Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 767 Umfang der Bürgschaftsschuld
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 233
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 03.03.2009 – XI ZR 41/08Zitiert von 4
- BGH, 15.12.2009 – XI ZR 107/08Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 27.04.2016 – 4 U 76/14Zitiert von 1
- OLG Celle, 09.01.2008 – 3 U 192/07Zitiert von 1
- BGH, 23.05.2017 – XI ZR 219/16Selbstschuldnerische Bürgschaft: Verjährungseinrede des Bürgen nach Feststellung der Hauptforderung zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen des HauptschuldnersZitiert von 2
- BGH, 07.12.2023 – IX ZR 36/22Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Befreiung von BürgschaftsverbindlichkeitZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 13.02.2026 – 29 U 22/24
- OLG Rostock, 23.10.2025 – 3 U 54/25
- BGH, 10.04.2025 – IX ZR 203/23Verwertung des Leasinggegenstands durch Leasinggeber bei Insolvenz des Leasingnehmers und Bürgschaft einer der GesellschafterZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 767 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/767#abs-1 (1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/767#abs-2 (2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.