Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 07.07.1964 – 1 StR 174/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Einen Vorteil i.S. des § 332 StGB nimmt auch der Beamte an, der ihn aus dem Erlös eines Betrugs erhält, bci dem er durch einc amtspflichtwidrige Handlung mitgewirkt hat (Yeiterführung von EGHSt 1, 182). EGH, Urt. v. 7. Juli 1964 - 1 StR 174/64 - IG Frankenthal
Nachschlagewerk Ja Amtliche Sammlung: ja
StGB § 352
Einen Vorteil i.S. des § 332 StGB nimmt auch der Beamte an, der ihn aus dem Erlös eines Betrugs erhält, bci dem
er durch einc amtspflichtwidrige Handlung mitgewirkt hat (Yeiterführung von EGHSt 1, 182).
EGH, Urt. v. 7. Juli 1964 - 1 StR 174/64 - IG Frankenthal
Im Namen des Yolkes
In der Strafsache
gegen
den Bauingenicur Otto 5 ED zu: 2: CH, dort geboren am 9. EEEED WW;
wegen schwerer Bestechlichkeit
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1964, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EB in dcr Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die kevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 14, Oktober 19653 wird vervorfen,
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
—
Der Angeklagte beging im Dienste eines Finanzbauamts Unregelmäßigkeiten hauptsächlich bei der Abnahme von Bauarbeiten für die damalige französische Besatzungsmacht. Ein Angestellter der französischen Baubehörde verleitcte ihn, Unternehmerrechnungeni über Leistungen als sachlich richtig zu bescheinigen, die, sei es in Finzelposten nicht ausgeführt, sci es Überhaupt erdacht waren. Aus dem so von den Unternehmern erzielten Übererlös, den er einstrich, belohnte er den Angeklagten mit Geldbeträgen (Fall CB una v>VCB). Die an solchen Machenschaften gleichfalls beteiligte Firma NiD : DEE übergab dem Beschwerdeführer unmittelbar Geldgeschenke aus den Überzahlungen.
I. Aufgrund diescs Sachverhalts hat die Strafkammer den Angeklagten mit Recht wegen schwerer Bestechlichkceit in zwei (fortgesetzten) Fällen verurtcilt. Freilich hatte er sich außerdem der Teilnahme an dem Betrug schuldig gcmacht, den dic Unternchmer gegenüber dem Staat begingen, als sie sich die vorgetäuschten Leistungen bezahlen ließen.
Indessen wird dadurch dic Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Verbrechens nach § 332 StGB - entgegen dem Vortrag der Verteidigung in der Verhandlung vor dem Senat - nicht ausgeschlossen. Denn jenes Vergehen ist t$&uinheitlich nit der Bestechlichkceit begangen; nur weil es, anders als diese, inzwischen verjährt ist, hat sceinetwegen der Angeklagte nicht cbenfalls schuldig gesprochen werden können (BGH Urt. vom 26. April 1956 - 3 StR 86/56 - bei Dallinger MDR 1956, 526 zu § 67 StGB).
