Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

Stand: 10.06.2019

Bund4.127 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/138#abs-1 (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/138#abs-2 (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

§ 137 § 139