Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

Stand: 10.06.2019

Bund583 Entscheidungen

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

§ 665 § 667