Allerdings genügt es nicht für die Boestechungstatbestände, wenn der Beamte sich den Vorteil durch die pflichtwidrige Handlung erst selbst verschaffen soll oder verschafft hat (BGHSt 1, 182); denn einen solchen Vortcil bcgchrt und erhält er nicht, wie das die §§ 331 £f StGE voraussetzen, von anderer Seite als Gegenleistung für die Pflichtwidrigkeit (BGHSt 15, 217, 222; 15, 352, 355). Dieser Gedanke war schon früh in der Rechtsprechung des HReichsgerichts aufgekommen (RGSt 4, 421, 425 f) und dort vor allen zu § 49 a Abs. 3 StGB a.F, entwickelt worden. Nach dieser früheren Vorschrift bestand nämlich cine dem § 333 StGB Shnliche Rechtslage insofern, als das mündliche Auffordern oder Erbieten, ein Verbrechen zu begehen oder an ihm teilzunehmen, und seine Annahme dann strafbar war, "wenn die Aufforderung oder das Erbieten an die Gewührung von Vorteilen irgendwelcher Art geknüpft worden ist". Für dieses Tatbestandsmerkmal ließ es das Reichsgericht nicht genügen, wenn der Vorteil allein in dem durch die Verübung des Verbrechens zu erziclenden Gewinn oder in cinem Anteil an diesem bestehen sollte (RGSt 22, 94; 32, 267; 53, 289; 61, 269;
RG HRR 1931, 1192 und 1938, 258); dabei galt es gleich, ob
der Aufgeforderte (sich Erbietende) als Mittäter oder als Gehilfe an dem Verbrechen teilnehmen solite (RGSt 56, 362; RG Recht 1922, Nr. 501). Offenbar an diese, für dic Bestechungstatbestände ähnlich lautende Rechtsprechung (RGSt 4, 421; RG ZRpflBay 1927, 60) knüpft die Verteidigung mit
dem Einwand an, der Angeklagte habe darum, weil cr den Bestechungslohn erst durch dienstpflichtvidriges Mitvirken an den Betrügereien der Unternehmer und des Angestellten der französischen Behörde, aus dem Betrugserlös, erlangt hat, sich allcin eines Betrugsvergehens schuldig gemacht. Der Einwand führt jedoch nicht zum Ziel, Schon in der anfünglich freilich nicht einheitlichen Rechtsprechung des Reichsgerichts *) bestanä schließlich Klarheit darüber, daß ein mit der Verbrechensverübung oier der pflichtwidrigen Amtshandlung verbundener Nutzen nur dann nicht als Vortcil im Sinne des § 49 a Abs. 3 a.F. StGB und der §§ 351 ff StGB zählt, wenn er den Beteiligten des Verbrechens oder der Pflichtwidrigkeit als unmittelbare Frucht, von selbst und ohne weiteres Zutun, zufällt (RGSt 66, 392; 58, 92 zu § 49 a a.F. StGB; RG ZRpflBay 1927, 60 zu § 5332 StGB). Diese Rechtsanschauung hat der Bundesgerichtshof übernommen (BGHSt 182, 183; 16, 37, 39; BGH Urt. vom 8. Juli 1954 - 4 StR 441/53 -, S. 60, und vom 28. Oktober 1955 - 2 StR 315/55 -, insoweit BGHSt 8, 214 nicht abgedruckt). Der Scnat sctzt diese Rechtsprechung fort, auch aus folgenden brwägungen:
Die Rechtslage nach dem früheren § 49 a Abs. 3 StGB ist mit den Bestechungstatbeständen nicht schlechthin verglceichbar. Sic unterscheidet sich sogar nicht unwesentlich
nmel jun. Or Amereinn ine. Büe-dmn An en mern mL wrn- mruimtiennnhhe gramm
%: zu dem früheren § 49 a Abs. 3 StGB - Lohn für Abtreibungs-
hilfe -: RGSt 28, 25; RG DStrRZ2 1915, 555; RG JW 1955; 2919 Nr. 16; RG HRR 1937, 1200; Brandstifterlohn uuu der Versicherungssumme: einerseits RG Recht 1912 ir, 830, andererscits RGSt 66, 392; zu § 335 StGB cinerscits
RGSt 22, 94 - Anstiltung zum Diebstahl - andererscits RGSt 55, 181 — Anstiftung zur Amtsunterschlagung -
von ihr. Im früheren § 49 a StGB hatte das Gewähren von Vorteilen nach Abs. 3 - worunter die Rechtsprechung auch das Inaussichtstellen eines Vorteils verstand (RGSt 28,
23 und ständig) - die Bedeutung, das bloß mündliche Auffordern oder Erbieten zum Verbrechen als ernstlich und daher in gleicher Wcise strafwürdig zu kennzeichnen wie dic schriftliche Aufforderung oder das schriftliche Anerbiceten, die sich beide nach der jener Vorschrift zugrundeliegenden Auffassung schon allein durch ihre Schriftlichkeit als ernst gemeint auswiesen (RGSt 6, 67, 68; 10, 3), Line solche Wirkung konnte der bloß in dem beabsichtigten Verbrechen selbst beschlossene Nutzen freilich nicht üben. In den Strafivorschriften über die Bestechung hat das Gewähren cines Yortceils jedoch keine gleiche oder ähnliche Funktion; acnn hier wird zwischen schriftlichem und bloß münd-
