Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 181 Insichgeschäft

Stand: 10.06.2019

Bund1.853 Entscheidungen

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

←§ 180 →§ 182