwangsvollstreckung rechtsbedeukenfrei die Verwirklichung des Mißbrauchtatbestandes des § 266 StGB gesehen. Eine Vermögensverfügung kann auch in der Belastung nit einer Verbindlichkeit bestehen. Unerheblich ist es auch, ob die Erklärungen im Hinblick auf § 181 BGB rechtsunwirksam waren. Die Schaffung eines Vollstreckungstitels, der nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage beseitigt'werden kann (§ 767 2PO), ist mindestens eine Vernögensgefähräung.
Sie steht’ einem Vermögensnachteil gleich.
Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer zur Begrün- . dung Seiner Forderung wiederum auf Zustimmungserklärungen der trau K@W- Diese sind - wie unter I 2 erörtert - für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bedeutungslos. Zutreffend hat das Landgericht hier auch darauf hingewiesen, daß der Angeklagte als Testamentsvollstrecker in eigener Verantwortlichkeit zu handeln hatte Die Zustimmung der rechts- und geschäftsunkundigen Erbin. zu deren Schutz die Testamentsvollstreckung angeoränet war, kann sein Verhalten nicht rechtfertigen. Auch die Aufhebung der Auflage der Rechtsanwaltskammer begründete kein Recht auf Rücknahme der Aktien oder Ersatz ihres Wertes, weil sie auf der irrigen Annahme beruht, die Beteiligung am Verkaufserös des Ringes im Jahre 1946 sei rechtlich begründet.
Der innere Tatbestand der Untreue ist ebenfalls hinreichend dargelegt: Der Angeklagte wußte, daß er auf den
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Wert der Aktien keinen Anspruch hatte. Er hat den Nachlaß bewußt mit einer nicht bestehenfen Verpflichtung belastet
und dadurch seine ihm kraft Testamentsvollstreckeramts zustehende Verfügungsbefugnis mißbraucht. Daß er keinen Ausgleich für Honorarstundungen und Zinsverluste beanspruchen konnte und selbst nicht an das Bestehen einer solchen Forderung glaubte, hat das Landgericht schon bei Würdigung der Entnahme der 30 000 RM vom Jahre 1946 rechtsirrtumsfrei festgestellt.
Mit Recht hat der Tatrichter in der Schaffung dieser Vollstreckungsurkunde ein selbständiges Untreuevergehen gesehen. Nachdem der Angeklagte dem Nachlaß den zu Unrecht entnommenen Betrag wieder zugeführt hatte, faßte er einen neuen Entschluß, sich fiesen Wert wieder zu verschaffen. Die Ausführungsart unterschied sich wesentlich von der früheren Begehungsweise.
b) Nicht erörtert hat das Landgericht jedoch, ob dem Nachlaß der volle Kurswert der Aktien in Höhe von 4 080° DM zustand. Wenn der Angeklagte die Effekten nur unter dem’ Druck des Verfahrens vor der Rechtsanwaltskamner in das De-
pot KB legen ließ, so geschah das möglicherweise nicht,
um sie endgültig in das Eigentum des Vermögensinhabers zu übertragen, sondern nur mit dem Vorbehalt_der Rücknahme für gen Fall eines günstigen Ausgangs dieses Verfahrens. Der Eigentumserwerb der \ürbin wear dann auflösend bedingt. In diesem Falle stände dem Nachlaß nicht der volle Aktienwert zu, sondern nur ein dem ursprünglichen Erstattungsanspruch entsprechender Anteil. Diese Forderung betrug nach der Währungsreform, ohne Berücksichtigung der bis dahin aufgelaufenen Zinsen, 3 000 DM (§ 16 UmstG). Nur dieser Betrag zuzüglich Zinsen bis zur Erfüllung der Auflage hätte dem Schuldspruch
.alsdann zugrunde gelegt werden Cürfen. In jedem Falle war zur
inneren Tatseite noch zu prüfen, welche Vorstellungen der Angeklagte über die Höhe des dem Nachlaß zustehenden Ersatzanspruchs einschließlich Zinsen hatte.
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Zur Nachholung dieser Feststellungen muß das Urteil in diesem Falle aufgehoben werden.
5. Mit rechtsirrtumsfreier Begründung hat das Landgericht alle für erwiesen erachteten Untreuevergehen als selbständige Straftaten angesehen und die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs im Gegensatz zur Anklageschrift und zum Eröffnungsbeschluß abgelehnt. Diese Abweichung nötigt nicht dazu, das angefochtene Urteil, soweit es die Untreue betrifft, gänzlich aufzuheben. Der Tatrichter hat sämtliche der Anklage zugrunde liegenden Einzelakte der in ihr angenommenen Fortsetzungstat zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht. Nach den Urteilsfeststellungen ist es ausgeschlossen, daß sich in der neuen Hauptverhandlung noch weitere Untreuehandlungen herausstellen könnten, die mit die-g sen in Fortsetzungszusammenhang stehen oder sonst mit ihnen eine natürliche Handlungseinheit bilden. Ebensowenig möglich ist es nach der Saehlage, daß Umstände hervortreten,
. die einen Fortsetzungszusammenhang oder eine‘ natürliche Handlungseinheit zwischen den abgeurteilten Untreuevergehen allein oder zusa..nen mit den durch rechtskräftigen Freispruch erledigten Fällen ergeben. Die. weitergehende Aufhebung des angefochtenen Urteils, namentlich auch die Beseitigung des rechtskräftigen Freispruchs,. wäre nur dann zu rechtfertigen, wenn sie aus sachlich-rechtlichen Grünten zugunsten des Ange: klagten zwingenägeboten wäre.
‘II. Anstiftung zum Meineid,
te Baron von Kl seinem Halbbruder W.M. KB 700 000 Mi nebst Zinsen. Um seine Schuld wenigstens teilweise zu tilgeh; entschloß er sich, ein Paar Saphirohrringe aus dem Nachlaß
seiner Mutter zu verkaufen. Sie waren beim Erbfall - im Jahre.
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1935 - auf 8 000 hfl (etwa 11 000 AM) geschätzt worden.
Im Frühjahr 1942 wurden sie mit 180 000 RM (nach der Voß-Taxe) versichert. Der Angeklagte verhandelte seit Januar 1943 mit dem Vertreter des Barons von Kıanm» - Verwaltungsrechtsrat Pa - über die Regelung der Forderung seines Auftraggebers. Am 24. Januar 1943 einigten sie sich auf eine Gesamtforderung einschließlich Zinsen von 827 500 RM. In Anrechnung auf fie Schuldsumme sollte W.M. KB einen Saphiranhänger für fie Hälfte des Gesamttaxwertes (90 000 RM) erkalten. Einige Tage später telegraphierte der Angeklagte: "Übernehmen auch zweite Hälfte Saphirohrringe". Pe@iD erklärte sich gegen Übernahme der "ihm zustehenden Gebühr von 2 1/2 $" damit einverstanden. Das zweite Ohrgehänge sollte also 92 500 RM kosten. Der Angeklagte übernahm auch die Versicherung des Schmucks. Sie wurde auf Veranlas-
sung Po rückwirkend vom 1. Februar 1943 ab auf W.M.Ki> umgeschrieben.
Schon im September 1942 hatte der Angeklagte allgemein den Wunsch geäußert, selber Schmuckstücke aus dem Nachlaß KIGED-BEB zu erwerben. Er entschloß sich nun, den Saphirschmuck in Anrechnung auf seine Gebühren persönlich zu über- \ nehmen, und teilte seine Absicht dem Verwaltungsrechtsrat Pe nit. Wann dies geschah, ließ sich nicht feststellen. Der zweite Saphiranhänger wurde ihm am 10. Mai 1943 ausgehändigt. Den anderen Ohrring hatte er schon einige Zeit im Besitz. "Aus steuerlichen Gründen" kamen beide Vermögensverwalter überein, den Schmuck nach außenhin nur mit dem Erbschaftstaxwert zuzüglich 20 % (12 739 RM) in Ansatz zu bringen und dafür die Forderung KW entsprechenä niedriger anzugeben. Deshalb stellte Pb eine "interne" und eine "externe" Rechnung unter Zugrundelegung der beiden Werte für den Schmuck auf. In dem Auseinandersetzungsvertrage vom 11. August 1943 wurde der Übernahmewert der Saphirohrringe mit
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12 739 RM eingesetzt un? die Gesamtforderung KEEP -
entsprechend herabgesetzt, Als Erwerber des Schmucks wurde ausdrücklich W.M. KB bezeichnet. Die Abrechnung erteilte eo ) dem Angeklagten nach der "internen Vereinbarung". Dieser widersprach mit Schreiben vom 5. Februar 1944 der Wertangabe für lien Schmuck und wies auf den Wortlaut des Vertrages vom 11. August 1943 hin. Da die Forderung gegen Baron von Ki schon am 1. Januar 1941 fällig gewesen sei, könne auch die Übernahme von Gegenständen nur zum damaligen Wert erfolgen. Am Tage des Widerspruchsschreibens erteilte er Frau KB seine erste Gebührenabrechnung. In dieser verrechnete er den "Wert von am 1. Februar 1943 in Anrechnung auf Gebühren übernommenen Gegenständen aus dem Besitz W.D. von Ki’ mit 12 800 RM. Zur Begründung gab er an, der wirkliche Wert Aieser Gegenstände sei von ihm entsprechend dem Zeitpunkt cer Fälligkeit seiner Gebühren in vollem Umfange berücksichtigt warden. Gemeint waren ' die Saphirohrringe.
