Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 09.06.1953 – 5 StR 151/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Der geheime Vorbehalt des Beamten, die In Aussicht gestellte pflichtwidrige Amtshandlung nicht auszuführen, steht einer Verurteilung aus § 332 StGB nicht entgegen.

Für das Nachschlagewerk! 2269 091 Nicht für die Amtliche Sammlung!

and Fun gen min ats au GER ante TE GEIGER ann Gala rd Tun GERD pen arm ER aim mu anne De Gumat ume zur mm um mul BE EEE mas m wi

Gesetz: StGB § 332

Rechtssatz: Der geheime Vorbehalt des Beamten, die In Aussicht gestellte pflichtwidrige Amtshandlung nicht auszuführen, steht einer Verurteilung aus § 332 StGB nicht entgegen.

Aktenzeichen: 5 StR 151/53 Urteil des BGH vom 9.Juni 1953 LG Verden/aller

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Betriebsleiter Hans-Joachim

H EEE =::= VO (GEEERD) , geboren am GB 1922 ir CB:

wegen Betruges u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9, Juni 1953, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt WW vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten HB zesen das Urteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom

15.Januar 1953 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

a

Gründe§

Der Angeklagte Hi ist aurch das Urteil des jandgerichts wegen Betruges in vier Fällen, davon in einen Fall in Tateinheit mit versuchter passiver Bestechung, und. wegen versuchter passiver Bestechung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Seine Revision ist unbegründet,

Die Revisionseinlegung enthält die Erklärung, daß die Revision eingelegt werde, soweit der Angeklagte über den Tatbestand des Betruges hinaus wegen versuchter passiver Bestechung verurteilt worden ist. Damit ist die Revision zulässigerweise auf die Fälle IV und V (DB und Dres GEB) der Urteilsgründe beschränkt worden, in denen der Angeklagte wegen eines Betruges in Tateinheit mit versuchter passiver Bestechung (Fall BB) und wegen versuchter passiver Bestechung in Tateinheit mit versuchten Betrug (Fall BrB) verurteilt worden ist, und die sich als trennbare Teile des Urteils darstellen. Soweit die Revision außerdem darauf beschränkt sein soll, daß in beiden Fällen nur die Verurteilung wegen versuchter passiver Bestechung angegriffen werde, ist die Beschränkung unwirksam, da die Schuldfrage für jeden der beiden Fälle nur einheitlich ent-. schieden werden kann.

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

Der ab März 1948 als Angestellter beim Finanzamt NO ) WE veschäftigte Angeklagte war dort ab 1.September 1950 aeushilfs- und probeweise als Dienststellenleiter der Strafsachenabteilung eingesetzt. är durfte Steuerpflichtige vorladen und wegen steuerrechtlicher Vorwürfe vernehmen. Außerdem hatte er nach Anweisung des Sachbearbeiters, eines Re- . gierungsrates, Strafverhandlungen oder Entwürfe vorzubereiten; er war jedoch nicht befugt, selbständig zu entscheiden.

Am 15.November 1950 suchte der Angeklagte den früheren Mitangeklagten Bäckermeister DIEB auf, gegen den eine Untersuchung wegen Steuervergehens eröffnet worden war,

- 3.

-3-

stellte sich ihm als Inspektor Ho von der Strafsachenstelle des Finanzamts TB vor, erklärte ihm, daB er eine unangenehme Sache habe, und sprach anhand eines Schnellhefters und eines Aktenstückes die Beanstandungen der Betriebsprüfung mit ihm durch. Auf die Frage D@EEREEEBB: , ob das denn nicht ohne Strafverfahren gehe, meinte der Angeklagte, die Akten gingen zu dem Listenführer; er wolle mit diesem reden, was zu machen sei; DO Sürfe das niemand erzählen. Der Angeklagte hatte den Eindruck, Bo habe ihn verstanden und werde sich ‚ erkenntlich zeigen. Nachdem der Angeklagte am 6.Dezember 1950 wegen Verfehlungen ab sofort beurlaubt worden war, suchte er am selben Tage DB abermals auf und teilte ihm mit, er habe mit dem Listenführer gesprochen, dieser wolle 150.- DM haben. DEM za dem Angeklagten 100.-DM und sah seine Steuersache damit als erledigt an.

Ende November 1950 lud der Angeklagte den Bäckermeister Br vor, gegen den gleichfalls eine Untersuchung wegen Steuervergehen eingeleitet worden war, besprach mit ihm die bei der Betriebsprüfung festgestellten Mängel und meinte, es könne eine Nachzahlung von etwa 1000.- DM in Frage kommen. Als Br "weich wurde", kam der Angeklagte auf den Gedanken, Geld aus ihm herauszuholen., Er erklärte ihm, er wolle mal sehen, ob er ihn nicht helfen könne. Er könne das aber nicht allein machen, sondern müsse erst mit dem Listenführer Fi - der Name war erfunden - sprechen. Etwa eine Stunde später teilte er Br mit, der Listenführer, mit dem er gesprochen habe, wolle nicht an die Sache heran, weil der Stceuerbetrag zu erheblich und das Risiko zu groß sci. Brill müsse wenigstens 100.- DM zahlen, er solle ihm, dem Angeklagten, das Geld übersenden. BrlB erbat sich Bedenkzeit und entschloß sich alsdann nach Rücksprache mit seiner Frau, auf den Vorschlag nicht einzugehen. In der Folgezeit wiederholte Versuche des Angeklagten, Br zur Hergabe des Geldes zu bewegen, blicben ebenfalls ohne Erfolg.

a et

Die Anwendung der 8§ 263, 332, 43, 74 StGB auf den festgestellten Sachverhalt läßt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Soweit der Angeklagte wegen Betruges und versuchten Beiruges verurteilt ist, bedarf dies keiner weiteren Erörterung. Insoweit hat auch die Revision keine Einwendungen erhoben.

