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BGH Entscheidung vom 12.05.1955 – 4 StR 61/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ı StR 61/55 2241 090
Im Nanen des Volkes In der Strafssache
gegen
. den Kellner Wilhelm nn. aus EB, zeboren om EEE 1907 in G :
2. den Kaufmann Kurt_ Tr EEEEEEEERn zu: Tem: Gin dort geboren EEE 1927,
wegen Zeineids u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1955, an der teilgenommen haben: j
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt SEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ZU als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten CU wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 16. Noven-
ber 1954 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Beschwerdeführer und die mitverurteilte Elisabeth IE nur wegen “eineides verurteilt werden.
*
Hinsichtlich dieser beiden Angeklagten wird
das Urteil im Strafausspruch mit den ihm zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Äosten des Rechtsmittels zu
befinden hat.
Die Revision des Angeklagten FEED wird verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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de:
Der Angeklagte CE und die Mitverurteilte ICE. sinä wegen falscher uneidlicher Aussage und wegen Meineides, der Angeklagte IE wegen Anstiftung zum Meineid zu Gefängnisstrafen verurteilt worden.
Die Revisionen der Angeklagten CE und TEE rügen Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.
1. Die Rüge des Verfahrensrechts ist nicht durch Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen begründet worden und daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 StPO).
2 Soweit die Revision des Angeklagten CEEEER Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat sie Erfolg.
Nach den Feststellungen des Tatrichters hat er am 26. Februar und 12. März 1954 als Zeuge vorsätzlich falsch ausgesagt und die Bekundungen bei seiner zweiten Vernehmung beschworen. Der Tatrichter nimmt an, daß die falsche uneidliche Aussage im Termin vom 26. Februar 1954 nicht in der späteren beeidigten Aussage aufgeht, da zwei völlig von einander getrennte, falsche Aussagen vorlägen, von denen lediglich die zweite beschworen worden sei, und daß daher Tatmehrheit gemäß § 74 StGB zwischen den Straftaten der uneidlichen Aussage und des Meineides (88 153, 54 StGB) gegeben sei.
Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Eine selbständige Bestrafung der unbeeidigten Bekundungen kommt nur dann in Betracht, wenn zwei getrennte Aussagen gemacht worden sind. von denen die eine unbeeidet geblieben; die andere beschworen worden ist. Sagt jedoch der Zeuge
- sei es in demselben Termin oder bei verschiedenen Vernehmungen — unrichtig aus und beschwört er diese Angaben, so ist er nur wegen Meineides nach § 154 StGB und nicat ausserdem wegen eines selbständigen Vergehene gegen } 153 StGB, auch wenn der Zeuge den Entschluß zur Eidesleistung erst nach seiner vorangegangenen unbeeidigten Bekundung faßt, zu bestrafen, sofern die in den verschiedenen Terminen gemachten Bekundungen eine einheitliche Aussage darstellen (BGHSt 4, 247 £; 5, 44 £f; 7, 186 ££). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die Hauptverhandlung nach der uneidlichen Vernehmung vom 26. Februar 1954 lediglich vertagt und die Vernehmung im Termin vom 12. März 1954 fortgesetzt worden. Die Beeidigung ist deshalb am 26. Februar 1954 unterblieben. Diese Vernehmung war daher noch nicht abgeschlossen. Die Bekundungen in beiden Terminen sind somit inhaltlich als eine einheitliche Aussage anzusehen,
Nun liegt allerdings dieser Fall anders als die der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Grunde liegenden Sachverhalte. Dort sind nämlich, soweit die Urteile erkennen lassen, die gleichen Bekundungen, die zunächst uneidlich- gemacht worden sind, später beschworen worden. Hier weisen jedoch die Angaben des Angeklagten CEREEm bei beiden Vernehmungen Unterschiede auf.
Im Termin vow 26. Februar 1954 sagte er aus,
er habe gesehen, daß, als der Angeklagte F
die Gaststätte verlassen wollte, im Vorraum ein Herr auf ihn zugetreten sei und gesagt habe:"Kurt, ich fahre Dich nach Hause". Er habe denn TAEEEBb die Fahrzeugschlüssel abgenommen und beide seien mit
der Angeklagten in den PXW gestiegen, und zwar F und hinten, der fremde Herr vorn in den Wagen.
