Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 29.04.1954 – 4 StR 579/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2324 098
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Sparkassendirektor Hans Be EB aus SEE, geboren am ww DE in 5 Pr:
wegen schwerer Amtsunterschlagung u. &.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Lr. Groß als Vorsitzender Bindesrichter Xrumme Bundesrichter br. Engels Bundesrichter Lr. Hülle tundesrichter ir. Seibert als beisitzende hichter, Staatsanwalt Lr. ze als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der eschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die kKevision des Angeklagten Fe gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 20. April 1953 wird verworfen. Ler Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist
wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit _ Untreue in drei Fällen (Fälle WW, vi una vB),
wegen schwerer passiver Bestechung in Tateinheit mit
Untreue in drei Fällen (Fälle HMEEe, Hoi und DaB);
wegen schwerer passiver Bestechung (Fall PD), wegen Amtsunterschlagung (Fall IP),
wegen Untreue in vier Fällen (Fälle O@MP, Per, zb-EB un Se).
wegen Betrugs in Tateinheit mit Wucher (FallEogp) und wegen Letrugs in vier Fällen (Fälle I, Frei sowie
zwei Fälle SE)
zu zwei Jahren sechs Monaten Gesamtgefängnisstrafe und Geldstrafen verurteilt worden, Ausserdem hat die Strafkammer das durch Bestechung Erlangte für verfallen erklärt und dem Angeklagten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verfahrensfehler und irrige Anwendung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Der Eröffnungsbeschluß ist insofern mangelhaft, als er entgegen § 207 StPO nicht die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten, d. h. die ihm zum Vorwurf gemachten
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tatsächlichen Vorgänge, sondern lediglich deren gesetz. liche Werkmale bezeichnet. ber Beschluß ist indessen offensichtlich sowohl vom Gericht, das seinen Wortlaut aus dem »ingang der Anklageschrift übernommen hat, als a von dem durch zwei Verteidiger unterstützten Angeklagten der sich in der Haup'tverhandlung durch den erst jetzt gerügten Hangel nicht beeinträchtigt fühlte, dahin auf. gefasst worden, dass die in der Anklageschrift geschilderten und mit denselben gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen gekennzeichneten geschichtlichen Vorgänge
als Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung festgelegt wurden. Eine solche Heranziehung der Anklageschrift zur Auslegung des Eröffnungsbeschlusses ist nach der Rechtsprechung zulässig (RGSt. 24, 64, 665 BGH 5 StR 703/53 vom 15. Januar 1954). La die Hauptverhandlung somit keinen anderen Verlauf genommen hätte, wenn der Eröffnungsbeschluß der gesetzlichen Vorschrift entspreche abgefasst gewesen wäre, ist der den rechtlichen Bestand des Beschlusses nicht in Frage stellende Mangel auf das Urteil ohne Einfluß geblieben.
Die Behauptung der Revision, dass dem umfangreichen, neun verschiedene Vorfälle betreffenden Hinweise gemäß § 265 StPO in der Mehrzahl der Fälle andere als die in der Anklageschrift bezeichneten Taten zugrunde lägen: die nicht Gegenstand der Urteilsfindung hätten sein dürfe ist zu allgemein gehalten,. um dem Senat eine Nachprüfung zu ermöglichen. Die Begründung der Verfahrensrügen muß gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die den behaupteten Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und so genau angeben, daß das nevisionsgericht auf Grund der kechtfertigungsschrift prüfen kann, ob. ein Verfahrensfehler vor”
liegt, falls die behaupteten Tatsachen sich als richtig erweisen (BGHSt. 3, 214). Schon hieran fehlt es. Der Hinweis nach § 265 St?O betrifft zudem ausschliesslich Fälle, die dem Angeklagten ausdrücklich zur Last gelegt worden waren. Soweit sich das handeln des Angeklagten
in diesen !ällen auf Grund der Beweiserhebung in der Hauptverhandlung anders darstellte, als es von der Anklage angenommen worden war, musste dieses andere Handeln strafrechtlich beurteilt werden; denn nach § 264 Abs. 1 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in
der Anklage bezeichnete Tat so, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Lie Strafverfolgung erstreckt sich demgemäss auch auf die Verwirklichung der zum Vorwurf gemachten Tat durch ein anderes als das in der Anklage bezeichnete Tun, sofern es nur eine Beteiligung. des Angeklagten am selben Geschehnis betrifft (vgl. KGSt. 70, 213). Inwiefern die Strafkammer diese ürenze überschritten haben sollte, ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen.