In der Voruntersuchung 1947 sagte der Angeklagte zuerst, er habe den Saphirschmuck für seinen Auftraggeber erlangt. Später erklärte er, die Ohrringe unmittelbar von Baron von KIEW übernommen zu haben. Er verschwieg, daß der Schmuck bei der Auseinandersetzung zwischen W.M. K@D und Baron von Ki mit einem Wert von 180 000 RM verrechnet worden war. Sodann schrieb er am 21. Juni 1947 an Pa. Er unterrichtete ihn über den Gang der Voruntersuchung: Er habe dem Gericht zum Ausdruck gebracht, daß er den Saphirschmuck zu dem in dem Auseinandersetzungsvertrage vom 11. August 1943 aufgeführten Wert entnommen und ihn gemäß schriftlicher Vereinbarung mit Frau KB zu dem zur Zeit der Fälligkeit seiner Gebühren maßgebenden Wert in An-
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rechnung gebracht habe. Welcher Wert ursprünglich von Pe zugrunde gelegt worden ist, habe er nicht erörtert. Frau KB habe aber diesen Betrag in ihrer Vernehmung als von ihm mitgeteilt genannt, Schließlich betonte er, daß er den Schmuck seinerzeit unmittelbar für sich gekauft habe. Um
- das zu dokumentieren, habe er die von Pap berechnete Gebühr von 2 250 RM von seinem eigenen Aonto bezahlt. Er beharre aufs schärfste auf den getro?fenen Vereinbarungen.
Da die Auseinandersetzung zwischen ihren Auftraggebern noch nicht abgeschlossen gewesen sei, seien sie beim Vertrags- ‚schluß in der Bewertung des Saphirschmucks völlig frei gewesen. Ente August 1947 suchte er Pop in vB auf und erzählte ihm, er müsse nur noch nachweisen, daß er den Saphirschmuck von ihm persönlich in Anrechnung auf seine Gebührenforderung gegen KEEP erworben habe. PAib stellte ihm auf seinen \iunsch am 31. August 1947 folgende Bestätigung aus:
"1. Sie haben mir s.Zt. bei Abschluß der Verrechnung KED-K 1 EB mitgeteilt, daß der Saphirschmuck von Ihnen persönlich in Anrechnung auf Ihre Gebührenforderung gegen KB von meinem Mandanten erworben wurde.
2. Wir haben den Schmuck mit seinem Kaufpreis-Taxwert plus 20 % in fie Abrechnung regulär aufgenommen, weil diese Abrechnung alle Vorgänge enthalten mußte, we).-
che das Schuldverhältnis KIp-K@D berührten".
Diese Bescheinigung legte der Angeklagte dem Untersuchungsrichter vor. Nach. dem 10. Oktober 1947 erhielt Pa noch einen vom 1. Oktober 1947 datierten Brief des Angeklagten; den dieser infolge eines am 10. Oktober erlittenen Unfalls nicht mehr unterschreiben konnte, Darin begründete der An-Beklagte den angeblick unmittelbaren Irwerb des Schmucks mit dem Verzicht auf Mehrzinsen im Vertrage vom 11. August 1943 und der Ersparnis doppelter Steuern. Diese wären bei Einziehung der Zinsen für KB und ihrer Weiterleitung an
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ihn in Form von Gebühren erhoben worden. Dabei betonte er, daß er dem Untersuchungsrichter alle Einzelheiten vertraulich erzählt habe mit dem Bemerken, er wolle diese Dinge nicht aktenkundig machen, obwohl sie selbstverständlich in Oränung Seien. "
Am 31. Oktober 1947 wurde Verwaltungsrechtsrat Pe vom Untersuchungsrichter eidlich vernommen. Nach der üÜberzeugung des Landgerichts hat er vorsätzlich falsch ausgesagt, er habe die Vorstellung gehabt, daß der Angeklagte den Schmuck unmittelbar in eigenem Namen von ihm übernommen ha- “ be. Er hat auch bewußt verschwiegen, daß der Saphirschmuck zwischen Baron von KIEW uni W.M. KB mit dem Werte von 180 000 RM verrechnet worden ist. Die Strafkammer hat ferner für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte den Zeugen Aurch sein Schreiben vom 21. Juni 1947 und sodann Ende August 1947 mündlich in Wiesbaden zum Meineid bestimmt hat. Die Revision muß insoweit im Ergebnis Erfolg haben.
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a) Es kann im vorliegenden Fall unentschieden bleiben, ob der Tatrichter das Protokoll über die Vernehmung des Zeu-., . gen Pe una die sonstigen Schriftstücke, die zum Nachweis der Straftat verwertet worden sind, vorlesen mußte, ' um ihren genauen Wortlaut festzustellen (BGHSt 5, 278). Der Angeklagte hat @ie Richtigkeit ihres Wortlauts auf Vorhalt anerkannt, wie sich aus der dienstlichen Außerung der Mitzlieder der Strafkarmer ergibt. Die Verurteilung kann daher auf der Nichtverlesung der Urkunden nicht beruhen, zumal der Beschwerdeführer auch mit der Revision nicht gel- . tend macht, daß der im Urteil mitgeteilte Wortlaut unrichtig sei. Zur vollständigen Wiedergabe aller Urkunden wer der Tatrichter nicht verpflichtet. Abwegig ist die Ansicht der
Revision, daß die Strafkammer nur bei Verlesung der Urkunden sich ein Urteil über "Ton, Inhalt und Form" hätte bilden können.
Der bloße Vorhalt von Urkunden und die dazu abgegebenen Erklärungen bedurften auch keiner Beurkundung in der Hauptverhandlung (R6St 69, 88, 90 f). Über die Aufnahme wichtiger Zeugenaussagen in der Sitzungsniederschrift hat der Tatrichter nach freiem Ermessen zu entscheiden (§ 273 Abs 3 StPO). Die Verfahrensbeteiligten haben kein Anrecht darauf (RGSt 28, 394 f).
b) Die Züge der Verletzung der Aufklärungspflicht greift ebenfalls nicht Aurch. Der wesentliche Inhalt des Schreibens des Angeklagten an Pa von 5. Februar 1944 ist im Urteil mitgeteilt und gewürdigt. Die Urteilsgründe lassen übrigens erkennen, daß sich der Angeklagte selbst auf dieses Schriftstück berufen hat. Es war also Gegenstand der Hauptverhandlung. Aus dem Brief vom 1. Oktober 1947 hat das Landgericht die Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid nicht gestützt und auch sonst keine für den Ange-
klagten nachteiligen Schlüsse aus ihm gezogen. Der Beschwer-
deführer hat zugegeben, dieses Schreiben diktiert zu haben. Zugleich hat er behauptet, er habe dem Untersuchungsrichter die in diesem Brief bezeichnete vertrauliche Mitteilung gemacht: Da es nach der Ansicht des Landgerichts nur auf diese Tatsache ankam, war es nicht genötigt, weitere Feststellungen darüber zu treffen, ob er die Absendung dieses Briefes gewollt hat.
Das vom Angeklagten bezeichnete Schreiben vom 14. November 1947 an den Untersuchungsrichter ist im Urteil nicht
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erwähnt. Eine Berichtigung der Aussage Po kann ihm auch nicht entnommen werden. Es enthält nur Äußerungen, die der Angeschuldigte zu Frau KM über den Wert des Saphir schmucks gemacht haben will, Die Strafkamner war mithin nicht genötigt, die Hauptverhandlung auf diese Urkunde zu erstrecken, '
Die Sachlage drängte auch nicht dazu, einen Psychologen zu Rate zu ziehen, um Inhalt und Form des Schreibens vom 21. Juni 1947 zu beurteilen. Der dahingehende Hilfsbeweisamtrag ist in den Urteilsgründen zutreffend beschieden. Im übrigen hat die Revision auch hier nicht angegeben, wel-She ihm bekannten Beweismittel der Tatrichter zur Erforschung des Sachverhalts noch hätte benutzen müssen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPpo). \
c) Auf Mängel der Verhandlungsführung kann die Revision nicht gestützt werden. Ob die Verteidigung durch plötzlichen Abbruch der Verhandlung vom 16. Juli 1953 beschränkt worden ist, darf das Revisionsgericht nicht nachprüfen. Die Unrichtigkeit von Urteilsfeststellungen kann in Revisionsverfahren ebenfalls nicht geltend gemacht werden (§ 337 StPO). Protokollrügen sind unbeachtlich. Auch das tatsächliche Vorbringen der Revision kann vom erkennenden Senat nicht berücksichtigt werden. Die Rüge, daß die Urteilsfeststellungen unvollständig Seien, und die Würdigung des Sachverhalts rechtsfehlerhaft sei, wird im Zusammenhang mit der sachlichrechtlichen Prüfung des angefochtenen Urteils berücksichtigt.
