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BGH Entscheidung vom 25.02.1954 – 4 StR 409/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2982 047 § 4 StR 409/53

Zus nn an m a ae en

ImNamen des \V oikes

In der Strafsache gegen

den Bauingenieur Kurt HE s DEE. ur Zeit ‚ geboren am 10907 in VD ED, Krse. M 3

wegen schwerer passiver Bestechung U.ao

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin

Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt @ | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst u . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; 2 .

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 6, Närz 1953 mit den Feststellungen in den Fällen BEP und Te aufgenoben; auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

2;

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Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen, we-

gen schwerer passiver Bestechung in sieben Fäilen zu einer

Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt, Ferner sind die durch Bestechung empfangenen 2 744, 75 DM und drei Ölbilder dem Staat für verfallen erklärt:

Die Revision des Angeklagten macht Verfahrensverstösse und die Verietzung sachlichen Strafrechts sowie der allgemeinen Denkgesetze und der Lebenserfahrung geltend. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

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io Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

Der Revisionsangriff einer Verletzung der Aufklärungspflicht greift nicht durchs Der Angeklagte war im wesentlichen geständig. Seine Einlassung wird in gen Urteilsgründen ausführlich gewürdigt. Die ‚Notwendigkeit einer Verneh- 'mung des Di pls Ing. VB und des Amtsrats sm, sofern diese Möglichkeit dem Landgericht überhaupt bekannt war, hat sich dem Tatrichter ersichtlich nicht aufgedrängt. Die Staats anwaltschaft hatte im Vorverfahren ı vom Finanzneubauant die Benennung eines der. Vorgesetzten des Angeklagten erbeten, der über dessen Befugnisse aussagen konnte und mit dem Sachverhalt vertraut war: Daraufhin wurde vom Finanzneubauant PogEn der Dipl.Ing: TB Penannt, nach den Angaben der Revision der letzte unmittelbare Vorgesetzte des Beschwer- | deführers. Dieser ist als Zeuge vernommen worden, ferner der Vorsteher des Finanzneubauemts PO .

Die Ehefrau des Angeklagten ist als Zeugin vernommen worden, Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen

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zugegeben, von Geldzuwendungen an seine Frau gewußt zu haben, und zwar waren ihm !nach den Bekundungen seiner eigenen Ehefrau" die grösseren Geldleistungen bekannt. Die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe gegen die Zuwendungen protestiert, hat der Tatrichter als möglich untersteilt Er hat aber anderseits: festgestellt, der Angeklagte habe die Unterstützung durch PB trotzien vissentlich geduldet und sei auch mit den weiteren Geldzahlungen einverstanden e gewesen. Wenn die Revision das Gegenteil behauptet, so vwer-E det sie sich in Wirklichkeit in unzulässiger Weise gegen

die Beweiswürdigung und die Feststellungen der Strafkemner (88 261, 337 StPO), Die Notwendigkeit, auch noch die Fhe-

frau PB zu hören, war für das Landgericht ersichtlich nichk erkennbar,

Der Malermeister Pi@® jr. und der Architekt Vo sin: als Zeugen vernommen worden. Das Revisionsgericht kann deshalb nicht erkennen, ob nicht der Vorsitzende die von der Revision vermißte weitere Aufklärung erfolglos versucht hat ‚(O6HSt 3, 59, 60; BGH 4 StR 4/50 vom 7. Februar 1952),

Das angefochtene Urteil ergibt nichts darüber, daß die von der Revision für die Unglaubwürdigkeit des Fi jr: angeführten Umstände dem Tatrichter bekannt geworden sind. Nach der im Urteil wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten hat dieser lediglich bestritten, ein Darlehn gefordert und für die Bescheinigung einen Anteil an den dadurch er-. langten Darlehüsbetrage verlangt zu haben. Die Strafkammer hat diese Einlassung jedoch durch die für glaubhaft erachtete Bekundung des Zeugen Pig als widerlegt angesehen. Inwiefern sich dem Landgericht die Notwendigkeit der Anhö- | rung des Baurats KW und des Yalermeisters Pi@@ sr. au

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drängen mußte, ist für das Revisionsgericht nicht erkenn-- bar. Beweisamträge hat der Angeklagte ausweislich der Sitzungsniederschrift in keiner Richtung gestellt.

Zur Auseinandersetzung mit den einzelnen Zeugenaussagen war der Tatrichter nicht verpflichtet. Die Angabe von Beweistatsachen ist im Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben (§ 267 Abs i Satz 2 StPO).

