Rechtsprechung / LAG Köln / 6. Kammer / 2026

LAG Köln Urteil vom 16.07.2026 – 6 SLa 80/26

6. Kammer · ECLI:DE:LAGK:2026:0716.6SLA80.26.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Leitsatz

Die pauschale arbeitsvertragliche Bezugnahme auf beamtenrechtliche Vorschriften "soweit diese nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen" hat weder Auswirkungen auf das anzuwendende Prozessrecht noch beschränkt sie die gerichtliche Überprüfung einer Weisung nach § 106 GewO.

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten im bestehenden Arbeitsverhältnis um den Inhalt der Beschäftigungspflicht des beklagten Erzbistums gegenüber dem Kläger und um eine Schadensersatz- bzw. Entschädigungsforderung.

Der Kläger ist im Jahre 1969 geboren. Er ist Diplom-Volkswirt. Seit dem 01.01.1998, also seit ca. 28 Jahren, ist er beim beklagten Erzbistum - bzw. zwischenzeitlich beim „Bildungswerk der Erzdiözese Köln e.V.“ (im folgenden „Bildungswerk“) - beschäftigt. Bei der Beklagten war er zunächst als Referent in der Pressestelle tätig. Zum 1. November 2005 übernahm er die Leitung des Büros des Generalvikars. Diese Stelle gilt beim beklagten Erzbistum seit dem 01.05.2015 als eine eigene Stabsabteilung.

Seit dem 01.05.2019 war der Kläger Geschäftsführer (nicht Organ) von DOMRADIO.DE. Zu diesem Zeitpunkt waren bei „DOMRADIO.DE“ etwa 30 Personen mit unterschiedlichen Stellenanteilen eingesetzt, ein Teil davon mit Vertragsbeziehungen zu dem hier beklagten Erzbistum. Hinzu kamen ca. 50 freiberuflich tätige Journalistinnen und Journalisten sowie Technikerinnen und Techniker. Der Kläger war bei DOMRADIO.DE insbesondere zuständig für die verantwortliche Leitung der Bereiche Finanz- und Rechnungswesen, Personal, IT/Technik, Organisation, Vertretung des Senders nach außen, Zusammenarbeit mit Vorstand und der Geschäftsstelle des Trägers und Zusammenarbeit mit Verwaltungsrat und Programmbeirat des Senders. Der Jahresetat, weitgehend aus Kirchensteuermitteln bestritten, lag zwischen 4,5 und 5 Millionen EUR.

Zur Ermöglichung dieser Tätigkeit bei DOMRADIO.DE haben sich die hier streitenden Parteien auf eine Beurlaubung verständigt, um den Abschluss eines entsprechenden Dienstvertrages mit dem Bildungswerk, das damals das DOMRADIO.DE betrieb, zu ermöglichen. In dem Beurlaubungsvertrag haben die hier streitenden Parteien ein Rückkehrrecht unter Wahrung des erworbenen Besitzstandes vereinbart unter anderem für den Fall, dass das Bildungswerk seine Trägerschaft verliert. Weiter haben sich die Parteien darauf verständigt, dass der Kläger in Weiterentwicklung seines sozialen Besitzstandes während der Beurlaubung ab dem 01.05.2020 in die Besoldungsgruppe B3 einzugruppieren sei.

Tatsächlich hat die Erzbischöfliche Leitungskonferenz im Dezember 2023 die Entscheidung getroffen, die Trägerschaft von „DOMRADIO.DE“ perspektivisch in der Zeit ab Mai 2024 (tatsächlich erfolgt erst ab Dezember 2024) auf einen anderen Rechtsträger zu übertragen. Dies ist inzwischen die Domradio gGmbH. Damit wurde rechtlich unstreitig das Rückkehrrecht zum beklagten Erzbistum aus dem Beurlaubungsvertrag ausgelöst.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist nun vor allem, mit welcher Tätigkeit der Kläger nach Rückkehr zum beklagten Erzbistum betraut werden soll.

