Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 160 Verleitung zur Falschaussage

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/160#abs-1 (1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/160#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.

§ 159 § 161