Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1935 Folgen der Erbteilserhöhung
Stand: 10.06.2019
Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1935 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 27.10.2004 – IV ZR 174/03Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 12.01.2024 – 3 Wx 131/23 und 133/23
- OLG Frankfurt am Main, 27.10.2015 – 20 W 244/15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.