Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4.127
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Nach Gewicht
- KG, 10.10.2023 – 27 U 37/23
- LAG Hamm, 18.03.2009 – 6 Sa 1372/08Zitiert von 4
- LAG Hamm, 18.03.2009 – 6 Sa 1284/08Zitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 11.07.2005 – I-9 U 196/03
- BGH, 10.02.2026 – II ZR 71/24(Wirksamkeit einer freien Hinauskündigungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag einer KG)
- KG, 24.09.2024 – 2 U 44/21
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – XI ZR 83/25Bausparvertrag: Zulässigkeit von AGB-Klauseln über ein Jahresentgelt in Bausparverträgen zur Altersvorsorge KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 19.05.2026 – 6 U 35/25
- BGH, 13.05.2026 – XII ZR 74/24Gewerbliche Miete und Wucher: Pflicht des Gerichts zur sachverständigen Beratung bei Ermittlung der orts- oder marktüblichen Miete
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 138 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/138#abs-1 (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/138#abs-2 (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.