lichem Fordern, Ancrbieten oder Versprechen nicht unterschieden. Daher steht dieser Gesichtspunkt nicht im Wege, im Sinne der §§ 331 ff StGB als Vorteil auch einen solchen Nutzen anzuschen, der dem Beamten erst dadurch zufallen soll, daß er sich durch eine pflichtwidrige Handlung an cine gevinnversprechenden Straftat betciligt. Das um so weniger, als zum Unterschied von § 49 a Abs, 3 a.F. StGB in den Bestechungsvorschriften nicht in Frage steht, ob ein aus einer Straftat, sondern ob cin aus der Pflichtwidrigkeit dcs Beamten erhoffter Gewinn für den Tatbestand bedeutsam ist; nicht jede pflichtwidrige Amtshandlung ist ja schon strafbar. Es bekräftigt den hier vertretenen Standpunkt, daß - anders als in § 49 a Abs. 3 a.F. StGB - nicht allein das Anbieten, Versprechen und Gewähren von Vorteilen für zukünftiges (pflichtwidriges) Verhalten, sondern auch das Fordern, Sichversprechenlassen und Annchnen eines Vorteils
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für cine bereits begangene Pllichtwidriskeit den Tatbestand
erfüllt, Schlechterdings ist nämlich nicht einzusehen, welchen Unterschicd es für die Anvendung der Bestechlichkeitstatbestände (§§ 331, 332, 334 Abs. 1 StGB) begrinden solltc, ob der Beamte sich für cine pflichtwidrige Handlung, durch dic er das strafbare Vorhaben anderer ermöglicht hst, mit ursprünglich chrlichem Geld oder mit dem strafbar crvorbenem und daher schon in der Hand des Gebenden anrüchigenm Gut entlohnen läßt. Für ihn ist seine Lage in dem einen wie in dem andern Fall vortcilhaft verändert, günstiger gcestaltet, Nicht anders liegt cs, wenn sich der Beemte durch dic Aussicht, Am Gewinn einer geplanten strafbaren Handlung teilzuhaben, dazu bestimmen läßt, an der Straftat durch pflichtwidriges Handeln im Amte mitzuwirken, Vielmehr muß cs dann erst recht so angeschen werden; denn der Beamte, der sich anheischig macht oder willfährig zeigt, für cin Entgelt seinen Amtspflichten entgegenzuhandeln und dadurch strafbarem Tun anderer Vorschub zu leisten, begeht schwcereres Unrecht, als wenn er für eine Pflichtwidrigkeit, die anderen zu unlautcrem Gewinn verholfen hat, von diesen erst nachträglich cine Belohnung annimmt. Vollends müßte es be- . fremden, sollte der Beamte der Strafe des § 332 StGB gerade darum entgehen, weil er den Pflichten seines Amtes mit den Vorbedacht zuwiderhandelt, dadurch weiterem strafbaren ÜWun anderer den Boden zu berciten und davon auch selbst NWutscn zu zichen, während er diese Strafe zweifelsfrei verwirkt, wenn er sich dic Amtspflichtverletzung entgelten läßt, ohne zu wissen, daß sic anderen dazu diente, ein strafbarcs Vorhaben zu verwirklichen, und daß sein Lohn aus diesem straftaren Erwerbce stammt. Unannchmbar wäre auch dic Folge, daß - wäre etwa die amtspflichtwidrige Mitwirkung des Beamten en der anderen Straftat nur als Vergehen strafbar - der
Vergehenstatbestand den Verbrechenstatbestand des § 332 StGB verdrängen und die sonst aus dieser Vorschrift vcorwirkte strengere Strafe abgelten würde. Gerede darauf läuft dcr Einwand der Verteidigung hinaus»
Hiernach steht außer Frage, daß dem Angeklagten RBestechungsvorteile zugeflossen sind; denn aus sich selbst brachte ihm scine pflichtwidrige Handlungsweise keinen Gcwinn. Erst das betrügscrische Verhalten der Bauunternchner gestaltete sie fruchtbringend; erst von ihnen und dem Angestellten der französischen Baubehörde empfing er seinen Lohn; er fiel ihm nicht unmittelbar durch die pflichtwidriivc Handlung zu.
