Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung
Stand: 15.08.2024
Wird zitiert von 1.961
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 15.11.2022 – 31 O 125/21 KfH
- OLG Stuttgart, 12.12.2023 – 12 U 216/22Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 01.03.2018 – 2-25 O 125/17
- OLG Hamm, 07.07.2015 – 28 U 189/13Zitiert von 3
- BGH, 11.12.2025 – III ZR 438/23Auskunfts- und Einsichtsrechte des Insolvenzverwalters gegenüber Wirtschaftsprüfern - Abschlussprüfung, Geschäftsbesorgung, Auskunftsanspruch, Handakte, verhaltener Anspruch, VerjährungsfristZitiert von 4
- OLG Saarbrücken, 03.08.2004 – 4 U 470/03 - 83
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 27.05.2026 – 4 U 120/25
- FG Münster, 20.05.2026 – 10 K 1001/23 K,G,F
- LG Köln, 19.05.2026 – 8 O 210/25
1.961 Entscheidungen zu § 675 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 675 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675#abs-1 (1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschrift des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675#abs-2 (2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/675#abs-3 (3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.