Sechlich-rechtliche Rügen.
A. Die Annahme des Tatrichters, PeEBB habe sich einer vorsätzlichen Figesverletzung schuläig gemacht, gibt keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken.
-
1. a) Zu Unrecht vermißt die Revision klare Feststellungen darüber, welche "Vorstellung" Pa über den Erwerber des Saphirschmucks objektiv richtig war. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er selbst habe den Schmuck von vornherein mit Wissen Pa unmittelbar in eigenem Namen erworben, ausdrücklich als objektiv unrichtig bezeichnet, N
Diese tatrichterliche Überzeugung stützt sich entgegen der Auffassung der Tevision nicht entscheidend auf die uneidliche Aussage PeiiP, sondern auf den Wortlaut des Auseinandersetzungsvertrages vom 11. August 1943. Zur Begründung hebt das Urteil nachdrücklich die Aufnahme des Schmucks in den zwischen Baron von Ki und KW geschlossenen Vertrag und die Verrechnung des - allerdings zu niedrig angegebenen - Werts mit unzweifelhaften Forderungen KB hervor. Dieser ist Fort auch ausdrlicklich als Zrwerber der Ohrringe genannt. Das Landgericht wollte damit ersichtlich darauf hingewiesen, daß es aneiner Gegenleistung aus dem eigenen Vermögen des Angeklagten an den Veräußerer des Schmucks fehle. Den Eintritt des Angeklagten in den Vertrag vom 11. August ‚1943 durch Entgegennahme des Schmucks für eigene Rechnung zum Erbenvorzugspreis hat es hierdurch mit Sicherheit ausgeschlossen.
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Zwar ist es auch rechtlich möglich, mehrere auf den Erwerb desselben Gegenstands gerichtete schuldrechtliche Verträge durch dessen unmittelbare Übereignung vom ersten Veräußerer an den letzten Erwerber zu erfüllen. Dies ist im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich erörtert. Dazu bestand aber nach der Sachlage kein Anlaß. Aus der vom Landgericht angeführten Erläuterung zum Testament des Angeklagten vom 31. Oktober 1943 war nämlich zu ersshen, daß dieser sich selbst über die zrfordernisse eines solchen - nicht alltägli- u.
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chen - Eigentumserwerbs nicht im klaren war. Er hatte dort angegeben, er habe den Schmuck unmittelbar von Baron von KIEW "als stiller Stellvertreter" erworben. Ohne Rechtsirrtum hat der Tatrichter deshalb in seinen Erklärungen einen inneren Widerspruch gefunden und dem Schriftstück jeden Beweiswert für den Eigentumserwerb abgesprochen. Zur Annahme einer stillen Stellvertretung bestand auch nach der Einlassung des angeklagten kein Anlaß, weil er Pe@D seine Absicht, den Schmuck persönlich zu übernehmen, von vornherein angezeigt haben will. So lautete auch die Bescheinigung, die er sich von Pa am 31. August 1947 zur Verwendung in der Voruntersuchung ausstellen ließ. Abschließdend wird im angefochtenen Urteil zwar hervorgehoben, der Vertrag vom 11. August 19453 spreche "zwingend" dafür, daß der Schmuck an KW übereignet worden ist. Dies läßt unter den erwähnten Umständen aber keinen Zweifel daran aufkommen, daß sich das Landgericht aller rechtlichen Möglichkeiten eines unmiöitelbaren Eigentumserwerbs des Angeklagten
bewußt war.
Die Bekundung Pe in der Voruntersuchung 1947, die Erwähnung des W.M. KO ais Erwerber, im Auseinandersetzungsvertrage sei nur eine "Demonstration", hat die Strafkammer ersichtlich durch fie Umstände und die ‘als glaubwürdig angesehene, jetzige uneidliche Aussage | ‚Fun: ‚widerlegt erachtet, Sie war nicht verpflichtet, sich mit afösen Ausspruch besonders zu befassen. Soweit der Beschwerdeführer sich auf die früheren eidlichen Bekundungen Pa beruft, greift er die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an.
b) Auch der Einwand des Verteidigers greift nicht durch; das Landgericht habe den Briefwechsel aus 1943 und der Folge-
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zeit nicht beachtet. Aus Aiesem habe er nachgewiesen, daß Pe@D die Absicht des Angeklagten, den Schmuck persönlich zu übernehmen, gekannt hat. Welche Briefe hier im einzelnen gemeint sind, 1äßt die Revision nicht erkennen. Die im Urteil mitgeteilten Schriftstücke aus der angegebenen Zeit bestätigen diese Auslegung nicht. In dem Schreiben Pe@EB vom 26. Januar 1943 wird als Übernehmer der ersten Hälfte des Ohrgehänges der Auftraggeber des Angeklagten bezeichnet. Die Telegramme des Angeklagten vom 26. Januar. und 8. Februar 1943 und die Antwort Pe vom 5. Februar 1943 über die Übernahme des anderen Ohrringes sowie die Versicherung des Schmucks lassen darin keine Änderung erkennen. Pe selbst hat eine solche Schlußfolgerung nicht gezogen. Er ließ die Versicherung für beide Ohrringe nach Erhalt des Telegramms vom 8. Februar 1943 rückwirkend ab.
‘1. Februar 1943 auf W.M. KB, nicht auf den Angeklagten,
umschreiben.
Die Urteilsfeststellungen lassen allerdings die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte seine Übernahmeabsicht noch vor der Übergabe des zweiten Ohrringes - i0. Mai 1943 - mitgeteilt hat. Damit ist indes nichts darüber gesagt, wann, in welcher Form und aus wessen Vermögen der Schmuck übernommen werden sollte, Auf die erst am 12. Mai 1943 abgeschlossene Berechnung der Gesautforderung KEWMB hat diese Mitteilung keinen Einfluß ausgeübt. In der Geblihrenabrechnung vom 5. Februar 1944 hat der Angeklagte den 1. Februar 1943 als Tag der Übernahme des Schmucks auf seine Geblihren angegeben. Das steht im Widerspruch zu der erst nach diesem Zeitpunkt veranlaßten Umschreibung der Versicherung auf W.M.K-Nach alledem kann dem Tatrichter nicht der Vorwurf gemacht
werden, er habe bei der Verneinung des unmittelbaren Eigentume- .
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erwerbs des Angeklagten von Baron von KIED wesentliche Schriftstücke unberücksichtigt gelassen,
c) Der Hinweis auf steuerliche Vorteile geht ebenfalls fehl. Diese Erwägung hätte dazu führen müssen, den persönlichen Erwerb des Angeklagten wenigstens in einem Nebenvertrage für 3ie Steuerbehörde erkennbar zu machen. Aus sol- , ‚chen Gründen war auch der Übernahmepreis im Vertrage zu | niedrig angegeben. Sie kann aber das Bemühen des Beschwerdeführers verständlich machen, die Entnahme des Schnucks aus dem ihm anvertrauten Vermögen rückwirkend als unmittelbaren Rechtserwerh vom Veräußerer hinzustellen.
4) Unzutreffenä ist schließlich die Ansicht der Revision, für den unmittelbaren Rechtserwerb komme es nur auf den damaligen Willen des Angeklagten an, weil es DEAD gleich gewesen sei, wem er den Schmuck übereignete. Wenn ein Beauftragter - wie der Angeklagte im Vertrage vom 11. August 1943 und bei den Vorverhandlungen -— erkennbar für seinen Ge- “ ‚söhäftsherrn handelt, erwirbt er für diesen trotz des gehei- "nen Vorbehalts, für sich selbst zu erwerben (§ 116 Abs 1 BGB; RGZ 73, 220). Das Landgericht hatte keinen Anlaß, die Rechtslage in dieser Hinsicht zu erörtern, weil der Ange- "klagte sich mit Nachdruck darauf berufen hatte, er habe den Schmuck von vornherein mit Wissen Pe für sich selbst erworben.
e) Das Landgericht hat ferner rechtsbedenkenfrei festgestellt: Der Angeklagte war sich dessen bewußt, daß der Schmuck zunächst in das Figentum von W.M. KB übergegangen war, und er selbst ihn erst von diesem erworben hatte. Diese Annahme stützt sich auf die eigenen Angaben des Angeklagten bei seiner ersten Vernehmung in der Voruntersuchung sowie darauf, daß er die Hingabe des Schmucks zur Tilgung
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von Forderungen seines Auftraggebers kannte. Der hiergegen gerichtete Revisionsangriff, dem Urteil sei nicht zu entnehmen, welche "Tatsachen" sich der Angeklagte vorgestellt hat, und ob diese unrichtig sind, geht an dem festgestellten Sachvarhalt vorbei. Was der Beschwerdeführer persönlich als Beweisanzeichen für die Richtigkeit seiner späteren Erklärungen in der Voruntersuchung verwertet sehen will, bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet. Es ist deshalb im Revisionsverfahren unbeachtlich,. Überdies mißversteht er die Urteilsausführungen, wenn er meint, das Landgericht habe angenommen, daß er die Provision für den Schmuck nicht aus eigener Tasche bezahlt habe. Eine Cerartige Feststellung ist in dem angefochtenen Urteil nicht getroffen.