3ei seiner Vernehmang von i2. März 1954 machte er in wesentlichen die gleiche Aussage. Er erklärte jedoch dieses hal abweichend,
er könne sich nicht erinnern, wo die Angeklagte ICE im Fahrzeig gesessen habe,
Er ist somit von einer unwahren Darstellung zu einer anderen übergegangen. Soweit hiernach die unwahren Angaben der ersten Vernehmung bei der zweiten Vernehmung nicht beeidigt worden sind, treffen die bisherigen Entscheidungen nicht
zu. Das Ergebnis ändertsich dadurch indes nicht.
Der Tatbestand der uneidlichen Aussage ist durch Art 7 StRäÄndVo geschaffen worden, weil nach Lockerung der Eidespflicht uneidliche Aussagen in großem Umfang zur Grundlage der Rechtspflege geworden waren und daher auch die Erfüllung der Wahrheitspflicht bei uneidlichen Bekundungen durch eine Strafdrohung gesichert werden mußte (Pfundtner-Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht II c 6 S 243, Schönke-Schröder StGB 7. Aufl 1954 § 153 Anm I). Dieses Strafbedürfnis trifft jedoch nur bei solchen uneidlichen Aussagen zu, die selbständig und endgültig abgeschlossen sind, da nur sie zur Urteilsfindung verwertet werden. Soll jedoch im Falle einer Vertagung oder Aussetzung der Hauptverhandlung die Vernehmung in einem späteren Termin fortgesetzt oder der Zeuge erneut vernommen werden, so bildet die frühere Vernehmung keine selbständige Urteilsgrundlage mehr, sondern nur im Zusammenhang mit den bei der weiteren Vernehmung wiederholten Angaben, oder es wird allein die spätere Aussage zur Urteilsfindung verwertet, Geht daher der Täter in einzelnen Punkten seiner Angaben von einer unwahren zu einer anderen unwahren Tarst=llung über, von der nur die letzte beschwören wird, Sc
-6 -
kanı es nicht der Sinn des %y i53 StGB sein, den unbseilis-
ten Teil der ersten Darstellung durch die Strafdrohung zu erfassen. Die Abweichungen in Einzelpunkten führen also
in einem solchen Fall nicht dazu, die früheren Bekundungen als eine selbständige Aussage zu werten und die nicht beeidigten unwahren Teile der früheren Aussage nach 5 153 StGB zu bestrafen. Weichen mithin die bei mehreren Vernehmungen gemachten unwahren, eine Einheit bildenden Angaben von einander ab, so ist nur nach \ 154 StGB, nicht nach
§ 53 StGB zu strafen.
Das Urteil war daher in sinngemäßer Anwendung des § 354 I StPO im Schuldspruch zu ändern. Im Strafausspruch war es mit den Feststellungen aufzuheben.
3. Änderung und Aufhebung erstrecken sich gemäß § 357 StPO auf die Mitverurteilte ICE. Die im Falle COM angeführten Gründe gelten im wesentlichen auch gegenüber dieser Verurteilung.
Freu ICE Hatte bei ihrer ersten Vernehmung ausgesagt,
soweit sie sich erinnern könne, habe sie neben dem Angeklagten FEB vorn im Wagen gesessen. Ob eine weitere Person im Wagen gewesen sei, wisse sie nicht.