II, Fchl geht auch dic Beanstandung der schriftlichen Revisionsbegründung, das Landgericht habe nicht dic "naheliegende" Möglichkeit erörtert, daß er sich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht bewußt geworden sei, da er nur nach den Wünschen eincs Vertreters der französischen Besatzungsmacht gehandelt habc. Der bloße Umstand, daß cn zwecklos war, sich bei der Vergabe von Aufträgen französischen Wünschen nach der Berücksichtigung bestimmter Unternchmer entgegenzustellen, legt nicht den Gedanken nahe, der Angcklagte könne irrig des Glaubens gewesen sein, irgendein Angestellter der damaligen Besatzungsstreitkräfte habe die Macht, von klaren strafrechtlichen Verboten zu befreien.
Das um so weniger, als der Angcklagte erkannt hattc, daß
der französische Angestellte betrügerishin dic eigene Toschza wirtschaftete. Ebenso fern liegt die Annahme, der Beschverdeführer könne gemeint haben, unter dem Gesichtspunkt der Restechlichkeit sei der Vorteilsempfeng nur von Nichtbeenten
verboten, nicht auch der von anderen, ebenfalls bestochexen Staatsbeodiensteten.
Entgegen der Meinung der schriftlichen Revisionsbegründung hat die Rechtsprechung ferner außer der Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts stets auch die Gleichartigkeit der Begehungsweise als Merkmal der fortgesctzten Tat angeschen. Schr wohl können mehrere Verstöße selbst gegen dasselbe Strafgesctz, wenn sie in verschicdencr \Veisc ausgeführt sind, als mehrerc selbständige Handlungen ange- . schen werden (vgl. dic Rechtsprechungsnachweise bei Schönke/ Schröder 11. Aufl. vor § 73 RN 22). Daher ist nichts daran auszusetzen, daß die Strafkammer nicht alle Bestechungsfälle zu einer einzigen Tortgesetzten Tat zusamnmengcschl.ossen hat. Übrigens schließt auch der zeitliche Abstand der beiden - in sich fortgesctzten - Bestechungstaten es aus, daß der Angeklagte die zweite schon ins Auge gefaßt hattc, als er sich die erste vorsetzte. |
Allcin der folgende von der Verteidigung in der Verhandlung vor dem Senat zutreffend gerügtc Rechtsfehler verhilft ihr zu einem geringfügigen Teilerlolg: Das Landgericht hat nicht festgestellt, sondern bloß zu Gunsten des Angeklagten angenommen, daß er in den Einzelfällen CE una ve Va (A II 1 und 2 der Urteilsgründe) mit einheitlichem Gesamtvorsatz gehandelt habe. Es durfte daher dic Verjährung nicht zu seinen Ungunsten erst nit der Beendigung der letzten Teilhandlung beginnen lassen, sondern mußte dic Frage der Verjährung, ebenfalls zu seinen Gunsten, für jede Einzelhandlung prüfen. Eine solche Prüfung führt zu dem Ergebnis, daß die Strafverfolgung ver-
jährt ist, sowcit der beschverdelührer vinen 4 1952 gezahlten Beste
sic Verjährung ist gegen ihn erst durch äcnh
beschluß vom 24, April 1962 unierbrochen worden, und ce
chungsgel&
ist nicht festgestellt, daß er seinen Anteil ar dem Iostechungslohn erst nach diesem Stichtag erhielt [RGH3+ 13, 274%, Diesc Einzelhandlung nimmt der Senat daher von dem Schuläspruch aus.
Dagegen kommt entgegen den mündlichen Ausführungen der Verteidigung dic Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht in Betracht; denn nach den Feststellungen des Tatrichters hat der Angeklagte aus skrupelloser- Gewinnsucht gchandelt (§ 9 Abs. 2 StFG 1954;.
Die Änderung des Schuldumfangs ist - selbst wenn man das Verhältnis des Bestechungsgelds vom 10. April 1952 (800 DM) zu der gesamten in diesem Fall an den französische: Angestellten gezahlten Bestechungssumme (47 545 DM. auf den Anteil des Beschwerdeführers überträgt - so geringfügig, daß davon weder der Strafausspruch noch die Verfallerklärung berührt wird. Daher ist die Revision zu ver-
werfen. Seibert Willms Hübner
Mai : Sanders