Der verfahrensrechtliche Angriff gegen die Strafzumes-

sung wird im Rahmen der sac ‚hlich- rechtlichen Erörterung benandelt.

2. Sachbeschwerde:

Die Strafkammer hat die Beamteneigenschaft des Angeklagten gemäß § 359 StGB zu Recht bejaht. Danach ist Beamter im strafrechtlichen Sinne nicht nur, wer in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Staat steht, sondern auch jeder, der im Rahmen eines Dienstvertrages oder. sonstigen bürgerlich- rechtlichen Vertragsverhältniss es durch öffentlich-rechtlichen Akt der zuständigen Dienststelle zu Dienstleistungen berufen ist, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen (BEHSt 4 293, 294).

‚Nach den Urteilsfeststellungen war der Beschwerdeführer vom zuständigen Finanzneubauant zu seinen Dienstverrichtungen berufen. Er war nicht. - wie BGHSt 2, 396 voraussetzt - von der Besatzungsmacht für Dienstleistungen requiriert. Vielmehr war sr Angestellter der deutschen Finanzverwaltung. Ob er dies nur vorübergehend und ausserplanmäs-

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sig war, ist belanglos: Seine Dienstverrichtungen waren, wie das Landgericht ohne Rechtsverletzung darlegt, aus der

deutschen Staatsgewalt abgeleitet. Dies wird, entgegen der Annahme der Revision, nicht etwa dadurch in Frage gestellt, daß die Bundesrepublik infolge des Fortbestehens der heheit „ichen Gewalt der Besatzungsmächte noch nicht die vofle ı# Souveränität wieder zurückerlangt hat (vgl Proklamation Nr E des Kontrollrats vom 30. August 1945 Nr 1 und 2; BVGE 353, 362 und 367).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-25/4-str-409-53#rd_13

Die Tätigkeit des Angeklagten diente auch deutschen staatlichen Zwecken, Nach den Feststellungen des Landgerich lag der Finanzbehörde und damit auch den Finanzneubauänmtern üle Wahrnehmung der deutschen Belange bei der Ausführung der Bauvorhaben für die Besatzungsmacht ob, Die Aufwendungen für diese Bauten, einschließlich derjenigen der deutschen Dienststelle, wurden aus Bundesmitteln bestritten. Die ordnungsmässige Bewirtschaftung der dafür zur Verfügung gestellten Geldmittel hatte auch der Beschwerdeführer wahrzunehmen. Die gegenteiligen Behauptungen der Revision stehen zu dem bindenä festgestellten Sachverhalt im Widerspruch,

Das Landgericht hat allerdings nicht ausdrücklich erörtert, ob der Angeklagte die Tatsachen gekannt hat, die seine strafrechtliche Beamteneigenschaft begründen.Das ergibt sich jedoch mit hinreichender Gewißheit als Überzeugung des Tatrichters aus seinen Darlegungen über die Art der Verpflichtung des Angeklagten, die ihm erteilte Belehrung sowie aus der Feststellung, daß er sich seiner Pflicht“ verletzung bewußt war (vgi BGASt 4, 297):

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schwerer passiver Bestechung (§ 332 StGB) 1§ 8t in den Fällen Er; GE, 7i@D, Tom und SC einen Rechtsfehier erkennen. Nach der rechtlich bedenkenfreien Annahme der Strafkammer hat der Angeklagte von den genannten Personen Geschenke oder andere Vorteile für pflichtigwidrige Amtshandlungen angenommen oder gefordert. Diese bestanden in der Gewährung von Darlehn oder sonstigen Vergünstigungen, der Zahlung von Geld und der Zuwendung von drei Ölbildern. Im Falle EB wurde der Angeklagte von einer Verbindlichkeit befreit, die durch die Bestellung von Springrollos für die Fenster seiner Wohnung und eines anderen Angestellten vom Angeklagten eingegangen war. Für diese Anschaffung kam eine Bezahlung aus dienstlichen Mitteln nicht in Betracht, weil

nach der Annahme der Strafkamner keine dienstliche Notwendig-

keit für die Ausstattung der beiden Wohnungen mit Spring- . rollos anerkannt wurde. Mit einer Begleichung dieser Forde-

rung durch die Dienststelle war daher nicht zu rechnen. Wenn

die Revision behauptet, der Dipl.Ing. WEB habe diese Anschaffung ausdrücklich genehmigt, so setzt sie sich zu dem. festgestellten Sachverhalt in Widerspruch.

