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BGH Urteil vom 31.08.1951 – 4 StR 4/50
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2290 096 | My, Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Porzellannaler ax S EEEEEEED zu: ze: geboren em ED 596 in "ei .
wegen Aussageerpressung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februer 1952, an der teilgenommen
habens
Seratspräsident Dr. Groß
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumnme
- Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Fülie Bundesrichter Dr. Augustin
als beisitzende Richter, Oberstaatsanvwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf: die Reyisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Essen vom 22. kai 1950 a) wie folgt geändert:
Die Einstellung des Verfahrens in den Fällen HD BB u..d han aufge-
hoden.
Der Angeklagte ist der Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in fünf Fällen, davon in drei Fällen auch mit ge- ?ährlicher Xörperverletzung, und der Körperverletzung im Amt in einem weiteren Falle schuläis.
db) im Strafausspruch mit den Zugrundeliegenden Feststellungen zeufgehoben.
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Im Umfenge der Aufhebung wird die Seche zu neuer Vernandlung und untschei_ dung, euch über die Kosten des Revisiong. verfahrens, an die Strafkammer des land gerichts in üssen zurückverwiesen.
In übrigen werden die Xevisionen i verworfen. .
Von Rechts wegen
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Gründes
I.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen die iienschlichkeit kann richt bestehen bleiben, veil. die deutschen Gerichte infolge Aufhebung der LiiResvo Ir 47 (ABl Liilfeg S 306) durch die VO Ur 234 vom 31. August 1951 (ABl AHK S 1138) nickt mehr befugt sind, auf Grund des ERG ür 10 Recht zu sprechen. Der Wegfall der Gerichtsbarkeit muss auch vom Revisionsgericht von Imts wegen berücksichtigt werden. Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden strafbaren Handlungen des Angeklagten sind daher ausschliesslich nach deutschem Strafrecht zu würdigen. Der Schuldspruch kann vom Revisionsgericht berichtigt werden, soweit die Tatfeststellungen hierzu ausreichen. Der im Art I§ 1 v0 zur Bescitigung nationalsozialistiscker Eingriffe in die Strufrechtspflege vom 25. Kai 1947 (VOBl ZrZ 5 65) bestimzte Ausschluss der Verjährung der Strafverfolgung wird durch diese Rechtsänderung nicht berührt. Die Anwendung der Verordnung verstösst auch nicht gegen Vorschriften des. Crundgesetzes (BEH Urt vom 20. Dezember 1951 - 4 StR 9/50 =)... z jr
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' II. j ae Die Ansicht der Verteidigung, dass die Strafklagd ' durch die am 25. August 1948 erfolgte Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen die ilenschlichkeit - 29 RLs 14/48 - verbraucht sei, ist unzutre2fend. In dem früheren Strafverfahren waren dem Beschwerdeführer zwei selbständige, an dem Journelisten HoB una - dem Rlempner iD verübte Verbrechen und Vergehen gegen
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3.
ERG Hr 10 und die §§ 343, 340 StCB zur Last gelegt. Im
Falle Tiggp vurde er freigesprochen und in dem anderen Falle wegen Verbrechens gegen die Henschlichkeit in Tat-.
einheit mit Aussageerpressung und Xörperverletzung im Amt verurteilt. Weitere Fälle waren dem erkennenden Ge-
richt damals nicht bekannt, und dieses nahm deshalb an, es handle sich um eine einmalige Entgleisung des Angeklägten,.:zu der er aus Empörung über die landesverräterische Tat des Verletzten hingerissen worden sei. Der
rechtskräftigen Verurteiiung leg mithin nur ein zinzelfall, keine unter dem Begriff des Unmenschlichkeits-
verbrechens zussmmengefasste liehrzahl strafbarer liard-
lungen zusrunde. Sie schliesst deshalb die Annahme
einer Handiungseinheit zwischen der abgeurteilten und ellen später abzuurtcilenden Straftaten selbst dann aus, wenn sich bei der späteren Bcurteilung sämtliche Taten nur als unselbständige Linzelakte einer einheitlichen Hendlung erweisen (NGSt 51, 253 f; 54, 353; JW 1928,
‚2247 Nr 45).
III.
Die Revision des Angeklagten rügt auch zu Unrecht, dass die Zeugen nicht unmittelbar nach ihrer Vernehmung, - '
sondern erst em ‘Schluss der Beweiseufnahme auf Grund . eines einhei tlichen Gerichtsbeschlusses vereidigt viorden sind. Dieses Verfahren verstösst nicht gegen § 59 StPO,
“der nur den Facheid "vorschreibt, ohne zu bestimmen, in , welchem Zeitpunkt er abzunehmen ist. Der Tatrichter ist
deher nicht gehindert, zunächst die Beweisaufnahne durch- . zuführen und sich. demit äie tatsächliche Grundlage für Gie nech § 61 StPO. zu ‚treffende Intscheidung über die
Vereidigung zu verechafien. Dass die Zcougen nicht einzeiln nach cinander. sondern alle gieichzeitig vereidigt vorden seien, ist aus der Sitzungsniederschrift nicht zu entnehmen; die Revision will dies ersichtlich auch nicht behaupten.