An sämtlichen vom Beschwerdeführer bezeichneten Urteilsstellen ist die Angabe rer persönlichen Provisionszahlung nur als Anhaltspunkt für eine andere Annahme angeführt, ohne
daß es in Aiesem Zusemmenhang auf ihre Richrigkeit ankommt.
?) Auch PB wußte nach der Überzeugung des Tatrichters von vornherein, dad der Angeklagte den Schmuck nicht unmittelbar von ihm in eigenem Namen für sich übernahm, Er hat vor dem Üntersuchungsrichter bewußt falsch ausgesagt, er habe bei Vertragsschluß die Vorstellung gehabt, daß der Beschuldigte den Schmuck von ihm in eigenem Namen für sich übernommen habe. Einen bloß fahrlässigen Falscheid hat das Landgericht ausdrücklich verneint, weil Ps seine falsche Aussage auf Vorhalt noch eingehend begründet hatte. Diese Beweisführung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Tatsachen sämtlich unrichtig waren, die Pa vor dem Untersuchungsrichter zur Begründung anführte, brauchte nicht festgestellt zu werden. Der Tatrichter wollte mit seinem Hinweis ersichtlich nur darlegen, daß Pa nicht b10£’ aus Mangel an Sorgfalt falsche Angaben gemacht, sondern sich gründlich überlegt hatte, wie er dem Untersuchungsrichter
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seine wider besseres Wissen behauptete Vorstellung überzeugend begründen könnte. Die Feststellung derjenigen Unstände, aus denen Pa@WD tatsächlich eine andere als die bekundete Vorstellung gewonnen hatte, war nicht erforder- | lich. Dies ergab sich aus dem im Urteil geschilderten Ab- | lauf der Verhandlungen.
Unbegründet ist die Beanstandung der Revision, das 4 Landgericht habe verkannt, daß die Mehrzahl der Äußerungen Pe nur rechtliche Schlußfolgerungen seien. Der Meineidsvorwurf gründet sich nämlich nicht auf eine Rechtsansicht, die Pe anläßlich seiner eidlichen Vernehmung über den. unmittelbaren Eigentumserwerb des Angeklagten äußerte. Maßgebend ist für den Schuldspruch nach den Urteilsausführungen vielmehr nur seine Bekundung über die Vorstellung, die er sich im Jahre 1943 bei der Übereignung des Schmucks über die Person des Erwerbers gemacht hat. Seine bewußt: falsche Aussage über diese für den Eigentumserwerb wesentliche Tat- "sache hat das Landgericht mit Recht als vorsätzliche Eidesverletzung angesehen.
Soweit nie Revision endlich auf die unbestimmten Wendungen in der jetzigen, uneidlichen Aussage PoilB hinweist, richtet sie sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene, mit Rechtsgründen nicht angreifbare Beweiswürdigung. Die Strafkammer hat in der abschwächenden Ausdrucksweise Pa zutreffend nur das verständliche Bemühen gesehen, sich dem Meineidsvorwurf zu entziehen. "
2. Nach der verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen Urteilsfeststellung wurde der Saphirschmuck nicht zu dem im Auseinandersetzungsvertrage aufgeführten Wert von 12 739 RM übernommen, sondern zum Tageswert von 180 000 RM. Das wußten Pe una der Angeklagte. Sie hatten die falsche Angabe in den Vertrag aufgenommen, um steuerliche Vorteile zu erzielen:
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a) Die hiergegen erhobenen Revisionsangriffe des Beschwerdeführers bewegen sich euf tatsächlichem Gebiet und sind daher unbeachtlich. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge entbehrt der gesetzlich vorgeschriebenen Begründung, weil weitere der Strafkammer bekannt gewesene Beweismittel nicht angegeben werden. Über den Stand der Forderung KB brauchte Aie Strafkammer selbst keine Berechnungen anzustellen, weil “er Beschwerdeführer sich über deren Höhe mit Pe@iBB geeinigt hatte.
Des Widesspruchsschreiben des Angeklagten vom 5.Februar 1944 ist im Urteil aufgeführt. Die dort niedergelegte Auffassung über den Vertragsinhalt ist durch die glaubwürdigen uneidlichen Bekuntungen Pa für widerlegt erachtet wor- - den. Die Strafkammer war nicht verpflichtet, den Brief vollständig wiederzugeben und sich mit Jedem einzelnen Satz im Urteil auseinanderzusetzen,
d) Pahlke bekundete in der Voruntersuchung 1947 unter Eid, eds sei eine Einigung dahingehend zustandegekommen, daß die Saphirohrringe zun Taxwert plus 20 % mit 12 739 RM übernommen wurden. Anschließend begründete er den niedrigen Übernahmepreis mit der unter den Miterben üblichen Verrechnung, den Verzicht auf erbliche Zinsrückstände und die sonstige Ermäßigung der Stammforderung. Zum Schluß kam er hierauf zurück und erklärte, mit Baron von KIM sei einmal intern darüber gesprochen worden, daß der Schmuck 180 000 RM erzielen müsse. In diesen Angaben hat das Landgericht nur ein bewußt wahrheitswidriges Verschweigen des wahren Verrechnungswertes des Schmucks erblickt, obwohl sie nach dem Zusanmenhang der Bekundungen die Feststellung einer positiv falschen Aussage rechtfertigen würden.
Keinesvwegs hat Cas Landgericht hier, wie die Revision geltend macht, den Begriff der Eidesverletzung durch Ver-
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schweigen verkannt. In freier tatrichterlicher Beweiswüraigung hat es aus dem “ortlaut der Zeugenaussage gefolgert, deß Pe der lert von 180 000 RM vorgehalten worden ist, Damit hatte der Untersuchungsrichter Zweifel an der Richtigkeit des angegebenen Übernahmepreises geäußert und somit unmißverständlich Aufklärung hierüber verlangt. Pa - mußte deshalb den "intern" vereinbarten Verrechnungsbetrag offenbaren. Das hat er auch erkannt und daraus - wie im Urteil ausführlich dargelegt wird - außerdem entnommen, daß gerade die Angabe dieses Wertes für den Untersuchungsrichter "wesentlich und erheblich" war. Mit Recht hat der Tatrichter deshalb die Entschuldigung Pe zurückgewiesen, er habe sich darauf verlassen, Faß der Angeklagte den Untersuchungsrichter hierüber schon vertraulich unterrichtet habe; er habe die Zusammenhänge nicht aufgedeckt, damit sie nicht aktenkundig würden. Da der Untersuchungsrichter trotzdem die Angabe des wahren Übernahmepreises von ihm forderte, mußte er darüber wahrheitsgemäße Erklärungen abgeben. _ "Als Jurist hat Pa auch dies erkannt". Daraus hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei geschlossen, dal! er den Angeklagten @urch eine unvollständige Aussage schützen wollte.
Die Revisionsausführungen hierzu gehen an diesen Urteilsfeststellungen vorbei. Sie sind offensichtlich unbegründet. Vorhaltungen, die der Richter dem Zeugen am Schluß der Ver-
“ nehmung zu einzelnen, vorher im Zusammenhang bekundeten Tatsachen macht, haben keine andere Bedeutung als Fragen die er ihm sogleich bei dem einzelnen Aussagepunkt stellt.
Aus welchen Gründen die vom Untersuchungsrichter verlangt Angabe für das Verfahren objektiv erheblich war, bedurfte keiner Prüfung. Dem Zeugen stand kein Urteil darüber zu,
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ob der Vorgang, den der Richter klären wollte, für die endgültige Entscheidung wirklich wesentlich war. Er mußte auf alle Fragen und Vorhalte wahrheitsgemäß antworten und alles mitteilen, was erkennbar damit in untrennbarem Zusammenhang steht (vgl BGHSt 1, 22; 2, 90). Die Aussage der Frau KB in der Voruntersuchung über den wahren Wert des Schmuckes schränkte diese Verpflichtung nicht ein. Der Untersuchungsrichter wollte sich durch die Bekundungen des Zeugen Pa@B gerade Gewißheit darüber verschaffen, ob die-
se Angabe zutraf. Die im Urteil eindeutig festgestellte Tatsache, daß Pal> den Umfang seiner Zeugnis- und Eidespflicht
erkannt hat, erübrigte Erörterungen darüber, ob er sich nicht geirrt hat. Die Angaben der Trau MD waren bei dieser Sachlage auch für den inneren Tatbestand des Meineids belanglos. '
Be Dagegen bestehen gegen die Annahme einer Anstiftung
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zum Meineid im Ergebnis durchgreifende Bedenken.