Daß das Gericht nach erfolgtem Hinweis auf die Veränderung rechtlicher Gesichtspunkte es nicht für geboten erachtet hat, die Hauptverhandlung gemäß § 265 Abs. 4 StPO von Amts wegen auszusetzen, läßt keinen Ermessensmißbrauch erkennen; auch der Angeklagte und seine Verteidiger haben, wie sich aus der Unterlassung eines entsprechenden Antrags ergibt, eine Aussetzung zur Vorbereitung der Verteidigung nicht für erforderlich gehalten.
kine keihe von Zeugen ist in der heise vereidigt worden, daß der Vorsitzende ihnen in Gruppen von zwei oder drei die Eidesnorm jeweils nur einmal gemeinschaft- u lich vorgesprochen hat, worauf dann jeder Zeuge einzeln
für sich die Schwurformel sprach. Dieses Verfahren enspricht nicht dem Gesetz. Nach § 59 StPO sind die Ze vielmehr einzeln zu vereidigen; die gesamte Feierlich! der Vereidigung ist somit für jeden Zeugen gesondert ı zunehmen (Löwe-kosenberg 20. Aufl. Anm. 14 zu § 59. ti Auf den Verfahrensfehler, der die rechtliche Wirksamke der Widesleistung nicht beeinträchtigt, kann das angef tene Urteil indessen nicht beruhen; denn ersichtlich e lese Aussagen sowohl von den betroffenen Zeugen wie a vom Gericht als eidliche angesehen und gewertet worden Die Sachlage ist daher im Ergebnis nicht andere, als w die Vereidigungen oränungsmässig erfolgt wären (vgl. RGSt. 64, 3805 RG JW 1930, 152 Nr. 33).
Der Sachverständige Sparkassendirektör Zu ist, wie die Revision selbst vorträgt, nur zu ‚der Fragı vernommen worden, welche Zinssätze bei privaten, Darlehensgeschäften Üblich und angemessen sind. Die Strafkammer hat indessen, worauf die Revision gleichfalls zutreffend hinweist, die Bekundung dieses Sachverständi daß unter den Wirtschaftsverhältnissen zur Zeit der Tat äie Zinssätze bei privaten Darlehen höchstens bis zu
18. $ jährlich noch als üblich anzusehen seien, dem
Urteil nicht zugrunde gelegt. Sie führt nämlich aus, daß nach eigener. Kenntnis des Gerichts auf jeden Fall' ein Zinssatz von mehr als 20 % jährlich unüblich und daher unangemessen sei und erachtet demgemäß- die. vom Angeklagten geförderten Jahreszinssätze von,: und’ 72 als übermässig, hoch. Da somit das angefochtene’Urteil auf der Bekundung des Sparkassendirektors 7 nicht beruhen kann, darf es als für die Entscheidung bedeutung
los unerörtert bleiben, ob die vom Angeklagten gegen
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diesen Sachverständigen angebrachten Ablehnungsamträge sowie der vorher zur Vorbereitung eines Ab-Jehnungsgesuchs gestellte Aussetzungsamtrag zu Recht und mit zureichender Begründung zurückgewiesen worden
“ sind, sowie ferner auch, ob Direktor Le als Zeuge zu vereidigen gewesen wäre.
Dem lilfsamtrage der Verteidigung, über denselben Gegenstand, zu dem der Sachverständige IB zehört worden war, den Regierungsdirektor RE =1s Gutachter zu hören, brauchte die Strafkammer gemäß 8 244 Abs. 3 : Satz 1 StPO nicht zu entsprechen, wenn sie - wie sie erklärt - selbst die erforderliche Sachkunde besaß.