Die Angriffe gegen die Anwendung des § 343 StGB im Faiie von Bu schen ebenfalls fehl. Ohne Rechtsirrsum hat das Schrwurgericht angenommen, dass diese üisshandlung "in einer Untersuchung" stattgefunden hat. Hierunter ist jedes Verfehren zu verstehen, das auf die Ermittlung und Ahndung strafbarer Handlungen gerichtet iss (BGH Urteil v. 31. Hei 1951 - 3 StR 36/51 -). Von Bug :uräe von dem Angeklagten und. drei anderen Gestapo-Beemten festgenonnen, weil er der kommunistischen Betätigung verdächtig war, und anschliessend auf der Wache von ihnen geschlagen, weil er keine ausreichenden Angaben über seine Gesinnungsgenossen machte. Offensichtlich handeite es sich um ein Ermittlungsverfahren nach § 163 StPO, das die Kriminalbeamten auch ohne besonderen Befehl ihres Yorgesevzten führen durften und, wie im Urteil festgestellt ist, aus eigenem Entschiuss eingeleitet haben.
Die Ablehnung eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen.
den abgcurteilten Straftaten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafvorschriften gegen die in Ausübung
eines Amtes verübten Verbrechen und Vergehen sollen nicht
nur die Reinheit der Amtsausübung sichern, sondern euch üle Staatsbürger gegen 'einen lissbrauch der Amtsgevelt schützen. Soweit durch diese höchstpersönliche Rechts-
_ güter verletzt werden, wie die körperliche Unversehrtheit und die Zreie Willensbetätigung, kann daher ein
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Fortisetzungszusarmenhang zwischen mehreren, gegen verschiedene Personen gerichteten Antsdelikten nicht begründet werden, "
Auch im übrigen lassen die Schwläfeststellungen in den Fällen von Eue, VE und Vggp keine Rechtsverletzung erkennen, Lichtigzustellen ist nur, dass Aussageerpressung in Tateirheit mit Körperverletzung im Amt urd gefährlicher Körperverletzung, nicht zugleich euch -— wie das Schwurgericht annimnt -— mit leichter Kör ‚perverletzung gegeben ist, weil die Xörperverletzung aus § 223 StGB in dem gesetzlichen Tatbestand des § 340 Abs 1 Steb aufgeht, also insoweit Cesetzeseinheit voriiegt. IV«
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit Recht gegen die Einstellung des Verfahrens in den
übrigen Fällen. Obwohl das Schwurgericht diese Straftaven als schwer bezeichnete und such das Vorliegen der Voreussetzungen der Veror@nung von 23. Hai 1947 zur. Be-
seitigung nationelsozialistischer Eingriffe in äie Straf- .,
rechtspilcge ausdrücklich bejahte, hat es die Anwendung dieser Verordnung deshalb abgelehnt, "weil kein öffentiiches. Interesse ‚an der: Strafverfolgung bestehe, da der
Angeklagte wegen’ seiner Zugehörigkeit zur Gestapo und wegen gleicher, weit schwererer Taten lange "Zeit in
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Internierungshaft gewiesen und zu erheblichen Strafen ver-
‚urteilt worden sei oder in diesem Verfahren verurteilt
werde".Die Fechholung der Strafverfolgung hängt nach Art I § 1 VO vom 23. Hai 1947 nur davon eb, ob- die
Gerechtigkeit, die jahrelang unter bewusster Kissachtung .: u
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rechtestauatlicher Grundsätze unterdrückt vorden ist, noch eine nachträgliche Sühne veriangt. Sie kann deshalb auf Grand dieser Verordnung nicht lediglich aus Zweckmässigkeitserrägungen abgelehnt werden, die für die Verfolgung unwesentlicher Hcbendelikte nach § 154 StPO massgebend sind. Lie Linstellung des Verfahrens in den Fällen Huberts, Bach und Crieß muss hiernach aufgehoben werden.
Die Urteilsfeststellungen reichen zu einer Würdigung dieser Straftaten nach deutschem Recht ebenfalls aus.