Die erforderliche Willensübereinstimmung -der Vorteilsgeber und des Beschwerdeführers dahin, daß die Vorteile eine Gegenleistung für in Aussicht gestellte pflichtwidrige Amtshandlungen darstellen soliten, hat das Landgericht rechtlich unangreifbar festgestellt. Aus seinen Ausführungen ergibt sich eindeutig, daß die Handwerker sich nicht bloß das allgemeine Wohlwollen des Beschwerdeführers sishern wollten (vgl RGSt 64, 328, 335) oder daß dieser nur ein solches Verhalten in Aussicht gestellt hat.

A BE ; i 2 er,

Der Angeklagte besaß, wie die Strafkammer rechtsbeden-f kenfrei feststellt, bei seinen amtlichen Entschliessungen einen Ermessensspielraum, da er die Wahl zwischen verschie. denen Möglichkeiten hatte. Er war also Ermessensbeanmter, &o weit die Revision dies in Zweifel zieht, wendet sie sich ver geblich gegen die bindenden Feststellungen des Tatrichters, Der Beschwerdeführer war nach seiner eigenen Einlassung in der Lage, nicht nur die Aufnahme von Handwerkern in die Liste, sondern auch deren Streichung vorzuschlagen. Er konnte auch solche Vorschläge durchsetzen. Dies trat in den Fällen Pi@@ und CME pesonders deutlich hervor. Übrigens

wurden die Bauunterhaltungsaufträge an die Zeitvertragsun- F

ternehmer (Kontrakter) meist nur für ein halbes Jahr vergeben. Ferner betraf die seitens der Handwerker von dem Angeklagten erwartete oder ihnen - ausdrücklich oder stillschweit gend - in Aussicht gestellte Tätigkeit nicht nur ihre besor-f dere Berücksichtigung bei der Vergebung von Aufträgen, son-f| dern auch bei der Auswahl der Bewerbungsfirmen und die ?Prüfung ihrer Rechnungen. Schliesslich ist es für den Tatbestand der Bestechlichkeit bedeutungsios, ob der Beamte die betreffende Amtshandlung wirklich vornimmt, vornehmlich will oder kann (RGSt 39, 193, 201, 202; RG HRR 1938 Nr 50 und 1940 Nr 195). - Wie das Landgericht nicht verkannt hat, verstößt ein Ermessensbeamter schon dadurch gegen seine Amtspflicht, daß er an die von ihm etwa zu treffenden Ent-

scheidungen nicht mehr unbefangen, sondern mit der inneren . Belastung, die für ihn in dem gewährten oder erwarteten Vor-| E teil liegt, herangeht (RGSt 77, 75, 78; BGHSt 3, 143, 146); daß er sich also seiner freien Entschliessung zugunsten der wirklichen oder vermeintlichen Vorteilsgeber begibt. Voraus“

setzung ist dabei allerdings, daß die Zuwendung in der von |

dem Beamten erkannten Absicht gemacht oder durch den Beamten mit der - sei es auch nur stiilschweigenden — Zusage gefor- “ dert wird, er werde sich in seinem pflichtmässigen Ermes- \ sen zugunsten des anderen Teils von unsachlichen Erwägungen a mitbestimmen lassen (RGSt.39, 202; RG HRR 1938 Nr 50). Auch das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Strafkamner festgestellt.

Der von der Revision gerügte Denkfehler liegt im Fall Springrolios - wie auch der Tischtennisplatte -— durch Glitscher keine Vorteilsgewährung gegenüber dem Angeklagten gesehen, weil der Lieferant ordnungsmässig Rechnung erteilt und gemahnt hatte. Auch eine Aufforderung zur Gewährung von Vorteilen hat das Landgericht verneint, zumindest für nicht nachweisbar erachtet, da sich der Beschwerdeführer wegen Bezahlung der Rollcs an Eis zewandt hatte, Die Platte surde später von Angestellten der Dienststelle bezahlt.

Diese Beurteilung des Falles GEB 210° Genkgesetzlich nicht aus, im Tall The den Tatbestand der passiven Bestechung zu bejahen. Der Angeklagte hat hier nach der ersichtlichen Annahme der Strafkammer nicht damit gerechnet, die für seine und des Angestellten Teichert Wohnung erfoligte Bestellung von Rollos werde noch nachträglich genehmigt werden und die Begleichung der Rechnung könne dann aus ‘dienstlichen Mitteln erfolgen. Er hat vielmehr — wie der