An ausreichender Sachkunde des Tatfichters zu zweifeln, besteht kein Anlaß, weil die bei privaten Darlehensgeschäften üblichen Zinssätze sich als einfache Tatsache | . „des Wirtschaftslebens der Erfahrung ohne weiteres dar-. u iS pieten. _ ra
II.
l. Der Angeklagte übernahm es kurz vor der Währungsreform, für den Landwirt OB einen aus Schwarzgeschäften erlösten Reichsmarkbetrag in Neugeläd umwandeln zu lassen. Er gab den Betrag zu einem kleineren “ Teil als Darlehen aus und zahlte ihn im wesentlichen auf fremden Sparkonten ein, die er zur Umstellung anmeldete. Las so erzielte Neugeld im Gesamtbetrage von 2642,45 IM führte er indessen nicht an oO ar: sondern. verwendete es fortgesetzt für eigene Zwecke, zuletzt \ durch eine Überweisung im Jahre 1951;
Las Landgericht hat das Verfahren wegen Verstoßes gegen die Währungsgesetze auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt; der. Schuläspruch wegen Untreue unter-
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liegt keinem rechtlichen Bedenken,
lie Strafkammer legt ohne Rechtsirrtum dar. daß der vom Ingeklagten übernommene Auftrag zivilrecht.-- lich wirksam war. Der Treubruch des Angeklagten gegerüh: dem vendwirt oo ist somit nicht deswegen gerechtfer_ tigt oder auch :nur entschuldigt. weil beide die „ährung gesetzgebung hätten umgehen wollen.
Daß die Verwendung des Neugeldes für eigene Zwecke pvflichtwidrig war und für OB einen Vermögensschaden zur Folge hatte, hat der Angeklagte nach der Feststellung des Tatrichters gewußt und gewollt. Zs ist daher nicht ersichtlich, welchem Tatbestandsirrtum er erlegen sein könnte.
Die einzelnen pflichtwidrigen Verwendungen des neuen Geldes als eine fortgesetzte Handlung zu werten. war rechtlich zutreffend, weil der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen schon bei der ersten Abhebung mit dem Vorsatz handelte, das gesamte umgestellte Geld OB für eigene Zwecke zu verwenden. Daß die Fortsetzung der Straftat über den 15. September 1949 hinaus eine Amnestierung nach dem Straffreiheitsgeset2 vom 31. Lezember 1949 ausschliesst, entspricht ständiger
kechtsprechung (EGH 3 StR 653/50 vom 28. September 1951; 2 StR 316,51 vom 20. November 1951 = NW 1952, 633 Nr.2b
2. Auch die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung (§ 332 StGB) in Tateinheit mit Untreue in den Hällen HOEEED. Haie und DEE 1ässt keine
Feeinflussun. durch kechtsirrtum hervortreten.
Als Leiter der ländlichen sparkasse in Se» ze währte der Angeklagte den Kaufleuten HEED und Ha®
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EB aussergewöhnlich hohe, ungesicherte Sparkassenkredite deshalb, weil ihm von diesen Kunden eine persönliche Gewinnbeteiligung an ihren so finanzierten Geschäften zugesagt und gewährt wurde. it Recht sieht
die Strafkammer insoweit einen Verstoß gegen die Amtspflichten bereits darin, daß der Angeklagte als Beamter, der über die Kreditgewährung nach »flichtgemäßem Ermessen zu befinden hatte, an die intscheidung hierüber nicht unbefangen, sondern "mit der inneren Eelastung des Bestochenseins" heranging (RGSt. 77, 785 I@HSt. 3, 146); im übrigen war es ihm durch § 8 der Satzung ausdrücklich verboten, sich persönliche Gewinnbeteiligungen gewähren zu lassen, und überstiegen die gewährten Kredite das ihm nach der Geschäftsanweisung gestattete iiaß erheblich. Daß der Angeklagte dem Hip auch Privatdarlehen zur Verfügung stellte, die dessen Schuldbetrag gegenüber der Sparkasse verminderten, wird von der Strafkammer nicht als Beitrag zur Straftat gewertet. Lie nachträglichen Genehmigungen der Äredite durch den unzureichend unterrichteten Vorstand sind schon deshalb unerheblich, weil der Tatbestand des § 332 StGB be-- reits vorher durch die kntgegennahme des Versprechens und der vewinnanteile vollendet wurde (vgl. RGSt. 74, 255 8; EG HRk 1940 Nr. 195).
ias gleiche gilt für den Fall EB, wo der Angeklagte für eine persönliche Vergütung von mehreren hundert DMark’' entgegen § 27 der Satzung einen hechselkredit der Öparkasse in liühe von 10.000 TM gewährte, obwohl
die satzungsgemäß erforderliche, von ihm selbst zur
Wahrung des Anscheins beschaffte und von einem Vermögenslosen für etwa loo DM aus Gefälligkeit gegebene zweite Unterschrift, wie er wusste, wertlos war.