Am 13.04.2024, also kurz vor dem avisierten Betriebsübergang und gut ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse heiratete der Kläger seinen Partner standesamtlich. Die Relevanz dieser privaten Angelegenheit für den vorliegenden Fall ist streitig, jedenfalls lagen zwischen der Hochzeit und einer Maßnahme des Bildungswerkes nur zwei Tage: Am Montag, dem 15. April 2024, wurde bei „DOMRADIO.DE“ mit dem Zeugen G M ein zweiter Geschäftsführer neben dem Kläger installiert, dem die inhaltlich-strategischen Aufgaben übertragen wurden. Dem Kläger verblieb der administrativ-kaufmännische Teil (Finanzen, Personal, Verwaltung). Diese Erweiterung der Geschäftsführung war bereits zuvor in der Öffentlichkeit thematisiert worden (Artikel des Kölner Stadtanzeigers vom 25.03.2024, Äußerungen des Programmbeirats des Senders).

Ob dies und weitere Geschehnisse bei DOMRADIO.DE also beim damals noch aktuellen Träger Bildungswerk dem hier beklagten Erzbistum zuzurechnen ist, ist in rechtlicher Hinsicht zwischen den Parteien streitig. Dazu gehört auch die folgende Tatsache: In der Zeit vom 24. bis 28. Juni 2024 war der Kläger eine Woche lang wegen eines länger geplanten Urlaubs abwesend. Während dieser Abwesenheitszeit wurde ohne Kenntnis des dafür eigentlich immer noch zuständigen Klägers mit dem bisherigen Chefredakteur von „DOMRADIO.DE“ ein vorzeitiger Beginn der dadurch verlängerten Passivphase seiner bereits genehmigten Altersteilzeit vereinbart. Der Kläger empfindet diese Vorkommnisse als massiven Eingriff in seine Kompetenzen und seine professionelle Glaubwürdigkeit.

Auf das Dienstverhältnis zwischen den hier streitenden Parteien finden ausweislich der zuletzt gültigen Arbeitsvertragsurkunde aus dem Jahre 2015 die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung. Konkret heißt es hierzu in der Urkunde unter § 1 Absatz 2:

Für die Rechte und Pflichten des Dienstnehmers gelten sinngemäß die beamtenrechtlichen Grundsätze und Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen. Die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen finden keine Anwendung, soweit ihrer Geltung im Einzelfall die Eigenart des kirchlichen Dienstes entgegensteht.

Zwischen dem Kläger und maßgeblichen Vertretern des hier beklagten Erzbistums haben in der Folgezeit - noch während der Tätigkeit des Klägers für das Bildungswerk - fünf ergebnislose Gespräche über die zukünftige Verwendung des Klägers beim beklagten Erzbistum stattgefunden: 08.08.2024, 05.09.2024, 23.10.2024, 11.11.2024, 29.11.2024. In der Zeit nach den beiden erstgenannten Gesprächen veröffentlichte das beklagte Erzbistum im Intranet eine Mitteilung, wonach die bisherige Inhaberin der Stelle „Bereichsleitung Organisation & Projekte“, Frau A B, mit Wirkung zum 1. Oktober 2024 einen anderen Bereich übernehmen werde. Am Ende enthielt der Beitrag die Ankündigung, dass die dadurch freiwerdende Bereichsleiterstelle kurzfristig neu besetzt werde. Hiervon hatte der Kläger keine Kenntnis.

Ein Gegenstand des vorliegenden Streits zwischen den Parteien ist die Frage, ob das beklagte Erzbistum treuwidrig die Übertragung dieser vom Kläger als amtsangemessen betrachtete Stelle vereitelt hat. Jedenfalls wurde die Stelle ab dem 01.04.2025 von jemand anderem besetzt.

Mit E-Mail vom 04.12.2024 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass am Tag zuvor die Eintragung der Domradio gGmbH ins Vereinsregister erfolgt sei und dass mit der Eintragung in das Handelsregister in Kürze zu rechnen sei. Eine Woche später, am 11.12.2024, wurde dem Kläger per Email ein Schreiben mit der Überschrift „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ übersandt. Zwischen den Parteien ist zwischenzeitlich in rechtlicher Hinsicht nicht mehr streitig, dass der bloße Wechsel der Trägerschaft nicht automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Bildungswerk führen muss. Nach einiger Korrespondenz und gescheiterten Abordnungsversuchen unterzeichnete der Kläger schließlich vier Monate später, am 15. April 2025, mit dem Bildungswerk einen Aufhebungsvertrag sowie mit dem beklagten Erzbistum eine Beendigungsvereinbarung zur bis dahin bestehenden Sonderurlaubsvereinbarung. In der besagten Beendigungsvereinbarung mit dem hier beklagten Erzbistum heißt es unter § 2 wörtlich:

Der Dienstgeber wird dem Dienstnehmer eine amts- und vertragsgemäße Tätigkeit zuweisen.

