Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 181 Insichgeschäft
Stand: 10.06.2019
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Wird zitiert von 1.853 Entscheidungen zu § 181 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 21.05.2019 – 20 W 87/18Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 13.10.2011 – 20 W 95/11Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 04.01.2022 – 20 W 225/20
- OLG Düsseldorf, 20.05.2014 – I-12 U 96/12
- BGH, 17.01.2023 – II ZB 6/22Beschränkte Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds einer AG bei Beschlussfassung über Geschäftsführerbestellung der TochtergesellschaftZitiert von 12
- OLG Stuttgart, 24.06.2009 – 14 U 5/09
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 04.08.2026 – 6 Kart 2/26 (V)Besonderes Missbrauchsverfahren: Voraussetzungen der Kündigung eines Biogasbilanzkreisvertrages wegen Unterspeisungen und Zulässigkeit der Saldierung von Unterbilanzkreisen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 23.07.2026 – 34 Wx 168/26 eHandelsregisteranmeldung: Kein Nachweis des wichtigen Grundes für die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers bei Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 21.05.2026 – 34 Wx 71/26 e
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