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Den Urteilsfeststellungen ist in diesen Füllen auch der tateinheitlich verwirklichte MHißbrauchstat. bestand der Untreue zur äusseren wie zur inneren Tatseite bedenkenfrei zu entnehmen,
Frei von uechtsirrtum ist ferner der Schuldspruch wegen schwerer passiver Bestechung im Falle EB: gegen den auch die kevision keine Einwendungen erhebt,
3, Die 74jährige geschäftsungevrandte hitwe Jun hob im Kärz 1950 von dem Konto ihres verstorbenen Ehe-|f mannes 2500 Du ab unä übergab das Geld, um jederzeit ohne weiteres darüber verfügen zu können, dem Angeklagten zur Aufbewahrung in einem Tresor. Vergebens bestreitet die xevision, daß der Angeklagte diesen Betrag in seiner amtlichen £igenschaft als Sparkassenleiter empfing und als soicher im Banktresor in Gewahrsam hatte. Insbesondere ist es dabei unerheblich, ob der Angeklaste den Schuldschein auf seinen eigenen Namen lautend ausstellte; denn ersichtlich wandte sich Frau JB an ihn nur deshalb, weil er der Leiter der Sparkasse war, und zwar mit der unmittelbar in seine dienstlichen Obliegenheiten einschlagenden \eis das Geld zu ihrer jederzeitigen Verfügung in einem Saft der Sparkasse zu verschliessen. Der Angeklagte hat das Geld somit nicht als Privatvermittler der Frau IB, sondern in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner amtstätigkeit empfangen, indem das Jeld durch die Übergabe an ihn in die amtliche Obhut der Sparkasse zur Verwahrung im Interesse der Kundin gelangen sollte. Lemgemäss hat!ser.das im Eigentum der Frau
JE stehende Geld in amtlichem Gewahrsan, während er es weisungsgemäss im Banktresor für sie aufbewahrt®:
Indem er den zetrag im August 1950 heimlich auf eigene
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kechnung zu überhöhten Zinsen (72 % jährlich) an den kaufmann BB auslieh, eignete er sich das fremde Geld zu. Nach der Auffassung des Tatrichters wusste der Angeklagte dabei, dass er zu einer solchen - mit dem Auftragszweck jederzeitiger Greifbarkeit nicht zu vereinbarenden - Verfügung über das Geld nicht berechtigt war. Der Schuldspruch wegen Amtsunterschlagung ist somit gerechtfertigt. .
La der Angeklagte infolge dieser Unterschlagung nicht in der Lage war, im Februar 1951, sowie Anfang 1952 den Ersuchen der Witwe JB un Aushändigung größerer Teilbeträge zu entsprechen, veranlasste er die ungewandte Frau durch das Vorgeben, es hääle sich um notwendige sormalitäten für die Rückgabe des hinter-- legten Geldes. Tarlehensamträge und Empfangsbekenntnisse über ihr von der Sparkasse ausgezahlte Darlehen zu unterschreiben, und buchte dann die an Frau JB ausgehändigten keträge von einem besonderen, für sie neu errichteten Darlehenskonto ab, Zutreffend hat die Str:fkammer einen Vermögensschaden der \itwe Jg» in der gegenüber der Sparkasse übernomuenen Verpflichtung zur Rückzahlung des empfangenen Geldes und den erstrebten Vermögensvorteil des Angeklagten in der Verhinderung der Geltendmachung eines entsprechenden srsatzanspruchs der Frau JB» gegen ihn selbst erblickt. Die Annahme eines - durch eine selbständige strafbare siandlung verwirklichten - Betrugs zum Nachteil der Frau JMD begegnet daher keinem rechtlichen Bedenken.
