Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 161 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund161 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/161#abs-1 (1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/161#abs-2 (2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 160 § 162