Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 116 Geheimer Vorbehalt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 237
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 23.01.2012 – I-5 U 131/11
- BGH, 10.05.2007 – V ZB 83/06Zwangsversteigerung: Wirksamkeit des Eigengebots eines Gläubigervertreters zur Herbeiführung der Rechtsfolgen des § 85a ZVG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- LSG Baden-Württemberg, 21.10.2014 – L 11 R 4761/13Sozialversicherungsrecht - Statusfeststellung - Dozententätigkeit an einer privaten Schule - Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit - Kriterien der Weisungsgebundenheit und Eingliederung - Fehlen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- FG Saarland, 10.05.2012 – 1 K 2327/03Zitiert von 5
- BFH, 19.03.2025 – X R 20/23Leistung eines Dritten auf eine fremde Steuerschuld; Anfechtung einer Tilgungsbestimmung wegen DrohungZitiert von 2
- BFH, 07.02.2018 – X R 10/16Einkommensteuerrechtliche Behandlung von vergeblichen Investitionen in betrügerische Modelle über den Erwerb von tatsächlich nicht existierenden BlockheizkraftwerkenZitiert von 26
Zuletzt entschieden
- LG Wuppertal, 15.04.2026 – 14 O 78/26
- BFH, 02.12.2025 – X R 32/23(Anforderungen an einen Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG 2006; Vereinbarkeit des Antragserfordernisses mit Unionsrecht)Zitiert von 1
- FG Münster, 27.11.2025 – 5 K 90/21 U
237 Entscheidungen zu § 116 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 116 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.