4. Anfang november 1950 händigte der Steueramtmann Sr dem Angeklagten 2.000 DM mit der Bitte aus, das
Geld für drej Monate möglichst günstig anzulegen. Der Angeklagte gab denBetrag. an den Kaufmann DE aıs Dar lehen aus privater Hand. BB verpflichtete sich, das Darlehen mit 50 Li! monatlich (= 30 % jährlich) zu ver. zinsen und zahlte dementsprechend für die drei. ionate insgesamt 150 DM Zinsen an den Angeklagten, Dieser er_ klärte dem Erb. daß das TLarlehen von dem Schuld. ner nur mit lo & jährlich verzinst werde, überwies
ihm dengemäß nur 50 Di Zinsen und behielt den Unterschiedsbetrag von loo LM für sich. Die Behauptung der kevision, es sei zwischen dem Angeklagten und Br-GEB vereinbart gewesen, daß 10% Zinsen gezahlt werden sollten, widerspricht den Urteilsfeststellungen. Hierna ging die Vereinbarung vielmehr dahin, dass von dem Darlehensnehmer ein möglichst hoher Zinssatz verlangt werden sollte. Zwar würde Brlw, wenn der Angeklagte ihm über die Höhe des mit BB vereinbarten Zinssatzes die Wahrheit gesagt hätte, nicht den vollen Zinsbetrag von 150 Lif, wohl aber einen über
lo X jährlich liegenden, noch nicht als übermässig hoch zu bezeichnenden Zinssatz verlangt haben, Zum mindesten um diesen Unterschied hat der Angeklagte ihn mit Schede folge setäuscht, um ihn von der Geltendmachung seines höheren Eerausgabeanspruchs abzuhalten. Nur insoweit legt das Landgericht ihm auch Betrug zur Last; dabei tritt kein Rechtsirrtum zutage. Insbesondere ist es unerheblich, ob Br sich geschädigt fühlte; maßgebenä ist vielmehr allein die festgestellte tatsächlic Vermögensminderung (vgl. RGSt. 16,4).
Dem xaufmann PD spiegelte der Angeklagte andererseits vor, er müsse für die aus dem Vermögen der itwe ID und des Steuerautmanns IreiB gewähr-
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ten Darlehen die zu hohen Zinsen fordern, weil die privaten Larlehensgeber sie verlangten. Nur durch diese Wäuschung wurde Be veranlasst, im Falle Ib 72 % und im ralle Zr@iD 30 % Jahreszinsen zu zahlen. Hätte DB nämlich gewußt, daß diese hohen Zinsen in Wirklichkeit nur vom Angeklagten gefordert wurden, so hätte er ihre Herabsetzung auf eine angemessene Höhe erwirken können und erwirkt, weil der Angeklagte selbst ihm gegenüber geäussert hatte, er halte die verlangten Zinsen für zu hoch. Dieser nutzte indessen die ihm als Sparkassenleiter bekannte Geldverlegenheit des BED aus, um für sich übermässige Gewinne zu erzielen. Daß die Strafkammer den Angeklagten sowohl hinsichtlich des aus dem Vermögen der hitwe JB stammenden, als auch hinsichtlich des von Steueramtmann Br ausge - gebenen Larlehens je eines Betrugs zum Nachteil Dei für schuldig erachtet, ist frei von kechtsirrtum. Insbesondere lehnt das Gericht einen Gesamtvorsatz rechtlich zutreffend deswegen ab, weil der Angeklagte bei der Ausleihung des Geldes der Frau JB noch nicht damit rechnete, daß er einige Monate später wiederum Geld | aus privater Hand zur Verfügung haben werde,
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5. Dem Drahtseilmonteur BEWEP und dem Fabrikanten IB zestattete der Angeklagte laufend erhebliche, durch Sicherheiten nicht gedeckte Kontoüberziehungen.. weil er sich durch persönliche Verträge eine Beteiligung an den Gewinnen dieser Geschäftsleute hatte zusichern lassen. Lurch diese bewußten Pflichtwidrigkeiten wurde die Sparkasse geschääigt, weil die Schuldner ihren Rückzahlungsverpflichtungen nicht nachkommen konnten; diese „öglichkeit hatte der Angeklagte auch erwogen, mit
wicksicht auf sein Eigeninteresse aber eintretendenfalls gebilligt. In beiden Füllen ist den Feststellungen
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der Hißbrauchstatbestand der Untreue zur äusseren wie zur inneren Tatseite zu entnehmen. Der dem Ben@ zu. . nächst als Larlehen von privater Seite zur Verfügung ge stellte Betrag von 40oo Ti ist dem Schuldspruch nicht mit zugrunde gelegt worden. Ob die Kontoüberziehungen nechträglich vom Vorstand genehmigt worden sind und der Angeklagte dies erwarteihatte, ist unerheblich; de abgesehen davon, daß er dem Vorstand den wahren Grund für die Xreditgewährungen an die zunächst von ihm selbst als kreditunwürdig beurteilten Kunden, nämlich seine persönliche Feteiligung, verschwieg, war der Straftatbestand bereits vor Erteilung der Genehmigung vollendet.
