Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 259 Umfang der Rechenschaftspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.759
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Köln, 27.04.2023 – 1 4 O 555/13
- LG Düsseldorf, 23.03.2017 – 4a O 172/15Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 08.08.2013 – I-2 U 8/13
- BGH, 15.12.2021 – VIII ZR 66/20Wohnraummiete: Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung; Vorlage lediglich von Kopien und Scanprodukten in AusnahmefällenZitiert von 4
- LG Köln, 18.11.2021 – 14 O 55/19Zitiert von 1
- OLG Köln, 14.03.2025 – 15 U 300/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 03.06.2026 – 2 U 93/24
- OLG Düsseldorf, 21.05.2026 – 2 U 92/24
- LG Lübeck, 30.03.2026 – 1 S 3/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 259 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/259#abs-1 (1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/259#abs-2 (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/259#abs-3 (3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.