§ 161 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/161#abs-1 (1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/161#abs-2 (2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 163 Entscheidungen zu § 161 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 18.07.2017 – C-42/17Zitiert von 1
- BGH, 20.11.2025 – V ZB 40/24Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt bei nicht namentlich benannten AbkömmlingenZitiert von 1
- BGH, 19.01.1965 – 1 StR 497/64Zitiert von 4
- BGH, 03.08.1962 – 4 StR 241/62
- BGH, 20.11.1952 – 4 StR 539/52Zitiert von 2
- OVG NRW, 04.07.2017 – 11 E 215/17Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- AG Bochum, 11.09.2025 – 20b VI 465/24
- OLG Celle, 05.08.2025 – 2 Ws 203/25
- LG Potsdam, 18.02.2025 – BRH 11/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 161 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.10.2008 Ausfertigung
§ 161 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I 2149)
BGBl. 2008 I S. 2149
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.