§ 66 Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 24.07.1987 – 2 StR 338/87Zitiert von 7
- BGH, 10.02.1960 – 2 StR 625/59
- BGH, 09.02.1956 – 3 StR 1/56Zitiert von 1
- BGH, 08.07.1954 – 4 StR 441/53Zitiert von 2
- BGH, 29.01.1953 – 3 StR 365/52
- EuGH, 30.10.2025 – C-2/23
Zuletzt entschieden
- KG, 04.09.2013 – 2 Ws 327/13, 2 Ws 333/13, 2 Ws 327/13 - 141 AR 303/13, 2 Ws 333/13 - 141 AR 303/13Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 24.07.2006 – 3 Ws 213/06Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/66#abs-1 (1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Das Gericht hat die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/66#abs-2 (2) Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständigung ermöglichenden Person anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/66#abs-3 (3) Die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.