Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 181 Insichgeschäft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.745
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Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 21.05.2019 – 20 W 87/18Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 13.10.2011 – 20 W 95/11Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 04.01.2022 – 20 W 225/20
- OLG Düsseldorf, 20.05.2014 – I-12 U 96/12
- BGH, 17.01.2023 – II ZB 6/22Beschränkte Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds einer AG bei Beschlussfassung über Geschäftsführerbestellung der TochtergesellschaftZitiert von 12
- OLG Stuttgart, 24.06.2009 – 14 U 5/09
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 20.05.2026 – 10 K 1001/23 K,G,F
- BGH, 05.05.2026 – II ZR 2/25Wirksamkeit eines Prozessfinanzierungsvertrags bei Nichtladung eines Gesellschafters; Ladung einer Gesellschaft zur Gesellschafterversammlung einer GmbH
- BGH, 22.04.2026 – XII ZB 218/25Kontrollbetreuung bei Interessenkonflikt des Bevollmächtigten
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 181 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.