Gesetze / Umstellungsgesetz

UmstG

§ 16 Umstellung der Reichsmarkverbindlichkeiten auf Deutsche Mark

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmstG/16#abs-1 (1) Die Reichsmarkforderungen werden grundsätzlich mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der Schuldner an den Gläubiger für je zehn Reichsmark eine Deutsche Mark zu zahlen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmstG/16#abs-2 (2)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmstG/16#abs-3 (3) Die Heranziehung der Schuldnergewinne zum Lastenausgleich obliegt der deutschen Gesetzgebung.

§ 15 § 17