Tatrichter erkennbar erwogen hat - angenommen, für diese

Bestellung persönlich einsteneh zu müssen, und hat daher En nit Erfolg darum ersucht, diese Rechnung für ihn zu

bezahlen. Er war sich also bewußt, von Erb einen Vortei] fordern und durch dessen an Cie H<\irkte Geldieistung auch zu erlangen, Insofern unterscheidet sich dieser Sachverhalt auch von dem der Kokslieferung durch Fi@®. Dort wurf de der Angeklagte freigesprochen, weil dieses Heizmateriai

nicht in seinem Haushalt, sondern in den Diensträumen Verwendung fand und der Angeklagte in diesem Fali, "wo es sich um eine notwendige Anschaffung handelte! „ möglicherweise mit einer späteren Genehmigung und Bezahlung durch die Dienststelle gerechnet hat, - Bei der durch Pi@@nitgenrach ten Flasche Sekt ließ sich dem Angeklagten die Bestellung oder auch nur ein Mitgenuß nicht nachweisen,

Dagegen ergeben sich bei einigen Einzeltatbeständen dem Fälle BB und PB rechtliche Bedenken.

Rechtsbedenkenfrei sind allerdings die Ausführungen des Landgerichts, soweit sie den Badezimmeranstrich, die Bezahlung der Rechnung für Badezimmerartikel und die Darlehensgewährung in Höhe von 600 DM betreffen:

Den von BE auf Veranlassung des Beschwerdeführers in > dessen Baderaum vorgenommenen Anstreicherarbeiten lag nach

der ersichtlichen Annahme der Strafkammer ein privater Auftrag des Angeklagten zugrunde (vgl auch § 164 Abs 2 BGB).

ns #inmal hatte BB diese Bestellung so aufgefaßt, Ferner

hat er - nach der Einlassung des Beschwerdeführers - später diesem und nicht der Dienststeile darüber Rechnung erteilt: Schließlich spricht das Landgericht in diesem Zusammenhang von einer Vertragsforderung des BB zegen den Angeklagte

mm mein zur mr mr m en mem zum Daren hamı m mem er ma

Diese Auffassung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken:

BB hatte ursprünglich dem Beschwerdeführer keine Rechnung erteilt, weil er diesem im Interesse guter geschäftlicher Beziehungen eine Gefälligkeit schuldig zu sein glaubte. Danach liegt die Annahme nahe, daß dieser Handwerker seine Arbeit unentgeltlich leisten wollte. Der Angeklagte ist jedoch nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer den Vorteil lediglich in der zunächst. unbegrenzten Stundung der Werklohnforderung erblickt hat; denn jede Art des Vorteils, auch ein solcher nicht ermögensrechtlicher Art, genügt (vgi RG HRR 1940 Nr 195; RGSt 77, 77 £f). Der Einlassung des Angeklagten, B@Phabe nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens eine Rechnung eingereicht, hat das Landgericht mit Recht keine den Beschwerdeführer entlasiende Bedeutung beigemessen.

Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist die Überzeugung

des Tuatrichters zu entnehmen, daß der Angeklagte in diesem

rall nicht mit einer späteren Genehmigung der Bestellung „.ü einer Bezahlung aus dienstlichen Mitteln gerechnet hat.

Im Fall Kay (Unterfall ı d des Urteils) handelte es sich um die durch den Beschwerdeführer von BB erbetene und erreichte Bezahlung einer privaten Rechnung für

geliefertes Badezimmermaterial.

Die Kleiderhaken und der. Telefonschwenkarm stellten dagegen Einrichtungsgegenstände dar, die für die Dienststelz le bestellt, geliefert und dort auch verwendet worden sind. Hier läßt das Urteil ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite vermissen. Durch die bisherigen Feststellun-

gen des Tatrichters wird die Annahme nicht ausgeschlossen,

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daß der Angeklagte bei diesen Gebrauchsartikein mit einer

späteren Genehmigung der Anschaffungen und Bezahlung durch die Dienststelle nach Bewilligung entsprechender Haushaitsmittel gerechnet hat. Dem Landgericht mußte sich hier - wie bei der Kokslieferung - die Prüfung aufdrängen, ob der £ngeklagte auch in diesen Fällen das Bewußtsein hatte, durch die von Ben geforderte oder bei ihm erreichte Bezahlung

einen eigenen Vorteil zu erlangen.