1.) AlS Anstiftungshandlungen hat das Landgericht das Schreiben des Angeklagten vom 21. Juni 1947 und die Verhandlungen in Wiesbaden von Ende August 1947 gewürdigt. Es hat angenomnen, der Angeklagte habe Pop durch "Überredung" zum Meineid bestimmt. Dabei hat es ersichtlich nur an versteckt vorgebrachte Wünsche gedacht. Zur Anstiftung genügen indes auch schlüssige Handlungen, also auch die stillschweigende Äußerung eines Wunsches, wenn der Täter dadurch zu einem strafbaren Verhalten angeregt werden soll. Das Bewußtsein, angestiftet worden zu sein, braucht der Angestiftete nicht zu haben (IpzK 6. A. § 48 Anm 2 c, RGSt 36, 402).
a) Die Frage, ob der Brief vom 21. Juni 1947 als Anstiftung zur Falschaussage zu werten ist, unterliegt allein der tatrichterlichen Würdigung. Er enthält zwar äußerlich nur einen Bericht über des Stand der Voruntersuchung und
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falsche Darlegungen über den Inhalt der früheren Verhandlungen und der endgültigen Vereinbarung, ihrer Auslegung und ihrer Gründe sowie der vom Angeklagten verfolgten Absichten. Wenn das Landgericht jedoch angesichts der bewußt "wahrheitswidrigen Ausführungen des Beschwerdeführers die Überzeugung gewonnen hat, daß dieser den Empfänger damit { zu einer falschen Zeugenaussage bestimmen wollte, so ist ' das mit Rechtsgründen nicht angreifbar.
Die Revision wendet hier wieder zu Unrecht ein, daß
Frau KO ja den Betrag von 180 000 RM in der Voruntersuchung schon genannt habe. Dem Angeklagten kam es nach der unanfechtbaren Beweisannahme des Tatrichters gerade darauf an, daß Po den tatsächlich vereinbarten Übernahmepreis nicht offenbarte. Er hatte den Untersuchungsrichter entgegen seiner Einlassung und der Mitteilung an Pa vo 1. Oktober 1947 auch nicht vertraulich über den wahren Verrechnungswert unterrichtet. Wenn die Rede auf den Betrag von 180 000 RM kam, bezeichnete er ihn vielmehr als Schwarzmarktwert, der überhaupt nicht in Frage komme. Der Untersuchungsrichter erkannte zwar, daß der Verrechnungswert höher war als 12 739 RM, gerade’ deshalb suchte er aber die Wahrheit hierüber von Pa zu erforschen. Auch die Feststellung des Beweggrundes des Beschwerdeführers ent- $ieht sich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe aus Furcht vor Aufdeckung seiner eigenen unrichtigen Angaben gehandelt, gründet sich erkennbar darauf, daß ihm in der Voruntersuchung Untreue vorgeworfen war. Er mußte also darauf bedacht sein, die Vorgänge so darzustellen, als habe er den Schmuck
nicht aus dem ihm anvertrauten Vermögen entnommen, sondern _ unmittelbar von dem Veräußerer zu dem tatsächlich im Vertrag angegebenen Wert erworben. Sein in der Voruntersuchung - im Gegensatz zu den Schreiben vom 5. Februar 1944 und
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21. Juni 1947 - erklärtes Einverständnis, den Schmuck nunmehr mit 180 000 RM auf seine Gebühren anrechnen zu lassen, ist für die Beurteilung seines früheren Verhaltens belanglos. Ein Widerruf der falschen Aussage Pa kann darin ebensowenig wie in dem schon erwähnten Schreiben vom i4. November 1947 gefunden werden. Die Unfallverletzung des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 1947 mußte bei Beurteilung der vorangegangenen Ereignisse ausscheiden.
b) Bedenklich sind dagegen die Urteilsausführungen über die Anstiftung Pa durch den Angeklagten bei der Rücksprache in Wiesbaden En?e August 1947. Der Angeklagte sagte damals zu Pa, er müsse nur noch nachweisen, daß er den Saphirschmuck von ihm persönlich in Anrechnung auf seine Gebührenforderung gegen KB erworben habe. Auf sein Verlangen stellte Pa ihm dann die gewünschte Bescheini-
„gung aus. Der Zweck dieses Besuches bestand hiernach augen- „Sscheinlich in der Beschaffung dieser Erklärung zur Vorlage ., in der Voruntersuchung. Welches Ansinnen der Angeklagte bei
dieser Gelegenheit etwa außerdem an Pa gestellt hat, ist nicht dargelegt. An anderer Stelle des Urteils wird nur angedeutet, der Angeklagte habe durch die Bescheinigung vom 31. August 1947 Gewißheit erhalten, daß PB in dem
. von ihm gewünschten Sinne aussagen werde. Danach ist nicht
ausgeschlossen, daß er sich auf diese Weise nur über den Erfolg seines unbeantwortet gebliebenen Briefes vom 21. Juni 1947 vergewissern wollte. Darin läge keine erneute Einflußnahme auf den Willen Pa@WWP. Möglich ist aber auch, daß er Pe durch die erbetene Bescheinigung in der gewünschten Richtung festlegen und auf diese Weise auf dessen Willen zu einer falschen Aussage einwirken wollte. Hierüber sind im Urteil keine klaren Feststellungen getroffen.
c) Denkgesetzlich angreifbar ist auch die Begründung der Annahme, fer Angeklagte habe schon bei seinem Schreiben
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„falschen eidlichen Aussage bestimmt worden ist. Pa selbst ..hgt angegeben, dieser Zweck des Briefes vom 21. Juni 1947
rechnete. Er konnte vielmehr glauben, der Untersuchungs-
des § 66 StPO - wegen der möglichen Mitwirkung Pb an
lungen sich der Beschwerdeführer darüber gemacht hat, ist
vom 21. Juni 1947 mit einer Vereidigung des Zeugen Pe - gerechnet. Die Strafkammer schließt dies daraus, daß er
Pa als Entlastungszeugen gewinnen wollte, als die Sache für ihn kritisch wurde. Er habe sich auf ihn berufen, als er dessen Erklärung vom 31. August 1947 und damit die Gewißheit hatte, Pa werde in dem gewünschten Sinne aussagen. Hieraus ist jedoch noch nichts darüber zu entnehmen, ° ob der Angeklagte mit einer eidlichen Vernehmung Peiiiie
richter werde - selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen
den Straftaten des Angeklagten (Untreue, Betrug oder Steuervergehen) von seiner Vereidigung absehen. Weiche Vorstel-
nicht geklärt.
2.) surchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet die Feststellung, daß Po vom Angeklagten tatsächlich zur
sei ihm damals nicht zum Bewußtsein gekommen. Darauf kommt _ es, wie oben erwähnt, an.sich nicht an. Das Landgericht hat. zum Beweise der Anstiftung angeführt: "Pe@iB sei an dem Unsersuchungsverfahren gegen den Angeklagten gänzlich uninteressiert gewesen und habe nicht die geringste Veranlassung 8ehabt, von sich aus falsch auszusagen. Wenn er es trotzdem tat, so nur deshalb, weil der Angeklagte ihn schriftlich und mündlich dazu bestimmt hatte". Bei diesen Ausführungen ist verkannt, daß Pa sich mindestens an einem Steuerverge- . .. hen mitschuldig machte, als er die Hand dazu bot,, "aus steu-". erlichen Gründen" in den Auseinandersetzungsvertrag einen zu. niedrigen Übernahmepreis aufzunehmen und die Forderung in ihm entsprechend geringer anzugeben. Außerdem wurden in diese Forderung 2 500 RM Honorar für Peb eingerechnet, die er angeblich gegen seinen Auftraggeber zu fordern hatte
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Dadurch kann er auch für sich selbst einen ihm nicht zustehenden ‚Steuervorteil erlangt haben, wenn er das Honorar in seiner eigenen Steuererklärung nicht angeben wollte.
Das Landgericht hätte seine Aufmerksamkeit in diesem Zusammenhang überdies auf die hohmHonoraransprüche richten müssen, die sich die beiden Vertreter gegenseitig aus dem Vermögen ihrer Auftraggeber bewilligten. Nach der Abrechnung vom 3. Januar 1944 erhielt der Angeklagte 9 000 RM als Honorar einschließlich Zinsen, die ihm Pal als Vertreter des Barons von Ki» zugesagt hatte. PAD bekam außer dem oben erwähnten Betrage von 2 500 RM weitere 1 500 RM als Vergütung, die ihm der Angeklagte namens seines Auftraggebers. nach der Vereinbarung vom 24. Januar 1943 bewilligt hatte. Die Berechtigung dieser Ansprüche hat das Landgericht im Urteil nicht erörtert. Es ist mithin nicht ausgeschlos-
. sen, 9aß die Vermögensinhaber Aurch diese Vereinbarungen ihrer Vertreter in strafbarer Weise benachteiligt worden sind (§§ 263, 266 StGB). Möglicherweise legte Pa@iB aus diesem Grunde schon von sich aus Wert darauf, in der Voruntersuchung die mit dem Angeklagten getroffenen Vereinbarungen genau So darzustellen wie dieser, um ein tieferes Eindringen in die beiderseitigen Abmachungen zu verhindern. Dafür könnte von Bedeutung sein, daß er trotz des Ersuchens des Untersuchungsrichters, sich mit dem Angeklagten nicht mehr in Verbindung zu setzen, diesen am 17. September 1947 um Zusendung einer Abschrift der am 31. August 1947 erteilten Bescheinigung bat, "damit er wisse, was-für Erklärungen er abgegeben habe". Der Angeklagte erfüllte diesen Wunsch alsbald.
