Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Stand: 10.06.2019
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
Wird zitiert von 621 Entscheidungen zu § 666 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 15.11.2022 – 31 O 125/21 KfH
- OLG Stuttgart, 12.12.2023 – 12 U 216/22Zitiert von 2
- BGH, 11.12.2025 – III ZR 438/23Auskunfts- und Einsichtsrechte des Insolvenzverwalters gegenüber Wirtschaftsprüfern - Abschlussprüfung, Geschäftsbesorgung, Auskunftsanspruch, Handakte, verhaltener Anspruch, VerjährungsfristZitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 26.10.2015 – I-9 U 175/14
- OLG Stuttgart, 10.10.2012 – 14 U 13/12Zitiert von 3
- OLG Köln, 29.05.2018 – 15 U 66/17Ghostwriter-Vertrag: Umfang des Auskunftsanspruchs über Vervielfältigungen von Tonbandaufnahmen zu einer Autobiografie sowie Frage der Verjährung bezüglich schriftlicher Transkripte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 20.08.2026 – 7 O 248/24Zivilprozessrecht: Voraussetzungen einer Terminsverlegung bei urlaubsbedingter Verhinderung einer anwaltlich vertretenen Partei Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 23.06.2026 – 1 U 61/25
- BGH, 09.04.2026 – III ZR 52/25Darlegungs- und Beweislast des Beauftragten für den Verbleib eines zur Auftragsausführung überlassenen Geldbetrags; Herausgabeklage ohne vorherige Auskunft
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 666 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.