Zu Unrecht meint die Revision, der Augeklagte hätte wegen versuchter passiver Bestechung aus dem Grunde nicht verurteilt werden dürfen, weil es ihm vun vornherein an dem inneren Willen gefehlt habe, pflichtwidrige Amtshandlungen zu begehen. Der Tatbestand des § 332 StGB erfordert nicht, daß der Täter den Willen hat, die Pflichtwidrigkeit zu verüben, für die er Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt. Der geheime Vorbehalt des Beamten, die in Aussicht gestellte pflichtwidrige Amtshandlung nicht auszuführen, macht ihn nicht straffrei (RGSt 39, 193 /200-2027; RG in DR 1939, 994; RG in HRR 1940 Nr.995). Was die Revision demgegenüber vorträgt, überzeugt nicht. Ein Beamter, der für eine pflichtwidrige Amtshandlung, die. nach seinem inneren, dem Vortcilsgeber nicht erkennbaren Willen nicht ausgeführt werden soll, Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, handelt im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht nur mit "reinem" Betrugsvorsatz. Sein Wille ist nicht allein darauf gerichtet, das Vermögen eines anderen durch Täuschung zu beschädigen, um sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen. Sein Vorsatz umfaßt außem dem das Bewußtsein und den Willen, daß der Vorteilsgeber den Vorteil für eine pflichtwidrige Amtshandlung gewährt, die er von dem Beamten erwartet, Ein so gearteter Vorsatz ist kein "reiner" Betrugsvorsatz. Hieran ändert im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch die Tatsache nichts, daß der innere Wille des Angeklagten, keine pflichtwidrigen Amtshandlungen auszuführen, durch eine Vielzahl von Taten gleicher Art "eindeutig zutage getreten" ist. Entscheidend ist, ob jener Wille den hier in Rede stehenden Vorteilsgebern erkennbar geworden ist oder werden sollte, oder ob

-5.

-5_

diese dem Wissen und Willen des Angeklagten entsprechend zur Tatzeit glaubten oder glauben sollten, daß der Angeklagte als Gegenleistung für die zu gewährenden Vorteile Pflichtwidrigkeiten verüben werde. Nach den Feststellungen des Urteils trifft der zweite Fall zu.

Zu Bedenken rechtlicher Art könnte allenfalls Anlaß geben, daß in dem Urteil nicht ausdrücklich gesagt ist, welche Handlungen des Angeklagten Pu und Brei nach dem Willen des Angeklagten als Gegenleistung für die Vorteilsgewährung erwarten sollten. § 332 StGB erfordert, | daß das Dienstgeschäft, das der Beante - nach der ihm be= | wußten und von ihm gewollten Erwartung des Vorteilsgebers — käuflich vornehmen will, zum Geschäftsbereich seiner Behörde gehört,und daß die Bearbeitung solcher An, gelegenheiten ihrer Art nach in das Amt einschlägt, das er bekleidet, auch wenn durch die Geschäftsverteilung gerade die fragliche Amtshandlung cincm anderen Beamten zugewiesen ist (RG in DR 1939, 994). Die Handlung, die der Beamte vornehmen soll, muß "objektiv eine Dienstpflichtverletzung. des bestochenen Beamten" oder des zu bestechenden Beanten sein(RGSt 39, 193 /1977). Daß dies hier zutrifft, ist in- _ dessen trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Bezeichnung = der Handlungen, die verkauft werden sollten, den Feststellungen, des Urteils mit hinreichender Klarheit zu entnehmen. Es ergibt sich aus der Zweckbestimmung der geforderten . Geläbeträge (vgl. RGSt 64, 328 /336/), die gegeben wurden oder gegeben werden sollten, damit die eingeleiteten Untersuchungen in einem den Vorteilsgebern günstigen Sinne er- | ledigt würden, sowie aus der Tatsache, daß der Angeklagte den Vorteilsgebern erklärt hat, er wolle mit dem Listenführer, zu dem die Akten gingen, reden, was zu machen sei, und im zweiten Falle, er könne das nicht allein machen, sondern er müsse es erst mit dem Listenführer Te besprechen. Hiernach sollten die wegen Steuervergehen verfolgten Vorteilsgeber als Gegenleistung für die Vorteilsgewährung eine Tätigkeit des Angeklagten erwarten, die sich

-6-

(ep

als Begünstigung darstellt. Sie sollten durch seine in Au sicht gestellte Tätigkeit von ihren Steuer- oder Strafschulden befreit werden. Zu den amtlichen Aufgaben des Angeklagten als Dienststellenleiters der Strafsachenabteillung des Finanzamts gehörte es aber gerade, daß er bei der Verfolgung von Steuer- und Strafansprüchen im Interesse dcs Staates mitwirkte. Damit oblag ihm zugleich die dienstliche pflicht, Handlungen zu unterlassen, durch dis Steuer- oder Strafschuläner zum Nachtcile dos Staates begünstigt wurden, Die für die Vorteilsgewährung in Aussicht gestellten Handlungen, die unter Verletzung dieser Pflicht vorgenommen werden sollten, schlugen in sein Amt ein.

Auch sonst läßt der angefochtene Teil des Urteils eine Verletzung des sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

Der Strafausspruch ist, soweit er die Fälle Den und BrB petrifft, ebenfalls frei von Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Soweit der Strafausspruch die übrigen Fälle betrifft, ist er der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, da die Revision bereits mit ihrer Einlegung auf

die Fälle I | und Br beschränkt worden ist.

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Siemer Schmitt