Das Urteil führt schließlich aus: "Wie sehr PP nach der Bestimmung des Angeklagten gehandelt hat, zeige sich deutlich darin, daß er sich bei seiner falschen Aussage die Begründung des Angeklagten in dessen Schreiben vom 21. Juni 1947 völlig zu eigen gemacht habe, seine Auffassung von dem
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unmittelbaren Schmuckerwerb des Angeklagten finde seine Be. stätigung in der persönlichen Zahlung des Honorars durch den Angeklagten." Dieser hatte Pae zwar am 21. Juni 1947 geschrieben, er habe ihm diese Vergütung von seinem eigenen Konto überwiesen, um zu dokumentieren, daß er den Schmuck seinerzeit unmittelbar für sich gekauft habe. Das Urteil trifft indes keine Feststellung darüber, aus welchen Mitteln die Vergütung von 2 250 RM für die zweite Hälfte des Saphirschmucks tatsächlich gezahlt worden ist. Die in der Sachdarstellung mitgeteilte Abrechnung über die Zahlungen an-1&Bßlich der Auseinandersetzung vom Jalire 1943 gibt darüber keinen Aufschluß. Wenn der Angeklagte diesss Honorar wirklich persönlich bezahlt haben sollte und Pa dies wußte, 1äß8t sich die Möglichkeit nicht von der Hand weisen, daß er dieses Beweisanzeichen aus eigenem Antrieb angegeben hat
und nicht erst @urch den Brief des Angeklagten hierzu angeregt worden ist. '
Pe@ED hat zwar selbst in der Hauptverhandlung zugege- \ ben, er habe bei seiner Vernehmung im Jahre 1947 dem Wunsche des Angeklagten Nechnung getragen, die Vorgänge in der Voruntersuchung nicht aktenkundig werden zu lassen, und daher seine Aussage entsprechend eingerichtet in dem Vertrauen darauf, daß der Angeklagte den Untersuchungsrichter schon selbst darüber unterrichtet habe. Das Landgericht hat diese Entschuldigung nicht gelten lassen und die Verurteilung we- {| gen Anstiftung zum Meineid nicht auf diese Äußerung gestützt. Sie könnte den Schuldspruch auch nur dann rechtfertigen, E wenn Aie angegebene Erwägung wenigstens mitbestimmend für den Entschluß PeEB zur Falschaussage gewesen wäre (RG HRR.. 1939, 1315). Solange die Möglichkeit besteht, daß Pe aus-: schließlich @urch seine eigenen Belange zu den unwahren An- % gaben bestimmt worden ist, läßt sich der Vorwurf der Anstiftung zum Meineid jedenfalls nicht rechtfertigen.
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Falls sich diese Straftat in der neuen Hauptverhandlung nicht nachweisen lassen sollte, wird das Landgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte sich eines Verbrechens nach § 159 StGB ar / § 49 a StGB nF schuldig gemacht hat, § 160 StGB ist anzuwenden, wenn er nur beabsichtigt hat, das Erinnerungsbild Pe durch seine eindringlichen Schilderungen des als wahr hingestellten Sachverhalts zu verfälschen (RGSt 11, 418, JW i934, 1175 Nr 105 GA 64, 369; DRZ 1934, 2355 Niethammer, besonderer Teil S 79, Olshausen 12. Aufl § 160 Anm 2; vgl Frank § 160 Anm IV, Maurach, Besonderer Teil S 524 0 3 c).
III. Schwere Bestechlichkeit
Der Miterbe C.H. KB war mit einer Holländerin':
- Johanna geb. MB - verheiratet. Sie lebten im gesetzlichen Güteratand des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Im Jahre 1945 wurde die Ehefrau in Holland in Haft genommen. Das Vermögen des Mannes wurde von der Niederländischen Regierung beschlagnahmt. Um die Frau aus der Internierungs-
: haft zu befreien, ließen sich die Eheleute im Jahre 1948 scheiden. Die Holländische Behörde war bereit, das beschlagnahmte Vermögen zur Hälfte für Frau KB freizugeben, falls sie den Nachweis erbrächte, daß sie mit ihrem Mann in Gütergemeinschaft gelebt habe. Darauf setzten sich ihre tiederlänäiächen Bevollmächtigten - Rechtsanwalt HP una MUB - mit dem Angeklagten in Verbindung. Dieser stellte fest, daß das deutsche Recht für den Güterstand der Ehe KO - AD maßgebena war. Bei den folgenden Verhandlun gen verlangte Mu@P im Oktober 1949 von dem Angeklagten, er solle als Notar eine eidesstattliche Versichärung abge-
ben, daß die Eheleute C.H. KB in Gütergemeinschaft gelebt hätten. Als Gegenleistung für diese Erklärung forderte der Angeklagte als Testamentsvollstrecker für den Nach-
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\ .. nat Keen
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1aß W.M. KB zuerst 5 %, später 15 % des freizugebenden Ver.ögens. Die Verhandlungen scheiterten, weil Frau KB-MED nur 5 5 hergeben wollte, der Angeklagte aber auf seiner Forderung bestand.
Das Landgericht hat ihn wegen schwerer Bestechlichkeit verurteilt. Seine Revision kann keinen Erfolg haben.
Verfahrensrügen.
Die für diesen Fall wiederholten Verfahrensrügen sind _ unbegründet, Insoweit wird auf die Ausführungen unter I und II verwiesen.
a) Zutreffend weist die Revision zwar darauf hin, daß der Zeuge Dr. FEED ausweislich der Sitzungsniederschrift wegen Teilnahmeverdachts unvereiäigt geblieben ist, während ‚seine Aussage in den Urteilsgründen als eidliche erwähnt wird.
Auf diesem Versehen beruht das Urteil indessen nicht. Ob nämlich die von Dr. REED gefertigten Entwürfe eines Güterrechtsvertrages und einer Erklärung über die Vorlage eines solchen im Jahre 1937 dem Angeklagten schon im Juni 1949 unterbreitet worden sind oder erst Ende September/ Anfang Oktober, wie der Zeuge bekundet hat, ist für die Entschei- | dung unwesentlich. Die Bemerkung des Landgerichts, die ablweichende Einlassung des Angeklagten sei "nichts als eine Konstruktion, auf die er nach Einsicht in seine Handakten gekomnen sei", soll ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, daß der Angeklagte selbst keine unmittelbare Erinnerung an E sen Vorgang mehr habe. Damit stimmt auch das Revisionsvor- .: bringen des Beschwerdeführers überein. Die Feststellung über" den Grund des Scheiterns der Verhandlungen im Oktober 1949 beruht. allein auf den Bekundungen der Zeugen Mu, ©.H.
KB una Frau KEED-AEED. Die Aussage des Zeugen Dr.REEEEP
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zu diesem Punkt wurde von Aer Strafkammer als unerheblich angesehen. Daß rer Angeklagte sich am 27. Oktober 1949 gegen Zallung von 5 % des freizugebenden Vermögens zur Abgabe der von ihm geforderten eidesstattlichen Versicherung bereit erklärt hat, hat er nach den Urteilsfeststellungen in der Hauptverhandlung zugestanden. Die Bekundungen des Dr. REED spielen für diese Feststellung entgegen der Annahme der Revision keine Rolle. Auch die Überzeugung der
Strafkammer von der Glaubwürdigkeit der Frau K>- ED beruht ersichtlich nicht auf seiner Aussage.
b) Welcher weiteren Beweismittel über den Verlauf dieser Verhandlungen sich das Landgericht noch hätte bedienen müssen, hat weder der Verteidiger noch der Beschwerdeführer dargeiegt. Der in den Revisionsschriften immer wiederkehrende Vorwurf unvollständiger und unrichtiger Würdigung des Beweisergebnisses ist keine zulässige Begründung der Aufklärungsrüge (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Soweit dieses Vorbringen sich nicht in tatsächlichen und deshalb unbeachtlichen Ausführungen erschöpft, kann es nur im Zusammenhang mit der sachlich-rechtlichen Rüge beschieden werden.
