§ 147 Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 358
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 27.05.2016 – 2 Ws 88/16Zitiert von 5
- BGH, 26.01.2011 – 4 BGs 1/11Akteneinsichtsrecht des Verteidigers: Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eines in anderer Sache in Haft befindlichen BeschuldigtenZitiert von 2
- BGH, 10.03.2021 – 2 BGs 751/20Strafverfahren: Gerichtliche Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht im Fall eines im Ausland inhaftierten BeschuldigtenZitiert von 1
- EGMR, 09.07.2009 – 11364/03
- AG Bonn, 17.02.2016 – 52 Gs 53/14
- OLG Stuttgart, 10.03.2006 – 4 VAs 1/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 30.06.2026 – VerfGH 45/26.VB-2 und VerfGH 46/26.VB-2
- BGH, 19.03.2026 – AnwSt (B) 9/25
- AG Aschaffenburg, 19.01.2026 – 306 Gs 2726/25
358 Entscheidungen zu § 147 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 147 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/147#abs-1 (1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/147#abs-2 (2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/147#abs-3 (3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/147#abs-4 (4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/147#abs-5 (5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/147#abs-6 (6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/147#abs-7 (7) (weggefallen)