§ 160 Verleitung zur Falschaussage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 05.02.2024 – 3 StR 470/23Strafzumessung bei Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage: Tatbestandsmerkmal "als Zeuge" als tatbezogenes persönliches Merkmal
- BGH, 13.07.1966 – 4 StR 178/66Zitiert von 1
- BGH, 17.03.2011 – 1 StR 407/10Wahlfälschung: Konkurrenzverhältnis zu einer zur Erlangung von Briefwahlunterlagen begangenen UrkundenfälschungZitiert von 2
- BGH, 15.11.1956 – 4 StR 378/56Zitiert von 1
- BGH, 06.03.1956 – 2 StR 456/55
- BGH, 29.09.1988 – 1 StR 332/88Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- EuGH, 05.12.2017 – C-42/17Schutz der finanziellen Interessen der Union: Grenzen der Pflicht zur Nichtanwendung nationaler Verjährungsvorschriften wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- EuGH, 18.07.2017 – C-42/17Zitiert von 1
- BGH, 09.09.1959 – 4 StR 281/59
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 160 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/160#abs-1 (1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/160#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.