Kechtsirrtumsfrei weist die Strafkammer sodann nach. daß der Angeklagte sich, unä zwar mittels einer selbständigen Straftat, fernerhin des Betrugs in Tateinheit mit Wucher zum Nachteil des Fabrikanten Eog- @&BD schuldig gemacht hat. Hinsichtlich der Verurteilung wegen „etrugs macht die Revision denn auch keine substantiierten Einwände geltend. Was sie gegen den Schuldspruch wegen \iuchers (§ 302 a StGB) vorträgt, wird Aurch den Urteilsinhalt widerlegt. Es ist ausdrücklich festgestellt. daß Po sich in wirtschaftlicher Not befand, weil er dringend Geld brauchte, um seinen
»abrikationsbetrieb aufrechtzuerhalten, dessen Einstellung den völligen Zusammenbruch seiner Lebensgrundlage bedeutet hätte. Nur diese lotlage bewog SC dazu, dem Angeklagten für ein Kapital von 3000 DM 400; Jahreszinsen zu versprechen und zunächst auch zu gewähren, Dieser nutzte andererseits die „otlage des BoD bewußt für die Forderung eines unangemessenen Vermögensvorteils aus, der auch angesichts des kisikos nach den Umständen des Falles im
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auffälligen Hissverhältnis zur Leistung stand, Dass der Vermögensvorteil in die äussere Bezeichnung eines Anteils am Gewinn gekleidet war, ist unerheblich; denn in Wirklichkeit handelte es sich, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, nicht um Gewinnanteile, sondern um Zinsen, weil sie in gleicher Höhe auch dann gezahlt werden sollten, wenn kein Gewinn erzielt wurde. Das kechtsgeschäft diente somit den wirtschaftlichen Zwecken eines Larlehens.
6. Im Frühjahr 1951 verkaufte der Angeklagte für die Sparkasse dieser gehöriges Altpapier an den lohproduktenhändler WEM und ließ sich den Erlös von 1987,85 Dil bar auszahlen. Den Eingang dieses Betrags verbuchte er nicht, Mit dem größten Teil des Geldes bezahlte er vielmehr Wechsel, die auf den Drahtseilmonteur Ben@® gezogen waren; im übrigen zahlte er es auf das Konto Ber@@® ein, um dessen Schuld gegenüber der Sparkasse zu verringern. Den Feststellungen sind die Tatbestandsmerkmale der schweren Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB), sowie der tateinheitlichen Untreue mit. Sicherheit zu entnehmen, Lie Revision wendet ein. daß der Angeklagte sich selbst nicht bereichert habe, das $eld vielmehr, wenn.auch auf dem Umwege über das Konto Ben, der Sparkasse zugeflossen sei. Demgegenüber ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der grösste Teil des Erlöses zur Bezahlung von Wechselschulden Ben@@> verwendet wurde, somit lediglich dem Ben und seinen hechselgläubigern zugute gekommen ist. Soweit der kest des Geldes auf das Konto Een eingezahlt wurde, hatte die Gutschrift die das Vermögen der Sparaksse schädigende Yirkung, daß die Schuld vend@> in dieser Höhe als erloschen er-
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schien. Ob die Forderung gegen Be zur Zeit wegen dessen schlechter Vermögenslage wertlos war, ist dabei ohne Belang; denn da die Krediteröffnung durch eine strafbare Handlung des Angeklagten bewirkt worden war, stand der Sparkasse ein kückgriffsrecht gegen den Ange klagten zur Seite, Lwieser Gesichtspunkt ist es offen. sichtlich auch gewesen, der den Angeklagten zur Gutschz euf dem Konto bene bestimmt hat, der mit dem Papier. verkauf nicht das mindeste zu tun hatte, Angesichts der Verquickung des eigenen Interesses mit dem Ben» unterliegt die Annahme, dass der Angeklagte den Erlös sich zugeeignet hat, keinem Rechtsbedenken. Eine Bereicherung des Täters s_.tzt der Tatbestand der Unterschlagung im übrigen nicht voraus (KGSt 61, 232; RG HER 1937 Nr. 533).