Dieser Rechtsfehler nötigt im Fall BE zur Aufhebung | des gesamten Schuldspruchs, da es sich nach Auffassung des Tatrichters um Teilakte einer fortgesetzten Tat handelt und der Umfang der Schuld durch den Wegfall des einen oder anderen Teilherganges vermindert werden könnte (BGH 4 StR 232/52 vom 16. Oktober 1952),

Aus denselben Gründen kann die Verurteilung im Fall nicht bestehen bleiben. Durchgreifende Bedenken bestehen hier ‚gegen die rechtliche Beurteilung der Begleichung der Rechmung über 3 DM. In diesem Fall handelte es sich um Putz-

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gel tefert und dort auch verwendet worden sind. Hier ist die, Ähnlichkeit der Sach- und Rechtslage mit dem Fall der Kokslieferung besonders naheliegend. Die Urteilsgründe lassen

nicht erkennen, warum der Angeklagte nur bei der Kokslie-

ferung mit der Möglichkeit einer späteren Genehmigung und 2 Bezahlung durch die Dienststelle gerechnet haben sollte, nicht aber bei den Putzmitteln.

Im Darlehensfall dagegen bestehen - wie schon ausgeführt - keine rechtiichen Bedenken. Den Angeklagten war die

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Zahlung von mindestens 600 DM an seine Ehefrau aus Mitteln des Malermeisters PP pekannt. Es handelte sich um eine . mittelbare Bestechung; denn der der Ehefrau gewährte Vorteil kam sachlich auch dem Beschwerdeführer zugute ({vgi RGSt 13, 396 ff), Das Vorbringen der Revision erschöpf

sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die

rechtlich mögliche und daher für das Revisionsgericht bindende tatrichterliche Beweiswürdigung. Es ist ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte die Unterstützung durch FEB wissentlich duidete und auch mit weiteren Zuwendungen einverstanden war. Bin Verstoß des Tatrichters gegen die Lebenserfahrung ist nicht ersichtlich.

Doch muß auch hier - Fall PB - wegen des zuvor erörterten ‚Rechtsfehlers der Schuldspruch insgesamt aufgehoben

werden,

Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen BB und 3 PBrat insoweit notwendigerweise auch die Aufhebung im a _ Strafausspruch, einschließlich der Verfallerklärung (also in Höhe von 824,75 DM), und im Ausspruch über die Gesamtstrafe zur Folge: | |

. Im übrigen sind die Ausführungen des Landgerichts zur : Strafzumessung und Verfallerklärung frei von Rechtsfehlern. _ Nach § 267 Abs 3 Satz 1 StPO sind nur die für die Strafzu-

:de Darlegung aller Gesichtspunkte ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179)»

; Der Tatrichter führt, nach Hervorhebung einer Reihe von Mi lderungsgründen weiter aus: "Die Höhe der Gefängnisstrafe mußte die Kammer jedoch zur Erreichung des Strafzwecks empfindlich bemessen, um die Gr rundlage jedes geordneten Staatswes:ns - das Beantentum - vor weiterer der- - artiger Kor rruption zu bewahren". Diese Strafzumessüungs-- erwägung iäßt, entgegen der Auffassung der Revision, nicht den Gedanken aufkommen, der Tatrichter habe ein gesetzliches Tatbestandsmerkmai oder allgemeine Gesichtspunkte der Bemessung des gesetzlichen Strafrahmens (z.B. die Verhinderung der Käuflichkeit der Beamten; vgl RGSt 70. 171) zur Begründung der Strafhöhe verwendet. Vielmehr hat er dabei zulässigerweise die abschrenkende Wirkung der Strafe auf die Allgemeinheit im Auge gehabt (vgl BGH 4 StR 120/53 som: I, Oktober 1953),

Auch die nach § 335 StGB ausges Sprschene Verfallerklärung ist an sich rechtlich einwandfrei. Die Revision rügt. zu Unrecht, daß der Ehefrau des Anger1as NR &nensbeträge mit einbezogen seien, von denen dieser nichts gewußt habe. Es ist, wie bereits ausgeführt, festgestelit, daß die betreffenden, an die Ehefrau des Beschwerdeführers bewirkben Zahlungen - es handelt sich um 100 DM im Fall Go und um 600 DM im Fall 7 - nit Wissen und Willen des Angeklagten erfoigt sind. Diese Beträge sind ihm zumindest wirtschaftlich zugutsgekommen (vgi auch Rast 64, 113, 114)e Im übrigen führt das Landgericht ohne Rechtsverstoß aus, dalf die Bemessung der Höhe der Verfallerkiärung nicht lediglich durch den wirtschaftlichen Wert der gewährten Vorteile begrenzt werde (RG HRR 1940 Nr 96),

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Zur nochmaligen Prüfung des Sachverhalts in der bezeichneten Richtung, sowie zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur erneuten Verfallerklärung ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen,

Im übrigen ist die Revision zu verwerfen,

Krumme Engels Dr. Augustin Martin ' Seibert