In der fortgesetzten Verhandlung bekundete sie eidlich,
sie sei stark angetrunken gewesen und könne sich nicht mehr erinnern, wer den Wagen gefahren habe. Sie wisse auch nicht, ob noch jemand in dem PK7 gesessen habe. Auf Vorhalt erklärte sie weiter, ihr habe nachträglich keiner gesagt, daß sie ihre Aussage so machen solle,
Unrichtizg war in ihrer ersten Bexundung nur die Angabe. sie wisse richt, ob eine weitere Person im Wagen gewesen sei. Ihre zweite Aussage war abgesehen von der Angabe, daß sie angetrunken gewesen sei, in vollem Umfang unwahr. Übereinstimmend ist nur die anwahre Bekundung, sie wisse nicht, ob noch eine dritte Person im Wagen gewesen sei. Insoweit trifft bereits der in der bisherigen Rechtsprechung anerkannte Gesichts-- punkt zu. daß die unbeeidigte in der beeidigten unwahren Aussage aufgegengen ist. Daß die Verurteilte EEE im zweiten Termin anstelle der früheren wahren Aussage nunmehr ebenfalls unrichtige Angaben machte, führt nicht dazu, beide als selbständige Aussagen zu bewerten. Entscheidend ist, daß es sich auch hier um eine bei der ersten Vernehmung noch nicht beendete, durch die Vertagung nur unterbrochene Aussage handelt und der unwahre Teil ihrer ersten Aussage bei der zweiten Vernehmung beeidigt und somit in der neuen Aussage aufgegangen ist. Sie war daher nur gemäß § 154 StGB zu bestrafen.
"4. Die Revision des Angeklagten TE, hatte keinen Erfolg.
Seiner Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid der Mitangeklagten ICE Liegen folgende Feststellungen des Gerichts zu Grunde:
Vor der ersten Vernehmung bat sie der Angeklagte auszusagen, sie sei betrunken gewesen und könne sich nicht mehr erinnern, ob er oder TEE» den Wagen gefahren habe. Er war sich darüber im klaren, daß er damit von der Angeklagten LES verlangte, sie solle eine falsche Aussage machen Auf ihre Frage erklärte er ferner, daß sie ihre
Aussage voraussichtlich nicht würde zu beschwören brauchen. obwohl er damit rechnete, daß sie tatsächlich doch vereidigt werden würde. Er erwartets. daß sie dann, nachdem sie erst einmal falsch ausgesagt hätte, vor die Wahl gestellt, die Jnrichtisgkeit ihrer Bekundungen zuzugestehen oder einen Meineid zu leisten, sich zum Meineid entschließen würde.
Vor der zweiten eidlichen Vernehmung drang TEE in sie erneut ein, sie solle aussagen, daß sie sich nicht mehr erinnern könne.
Mit Recht hat das Landgericht angenommen, daß hiermit die Voraussetzungen der Anstiftung zum Meineid erfällt sind. Dem steht nicht entgegen, daß TEE der Mitverurteilten ICEEEER sagte, sie brauche ihre Aussagen voraussichtlich nicht zu beschwören.
Für die uneidliche Bekundung waren die Bitten und die Jberredung des Angeklagten, verbunden mit seiner Erklärung, daß sie ihre Aussage voraussichtlich nicht zu beschwören brauche, das Mittel zur Anstiftung. Zur Beeidigung ihrer unwahren Aussagen wurde sie durch die auf diese Weise geschaffene Zwangslage veranlasst, entweder die Unrichtigkeit ihrer Aussage zu gestehen oder diese zu beschwören. Dass sie in dieser Lage noch die Wahl hatte, sich für das eine oder andere zu entscheiden, steht der Anstiftung nicht entgegen, ist vielmehr Voraussetzung für sie (LeipzK Bd I 7. Aufl i954 § 48 Anm 2 e). Die Mittel, die der Anstifter benutzt, sind nach dem Gesetz unbegrenzt (LeipzK § 48 aa0). Daher ist auch das berechnende Vorgehen des Angeklagten ein solches Mittel im Sinne des % 48 StGB. Daß der Ange-
stiftete sich dessen bewusst ist, zu der strafbaren -Iandlung sns;estiftet worden zu sein, ist nicht erforderlich (vgl BGH 4 StR 441/53) Der innere Tatbestand der Anstiftınz zun Meineid ist vom Tatrichter rechtsirrtumsfrei fesl-
gestellt.
Die Revision dieses Angeklagten war hiernach zu verwerfen.
Krumme Engels Dr. Augustin Seibert Lang-Hinrichsen