Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 259 Umfang der Rechenschaftspflicht

Stand: 10.06.2019

Bund1.759 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/259#abs-1 (1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/259#abs-2 (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/259#abs-3 (3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

§ 258 § 260