° ec) Der Beschwerdeführer selbst kann sich nicht auf mangelnde Akteneinsicht berufen, weil dieses "echt nach § 147 StPO nur dem Verteidiger zusteht (RGSt 72, 268, 274). Der Beschuldigte hat es auch dann nicht, wenn er selbst Rechtsanwalt ist (RG Rspr 4, 351; Löwe-Rosenberg 19. Aufl 8 147 Anm 10; NIW 1951, 745). Gleichwohl hat die Strafkammer auch dem Angeklagten persönlich ausweislich der Sitzungsniederschrift noch während der Hauptverhandlung wiederholt Akteneinsicht gewährt.
d) Die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ist von mehreren Sachverständigen geprüft worden. In den Urteils-
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gründen ist sie ausdrüczlich für die ganze Dauer der Hauptverhandlung festgestellt. Der unbedingte Revisionsgrund des $. 538 Nr 5 StPO ist mithin nicht gegeben.
e) Unzulässig sind die Angriffe des Beschwerdeführers . gegen die Annahme des Landgerichts, er habe schon im Juni 1949 5 % des Barvermögens der Frau KD-ıEEB zeforäert. Sie richten sich ausschließlich gegen ie dem Tatrichter vor. behaltene Beweiswürdigung. Auf Qiesen Vorgang ist der Schuldspruch auch nicht gestützt. Er ist nur insofern von. Bedeutung, als der Angeklagte schon damals zur Begründung seines Verlangens auf die mangelnde Liquidität. des Nachlasses hingewiesen hat. j
f) Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht in der Nichtbeachtung des Schriftwechsels vom November 1949. Diese Briefe betref- .. „fen 'nur die persönliche Vergütung des Angeklagten. Das Land- "gericht hat ihm nicht zum Vorwurf gemacht, daß er neben
seinem Vergütungsanspruch als Testamentsvollstrecker noch eine "Gebühr" für seine Bemühungen um die Freigabe des Vermögens KED-A@EED verlangt habe. Es hat bloß hervorgehoben, daß er nach dem endgültigen Scheitern der Verhandlungen trotz der Drohung der Gegenseite mit der Anwaltskammer weiter versucht hat, in diese Angelegenheit eingeschaltet zu bleiben. Damit hat es nur sein Interesse .an der Vermehrung des Nachlaßvermögens kennzeichnen wollen.
Die sachlich-rechtlichen Rügen greifen ebenfalls nicht
a) Amtshandlungen im Sinne des § 332 StGB sind nicht nur alle zum ordentlichen und regelmäßigen Aufgabenkreis des Beamten gehörenden Verrichtangen. Es genügt auch, wenn sie nicht rein privater Natur sind und nicht völlig außer-
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halb dieses Aufgabengebietes liegen (RGSt 77, 76; HRR 1942, . 679). Aus den Urteilsdarlegungen..zur rechtlichen Würdigung ist als Überzeugung des Tatrichters mit Sicherheit zu entnehmen, daß der Angeklagte die Bescheinigung nicht als Privatperson —- unter Ausnutzung seines Ansehens als Notar - ausstellen, sondern daß er sie in amtlicher Eigenschaft erteilen, also tatsächlich eine Amtshandlung vornehmen sollte. ‚ob die Erklärung einen nach § 22 Abs 1 Satz 2 NotO zulässigen Inhalt haben und deshalb nach deutschem Recht öffentlichen Glauben genießen konnte, ist bei dieser Sachlage unerheblich. Um ihr einen für die.niederländische Behörde brauch- ; baren Inhalt zu geben, hätte sich der Angeklagte auch nicht auf die rein rechtliche Angabe des Güterstandes beschränken können. Vielmehr hätte er seine Behauptung mit amtlich wahrgenommenen Tatsachen begründen müssen. Das holländische & "Beheersinstitut" hatte nämlich schon eine von ihm persönlich unterschriebene Versicherung als unzureichend zurückgewiesen, in der er nur angegeben hatte, C.H. KB habe
im Jahre 1937 und auch später erzählt, er sei in Gütergemeinschaft verheiratet gewesen. Außer Zweifel steht nach dem Sachverhalt ferner,’ daß der Angeklagte sich des Notariatssiegels bedienen sollte, um seine Versicherung als amtliche Erklärung eines deutschen Notars kenntlich zu machen. Unerheblich ist der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, daß er erst seit 1946 Notar sei. Die im Oktober 1949 von ihm
in Aussicht gestellte eidesstattliche Versicherung beschränkte sich nicht auf einen vor jenem Zeitpunkt liegenden Vorgang. Die Ehe K@p - AGEEMD wurde erst im Jahre 1948 geschie- . den.
b) Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung in amtlicher Eigenschaft stellt eine Verletzung der Amtspflichten eines Notars dar. Lie Pflichtwidrigkeit wird durch die angebliche Rechtswidrigkeit der Vermögensbeschlag-
RG . Ye Dur LGE 02 Ser)
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nelme nicht ausgeschlossen. Der Gesichtspunkt der Notwehr entfällt, weil die Versicherung nicht zur Verteidigung gegen den Angriff einer natürlichen Person dienen, sondern nur einen verfahrensrechtlichen Antrag auf Aufhebung einer behördlichen Maßnahme unterstützen sollte (IK 7. Aufl § 53 Anm II 1 a.E.; vgl ROZ 116, 365 f). Auch die Berufung des Beschwerdeführers auf seine Testamentsvollstreckerpflichten geht fehl. Die Verletzung der Amtspflichten als Notar findet keine Rechtfertigung durch die Erlangung eines wirtschaftiichen Vorteils für den von ihm verwalteten Nachlaß. Falls diesem ein Ausgleichsanspruch für die dem Miterben C.H. ZB vor der Währungsreform gewährten Vergünstigungen zustand, mußte der Angeklagte ihn im Rechtswege verfolgen. Einen Vergleich mit den das Nachlaßvermögen vermehrenden, ordnungsmäßigen Verwaltungshandlungen eines. Testamentsvollstreckers läßt der festgestellte Sachverhalt nicht zu. Ansprüche, die der Nachlaß auf Grund von Rechtsgeschäften des Testamentsvollstreckers erwirbt, sind eben deshalb keine 'tVorteile" im Sinne der §§ 331, 332 StGB, weil sie recht- “lich begründet sind. Sie steilen also keine Gegenleistung ' für fie Vornahme von Amtshandlungen dar.
c) Den Begriff des 'Forderns eines Vorteile hat der Tatrichter ebenfalls nicht verkannt. Zutreffend ist zwar, daß ein vom Recht mißbilligtes Fordern im Sinne des § 332 SteB nicht verwirklicht ist, wenn dieses auf einen Rechtsanspruch gestützt wird (RGSt 31, 389; 51, 87; 12 1922, 623 Nr 2).-Ein solcher Sachverhalt ist aber nicht gegeben, wenn der Täter sich nur innerlich eine moralische Rechtfertigung seines Begehrens vorstellt, ohne nach außenhin in irgendeiner 'Veise anzudeuten, daß er einen aus anderem Anlaß begründeten Rechtsanspruch geltend machen will. Die Tevision verkennt die Urteilsausführungen, wenn sie meint, das Landgericht habe seiner Entscheidung nicht das objektive Verhalten des Angeklagten zugrunde gelegt, sondern ein Mißverstärdnis der Gegenseite für maßgebend erachtet.
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Das Urteil stellt nämlich im einzelnen fest:
Schon im Juni 1949 verlangte der Angeklagte für seine Bemühungen eine Beteiligung von 5 % an dem freizugebenden Vermögen für den Nachlaß W.M. KB. An 1. August 1949 ließ er sich zum Ausgleich für frühere Zuwendungen auf Grund der sog. Gegenseitigkeitsverträge zwischen Frau von AlgD-GEB una Frau Ruth KB arı C.H. KB von. diesem eine Einverständniserklärung mit der Auszahlung von 15 % des freizugebenden Vermögens an Frau _Ruth KEEED geten. Am 6. Oktober 1949 verlangte Mu die eidesstattliche Versicherung vom Angeklagten als Notar, während dieser von Frau KD- > für den Nachlaß von W.M. KB 15 # ihres Vermögens forderte. In mehreren - zum Teil vom selben Tage datierten - Vertragsentwürfen des Angeklagten war diese Verpflichtung zunächst ebenfalls enthalten, aber als Gegenleistung die Vergütung von 33 1/3 oder 16,75 % des Gegenwertes an BEB- und KeiD-Aktien aufgeführt. Unabhängig davon sollte der Nachlaß W.N. KB noch 5 % des Barvermögens von Frau KEB-AB erhalten. Frühere Vereinbarungen der Parteien sollten damit gegenstandslos werden. Frau KED-ıA@EEEB 1ehnte den Vertragsschluß ab, weil sie nur 5.5. geben wollte. Die Gegenleistung für die weiter verlangten 15 % hielt sie für wertlos. Bei den Verhandlungen nom 6. Oktober 1949 gab der Angeklagte in keiner Weise zu erkennen, daß er die 15 % für die Leistungen an C.H. KB aus dem Jahre 1947 haben wollte. Am 27. Oktober 1949 erklärte er sich zunächst ausdrücklich bereit, die eidesstattliche Versicherung gegen Zahlung von 5 % des freizugebenden Vermögens abzugeben. Als der Vertrag am nächsten Tage unterzeichnet werden sollte, verlangte er aber erneut 15 %.