Dieselben, aus den gleichen Gesichtspunkten unbegründeten Bedenken macht die Revision auch im Falle Vi geltend. Die Sparkasse hatte durch ihren Vorstand an Wi@WWB ein Grundstück verkauft. Ohne Wissen des Vorstandes schloss der Angeklagte mit VIEW und dessen Vater einen Zusatzvertrag, in dem Ni sich verpflichE tete, zusätzlich zu dem Kaufpreis weitere 2410,16 IM an die Sparkasse zu zahlen. Diesen Betrag händigte Ki® @B üem Angeklagten Ende Juli 1951 in dessen Dienstzimmer aus; eine Quittung erhielt er nicht. Den Vermerk über den Eingang des Betrages in dem hierzu bestimmten hegister unterliess der Angeklagte, weil er das Geld unauffällig für eigene Zwecke verwenden wollte. Von der unter Alleinverschluß aufbewahrten Summe zahlte der Angeklagte insgesamt 1437,61 LM auf das Konto ber ein; 672,55 DM verwandte er zur Bezahlung eines
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auf Ben@@® gezogenen hechsels, der Anfang Oktober 1951 fällig war, Nur den Hestbetrag von 300 IM führte er am 20. „ovember 1951 dem Grundstücksertragskonto der Sparkasse zu. bass der Angeklagte im übrigen, nämlich hinsichtlich der demBen@® gutgebrachten Beträge, die Tatbestandsmerkmale der schweren Amtsunterschlagung und der Untreue zum Nachteil der Sparkasse verwirklicht hat, ergeben die Urteilsfeststellungen ohne weiteres. Insbesondere unterliegt es keinem Zweifel, daß er den. Zusatzbetrag in seiner amtlichen kigenschaft als Sparkassenleiter empfangen hatte; denn da dieser Betrag nach den Zusatzvertrage an die Sparkasse zu zahlen war, bestand zwischen. der Amtstätigkeit des Angeklagten und der Erl.angung des Gewahrsams ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang. Lass der Angeklagte schon den Gewahrsam an dem Zusatzbetrage durch eine strafbare Handlung erlangt hätte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen und wird auch von der hevision nicht geltend gemacht.
Derartige bedenken bestehen auch nicht im Falle “u. ;
Ler Angeklagte hatte namens der Siparkasse ein Kreditgesuch der Baufirma ED, die als Sicherheit die Abtretung ihrer Bauforderung gegen eine Gemeinde anbot, als satzungsgemäß unstatthaft abgelehnt, sich
aber bereit erklärt, Geld von einem privaten Geldgeber zu beschaffen, der allerdings 10% des «redits als Vergütung verlange. Lamit war die rirma iD. die das Geld dringend benötigte, einverstanden. kinige Tage später gab der Angeklagte an, der private teldgeber habe
das Geld noch nicht beisammen, äie Sparkasse werde aber, um der Firma sofort zu helfen, Gas Geld vorläufig durch ılskontierung von Solawechseln zur Verfügung stellen.