Eine Verletzung der Aufklärungspllicht karn in Falle EEE ent.:esen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht gefunden werden. Das Seimurgericht hat es für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte dem Zeugen ui» mehrere Ohrfeigen gegeben hat, aber nicht feststellen können, dass er, wie ikm die Anklage vorwirft, eusserden Beamte durch Zunicken veranlasst hat, Fiiilibauf den Kopf zu schlagen. Tas Urteil, das in der Darstellung des Zum keinen Widerspruch erblickt, führt in üleser Einsicht aus, dieser habe in der Hauptverhandlung im Gegensatz zu seiner polizeilichen Vernehmung hieriiber nichts gesagt, und hElt es für möglich, dass dies au? die fragestellung des Gerichts und der Prozessbeteiligten sowie dareuf zurückzuführen ist, dass der Zeuge die wesentliche Misshandlung in den beiden Ohrfeigen des Angeklagten gesehen hat. Die Revision meint, angesichts der Fassung der Urteilsgründe sei damit zu rechnen, dass der Tatrichter dem Zeugen keine hinreichend genauen Pragen vorgelegt habe. Das Rechtsmittel kenn jedoch nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht euf Grund der von ihm
benutzten Beweismittel bei anderer Fragestellung ein be-
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rn stimmtes, weiteres Ergebnis hätte erzielen können; denn die Art der Verhandlungsführung des Tatrichters entzieht sich der Beurteilung des Revisionsgerichts. Deskalb lässt il euch nicht prüfen, ob dieser den vermissten Aufklärungsversuch nicht schon vergeblich unternommen hat (OGISt 3, 59). Die Urteilsausführungen lassen jedenfalls erkennen, dass das Schwurgericht den unter Anklage gestellten Vorgang zum Gegeiistend der Beweisaufnahme gemacht, der Zeuge aber auf die in dieser Richtung gestellten Fragen nicht erwartungsgemäss engesprochen hat. Damit ist deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nach Ansicht des Tatrichters eine weitere Aufklärung durch Befragen des Zeugen nicht mög- ıich war.
Nach den einwendfrei getroffenen Tatteststellungen hat der Angeklagte He; BEP und CE in Ausübung
seines Amtes mit der Hand oder Faust ins Gesicht geschia- . gen, sich also der. Körperverletzung im Amt schuldig ge-
macht, und zwar gegenüber Feb uni 7, un Aussagen % zu erpressen, während im Faile BD kein solcher Zusammen- , #.: hang gegeben ist. u 10
Der Schuldspruch kann hiernech unter Erfassung alier dem Angeklagten zur Last gelegten Verfehlungen vom Revisionsgericht berichtigt werden. Der Angeklagte ist daher wegen Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in fünf Fällen, davon in drei Fällen auch mit gefährlicher K Körperverletzung, in einem weiteren Felle wegen Körperverletzung im Ant zu verurteilen.
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v.
Im Strafausspruch muss das Urteil in den Fällen von
Bu, TOD und gg aufgehoben werden, weil die
Strafe dem’ KRG Hr 10 nach § 73 StGB entnommen ist.
8.
Die Strafzumessungsgründe sind im übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter ist insbesondere richt gehindert, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte infolge Verbüssung einer
früher erkannten Strefe nichi in den Genuss einer Gesanmtstrafe kommen kenn, obwohl. die Tat vor der früheren Ver-
urteilung begangen ist (§ 79 StCB). Dass der Angeklagte die früheren Strafen tatsächlich im Zeitpunkt der neuen
Verurteilung verblüsst hatte, kann dem Urteilszusammenhang entnormen werden. Es ist auch nicht unzulässig, strafmildernd zu_ verwerten, dass eine Internierungshaft aus Rechtsgründen nicht auf die Strafe angerechnet werden kenn und auch in den früheren Strafurteilen nicht angerechnet worden ist.
Unrichtig ist die Ansicht der Verteidigung, das Urteil vervierte Tatibestandsmerkmale, weil es hervorliebe, dass der Angeklagte trotz seiner Lebenserfahrung und seines Alters nicht dic Reife, zZinsicht und üntschlusskraft besessen habe, die wahre Natur der verschärften Vernehmung zu erkennen, sich von ihr fernzuhalten und der Gamaligen Entwicklung zu widersetzen. it diesen Ausführungen macht das Urteil dem Angeklagten zulässigerweise nur den Vorwurf, dass er sich nicht allgemein ge-
gen die Anwendung der verschärften Vernehmung gewanät hat, obwohl dieses von ihm nach seiner Persönlichkeit erwartet werden musste. Aus dem Fehlen eines reumütigen Geständnisses hat das Schwargericht rechtsbedenkenfrei. auf die mangelnde Einsicht des Angeklagten in die Schwere seiner Verfehlungen geschlossen und diese zutref2end
ais straferschwerend gewürdigt. Bedenken bestehen auch nicht dagegen, dass es die Straflosigkeit des Angeklagten bei Begehung der Straftaten nicht strafmildcernä be-
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wertet hat, weil ihm als Kriminalbesmten der Schutz der Rechtsordnung mit anvertraut war.
Zur Keufestsetzung der Strafe unter Zinbeziehung der Fälle Egg: DEE una CHE die insoweit durch die Aufhebung der zu Unrecht ausgesvrochenen Linstellung erforderlich wird, ist die Sache gemäss § 354 Abs 3 StPO an die
Strafkammer zurückzuverweisen. Im übrigen sind die Revisionen zu verwerfen. Die IEntecheidung entspricht im Grundsätzlichen dem
Antrage des Oberbundesanwalts»
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Groß . Krumme Engels Dr. Eiille Dr. Augustin
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