Das lehnte Frau KD-A@EB enägültig ab.
Der Angeklagte hat selbst zugegeben. daß die Abgabe von 5 % des Barvermögens die Gegenleistung für die von ihm ver-
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..Prau K@ED-AEB ein Gegenseitigkeitsvertrag Nachlaß W.M. und daß sie ebenso wie C.H. KB und Mu jede Forderung
. für die von ihm in Aussicht gestellte eidesstattliche Ver-
langte eidesstattliche Versicherung sein sollte. Aus dem Gang der Verhandlungen hat das Landgericht weiter in rechts. irrtumsfreier Würdigung entnommen, daß er Ende Oktober 1949 auch die 15 % nur als Gegenleistung für seine Erklärung verlangt habe, und zwar selbst dann, wenn er innerlich vorgehabt haben sollte, sie für die frühere Begünstigung von C.H. KB zu beanspruchen. Mit der Ablehnung der in den Vertressautwürfen von 6. "Oktober 1949 vorgesehenen Vereinbarungen entfiel nänlich - wie das Urteil hervorhebt - auch die in ihnen zugesagte Gegenleistung an BEW-Ke@B- Aktien, Von einem Ausgleich für die frühere Begünstigung von C.H. KB auf Grund der Gegenseitigkeitsverträge war seit dem 1. August 1949 nicht mehr die Nede gewesen. In der Einverständniserklärung von diesem Tage war übrigens nur eine Zahlung an Frau Ruth KB persönlich vorgesehen. "Mit der Ablehnung der Vertragsvorschläge vom 6. Oktober 1949 erkannte der Angeklagte nach Überzeugung der Strafkammer, daß für
KO / Vermögen C.H. KB Überhaupt nicht in Betracht kan. des Angeklagten für den Nachlaß W.M. KB als Gegenleistung
sicherung auffaßte." Da er gleichwohl ohne Einschränkung
auf seiner Forderung bestand, verlangte er die 15 [2 "bewußt und gewollt" für die eidesstattliche Versicherung /;Düreh dien, se Urteilsfeststellungen ist ein Mißverständnis der: |Verkand-, lungspartner mit Sicherheit ausgeschlossen.
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d) Ob der Angeklagte tatsächlich bereit war, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, bedurfte nicht der Entscheidung, weil der geheime Vorbenalt, die in Aussicht gestellte pflichtwidrige Amtshandlung nicht auszuführen, einer Verurteilung aus § 332 StGB nicht entgegensteht (BGH 5 StR 151/53 vom 9. Juni 1955, abgedruckt in L-M Nr 6 zu § 332 StGB).
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e) Als Vorteil im Sinne des § 332 StGB ist auch ein mittelbarer Vorteil anzusehen, der dem Beamten aus dem Verhalten des zuwendenden Teils zukommen soll. Einer unmittelbaren Vermögenszuwendung bedurfte es daher nicht (BGH 1 StR 41/51 vom 20. März 1951, abgedruckt in L-M Nr 1 zu §§ 332 StGB). Mithin genügte im vorliegenden Fall schon die Vermehrung des vom Angeklagten als Testamentsvollstrekker verwalteten Veruögens, weil sich damit auch die nach der Vermögensmasse zu berechnende Testamentsvollstreckergebühr erhöhte, ganz abgesehen davon, daß er dadurch wieder die Gelegenheit bekam, sich von @er Erbin ein Sonderhonorar gewähren zu lassen. Das Landgericht hat es indes nur auf die Verbesserung der "Bonität" der Gebührenforderung des Angeklagten durch die Vermehrung des Nachlaßvernögens abgestellt. Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Unrecht vermißt die Revision hier genaue Berechnungen über die Erhöhung der Sicherheit der Forderung des Beschwerdeführers. Zur Bonität einer Forderung gehört auch fie Flüssigkeit des Schulänervermögens. Die Vergütungs- und Erstattungsansprüche des Angeklagten betrugen im Oktober 1949 rınd 3 900 DM_zuzüslich Umrechnungsbetrag von 57 500 RM aus. der Zeit vor der Währungsreform. Er hat sein Verlangen von 5 % im Juni 1949 ausdrücklich damit begründet, daß der Nachlaß nicht flüssig sei. Dadurch erklären sich auch seine weiteren Vorlagen und Minderentnahmen in der folgenden Verwaltungszeit. Die Herbeiführung der Flüssigkeit des Nachlasses durch die Zuführung von rund 56 000 DM bedeutete daher eine wesentliche Verbesserung seiner Forderungen. '
Hier fehlt es auch nicht deshalb an. einem Vorteil im Sinne des $* 332 StGB, weil die Besserstellung von der Erreichung des mit der pflichtwi@rigen Amtshandlung erstrebten Zieles abhängig war. Der Angeklagte konnte sich nämlich den Vorteil durch die Begehung der Straftat nicht selbst'verschaffen. Vielmehr bedurfte es noch “eiterer, nicht zu ihrer Aus-
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führung gehörender Handlungen des Inhabers des beschlagnahmten Vermögens (%GSt 66, 392; BGHSt 1, 182). Den Begriff des Vorteils hat der Tatrichter mithin richtig angewandt. “
f) Der innere Tatbestand des § 332 StGB ist in dem angefochtenen Urteil ebenfalls hinreichend festgestellt, Der Angeklagte wußte, daß er eine Amtshandlung vornehmen sollte, weil die eidesstattliche Versicherung von ihm in seiner Eigenschaft als Notar verlangt wurde. Es war ihm be- #. kannt, daß diese Amtshandlung pflichtwidrig war; denn er wußte, daß die Eheleute KP-NEEW nicht in Cütergemeinschaft gelebt hatten. Er hat die Vermögensabgabe als Gegenleistung für die pflichtwidrige Amtshandiung gefordert, und zwar nach der Überzeugung der Strafksmmer nicht nur in Höhe von 5 *, sondern in "objektiver und subjektiver Hinsicht" auch die 15 ”. Er erkannte, daß sich dieser Vermögenszuwachs als ein mittelbarer Vorteil für ihn selbst auswirken werde. Nicht notwendig ist, daß er diesen Vorteil gerade für sich Nerstrebt" hat, wie die Revision meint. Auf den Beweggrund des Täters bei dem Fordern des Vorteils kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, ob er sich käuflich erwies; denn der gesetzgeberische Zweck der Strafvorschrift des § 332 StGB besteht in dem Schutze des Staates gegenüber der Gefahr der Herabwürdigung durch bestechliche Amtsträger. Das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten ergibt sich aus der im Ur- . teil wiedergegebenen Aktennotiz vom 29. Oktober 1949, die B der Angeklagte nach dem endgültigen Scheitern der Verhand- =. lungen angefertigt hat. Daß die Einigung nur infolge der > Weigerung der Frau KP-ıA@B scheiterte, mehr als 5 % ihres Barvermögens zu opfern, ist in den Urteilsgründen auch an dieser Stelle nochmals hervorgehoben.
Die Revisionsangriffe richten sich in unzulässiger Weise gegen fie tatrichterliche Beweiswürdigung, die keine
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Rechtsfehler erkennen 1äßt. Las Landgericht hat allerdings den Hilfsbeweisamtrag über die Hoffnungen des Angeklagten auf einen schnellen Verkauf der schweizer Villa nicht im Urteil beschieden. Darauf beruht die Entscheidung indes nicht, weil die unter Beweis gestellte Tatsache die vom Angeklagten selbst kundgegebene Notwendigkeit nicht berührt, die Flüssigkeit des Nachlasses durch Beteiligung an dem niederländischen Vermögen zu verbessern. Wann sich seine Hoffnungen auf Vermögenszuwachs aus dem Schweizer Grund-
vesitz erfüllen würden, wußte der Angeklagte im Oktober 1949
noch nicht, Die jahrelange Nichtentaahme von Gebühren steht der Beweisannahme der Strafkammer nicht entgegen, sondern bestätigt das Interesse des Angexlagten an der Verbesserung der Flüssigkeit des von ihm verwalteten Vermögens noch. Daß der Beschwerdeführer nicht daran dachte, endgültig auf seine Gebühren zu verzichten, beweist sein Vorgehen im Juli 1950.
IV.
Die unbeschränkte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ist rechtsirrtumsfrei festgestellt. Seine geistigen Fähigkeiten haben durch den Unfall am 10. Oktober 1947 nicht gelitten. Der bei ihm beobachteten starken Abweichung vom Normalen kommt kein Krankheitswert zu. Da auch die Strafzumessungsgründe keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler «erkennen lassen, sind nur die Verurteilung wegen Untreue in den unter I 3 und 4 erörterten
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Fällen und wegen Anstiftung zum Meineid sowie der. Gesamtstrafenausspruch aufzuheben, Insoweit ist die Sache‘ an des Landgericht zurückzuverweisen.
Im übrigen ist “as Rechtsmittel zu verwerfen.
Groß Krum . Engels Bundesrichter Dr. Augustin ist beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.
Groß Seibert
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