§ 16 Umstellung der Reichsmarkverbindlichkeiten auf Deutsche Mark
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BGH, 22.03.2006 – IV ZR 6/04Zitiert von 7
- BGH, 08.07.1954 – 4 StR 441/53Zitiert von 2
- BFH, 15.05.2008 – IV R 46/05Einkommensteuer: Zugehörigkeit von als Darlehenskonten bezeichneten Verrechnungskonten zum Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- VG Berlin, 17.08.2010 – 29 K 76.10
- OLG Düsseldorf, 16.06.2009 – I-24 U 169/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmstG/16#abs-1 (1) Die Reichsmarkforderungen werden grundsätzlich mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der Schuldner an den Gläubiger für je zehn Reichsmark eine Deutsche Mark zu zahlen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmstG/16#abs-2 (2)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmstG/16#abs-3 (3) Die Heranziehung der Schuldnergewinne zum Lastenausgleich obliegt der deutschen Gesetzgebung.