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Larauf stellte die virma si sechs Solawechsel über den Betrag von insgesamt 11.547.331 DM aus; den Liskontbetrag von 11;,258,91 IM ließ der Angeklagte den Konto der Firma (MB gutbpringen. Sodann veranlasste er deren Geschäftsführer Schw. von diesen Lonto 794,20 Did abzuheben und ihm in seinem Lienstzimner auszuhändigen. Liesen Betrag, dessen kingang er pflichtwidrig nicht verbuchen ließ, verwendete der Angeklagte für sich. Als die Gemeinde bei Ablauf der nechsel ihre Schuld noch nicht beglichen hatte, erklärte der :.ngeklagte dem Geschäftsführer, dass der private Geldgeber das Geld nicht habe aufbringen können; in hirklichkeit hatte der Angeklagte sich um einen privaten Geldgeber überhaupt nicht bemüht. Sch@- EB stellte wunschgemäss ?Prolongationswechsel aus. ohne nach dem Verbleib der 794,20 DM zu fragen; denn er gab diesen betrag der gparkasse als Zinsen für den Fall. dass sie infolge des Ausfalls des Frivatmanns als endgültige barlehensgeber in übrig bleibe, Die „echsel wurden eingelöst, nachdem die Gemeinde ihre Verbindlichkeit erfüllt hatte. Hiernach ist deutlich, daß die Firma „MED den Betrag von 794,20 DM auch
dann gezahlt haben würde, wenn sie nicht über die Inaussichtnahme eines privaten Geldgebers getäuscht worden wäre; denn es handelte sich um Zinsen, die dem end-- gültigen Larlehensgeber zukommen sollten. Erst durch die Verfügung über diesen Betrag, den er - wie die Strafkammer zutreffend darlegt - in amtlicher kigenschaft empfangen hatte, machte der Angeklagte sich somit strafbar. Lie Beurteilung der Fandlungsweise des Angeklagten als in Tateinheit mit Untreue begangene schwere Antsunterschlagung ist rechtlich zutreffend.
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„ie behauptung der Revision, die 794,20 LM hätten als £rovisjion zur Honorierung einer zweiten hechselunterschrift dienen sollen, ist mit den Urteilsfeststellungen, wonach Solawechsel ausgestellt werden sollten und ausgestellt worden sind, unvereinbar. würde im übrigen auch die rechtliche Seurteilung nicht beeinflussen können. .delanglos ist es endlich auch, ob der Angeklagte das Einverständnis der virma MD mit Ger anderweiten Verwenäung des Detrages voraussetzen durfte und vorausgesetzt hat; denn selbst der Angeklagte konnte nicht verkennen, dass das Einverständnis der Firma CRD nicht geeignet war, ihn zur Unterschlagung amtlich empfangenen Geldes zu ermächtigen.
7. Kechtlich nicht zu beanstanden ist schliesslich die Verurteilung wegen Untreue im Talle ib. Ler Angeklagte gewährte diesem Sparkassenkunden erhebliche überziehungskredite, damit er bei Bezalllung seiner Lieferantenschulden in den Genuss des Skontos von 2 bis 4% kam. Der Angeklagte vereinbarte mit ihm,daß diese Skontobeträge der Sparkasse zukommen sollten, wogegen diese auf Zinsen für die Üüberziehungskredite verzichtete. it dem Skontobetrag von insgesamt 185,19 DM belastete der Angeklagte das Konto Eu und liess dafür den gleichen Betrag dem Konto seiner früheren Haushälterin gutbringen, deren Sparkassenbuch er in Besitz hatte, Von diesem Konto überwies er 60 Lil auf das Konto zen@P. Schon dadurch, dası der Angeklagte die Skontobeträge pflichtwidrig nicht als kinnahmen der Sparkasse auf dem „rovisionskonto verbuchen, sondern auf das Konto seiner Haushälterin überweisen ließ.
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fügte er - wie die Strafkammer ohne kechtsirrtum darlegti - der Sparkasse bewußt Schaden zu; denn er begründete den Anschein einer Schuld der Sparkasse gegenüber der Haushälterin und setzte sich so absichtsgemäß in die Lage, als Inhaber des Dparkassenbuchs für seine eigenen Zwecke über das der Sparkasse zustehende Geld zu verfügen. -
lie Strafzumessungserwägungen weisen ebenfalls keinen zum nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden kechtsmangel auf, Seine Revision war daher unter xostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen,
Groß Krumme Engels
Hülle Seibert