Mit Schreiben vom 11.04.2025 teilten die Prozessbevollmächtigten des beklagten Erzbistums mit, dass der Kläger ab dem 16.04.2025 als „Programmkoordinator für digitale Lösungen in der Fläche“ eingesetzt werde. Ob diese Tätigkeit der Besoldungsgruppe B3 entspricht, ist streitig.

In der Folgezeit, zwischen den arbeitsgerichtlichen Instanzen, hat der Kläger eine neue Weisung mit Wirkung zum 01.03.2026 mit dem Inhalt erhalten, er möge nunmehr auf der Stelle des „Leiters Stabsstelle Strategische Friedhofsentwicklung & -organisation“ tätig werden. Auch die Wertigkeit dieser Stelle ist streitig. In einer vom beklagten Bistum vorgelegten Stellenbeschreibung vom 20.02.2026 heißt es zu dieser Stelle unter anderem:

1. Stellenbezeichnung

Leitung der Stabsstelle ‘Strategische Friedhofsentwicklung & -organisation‘

[…]

3. Organisatorische Eingliederung der Stelle

Die Stabsstellenleitung berichtet an die Amtsleitung.

4. Besonderheiten der Tätigkeit

Die Stelle ist leitend gemäß § 13 Abs. 1 DGO.

Die Position ist perspektivisch auf die Übernahme einer Geschäftsführungsverantwortung für die neu zu etablierende Organisationseinheit angelegt.

5. Tätigkeitsdarstellung

a) Kernaufgabe

Konzeption und Implementierung einer tragfähigen Governance- und Trägerstruktur für die katholischen Friedhöfe im Erzbistum Köln

b) Strategische Konzeption

Analyse der bestehenden Verwaltungsstrukturen und Prozesse im Friedhofsbereich im Erzbistum Köln

Erarbeitung eines Zielbildes für die zukünftige Verwaltungsorganisation

Entwicklung von Organisationsmodellen (z.B. Zentralisierung, Regionalisierung, Shared Services)

Identifikation und Bewertung von diözesanen, überdiözesanen und interkonfessionellen Kooperationsmöglichkeiten im Friedhofswesen

Erstellung von Entscheidungs- und Beschlussvorlagen

c) Planung und Steuerung

Planung und Steuerung der Entwicklung einer Verwaltungs- und / oder Trägerstruktur mit Definition von Meilensteinen, Ressourcen und Zeitplänen

Koordination interner und externer Projektbeteiligter

Risiko- und Qualitätsmanagement

d) Rechtliche und wirtschaftliche Bewertung

Prüfung kirchenrechtlicher, staatlicher und kommunalrechtlicher Rahmenbedingungen

Entwicklung tragfähiger Finanzierungs- und Gebührenmodelle

Wirtschaftlichkeitsanalysen

[…]

Mit der Zuweisung der beiden Stellen „Programmkoordinator für digitale Lösungen in der Fläche“ und „Leiter Stabsstelle Strategische Friedhofsentwicklung & -organisation“ ist der Kläger nicht einverstanden, weil die beiden Stellen nach seiner Auffassung nicht seinem arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch entsprächen.

Mit der seit dem 13.06.2025 beim Arbeitsgericht Köln anhängigen Klage hat der Kläger die Übertragung eines „amtsangemessenen Funktionsamtes“ gefordert, sich mit einem Feststellungsantrag gegen die Zuweisung der Stelle „Programmkoordinator für digitale Lösungen in der Fläche“ gewandt und wegen eines von ihm empfundenen Reputationsverlustes eine finanzielle Entschädigung gefordert.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, die Tätigkeit „Programmkoordinator für digitale Lösungen in der Fläche“ entspreche nach seiner Auffassung maximal der Entgeltgruppe 11 und sei daher nicht amtsangemessen. Die Stelle habe weder eine Budget-Verantwortung noch eine Personalverantwortung zum Gegenstand. Die Vorschrift des § 24 Absatz 3 LBG NRW (vorübergehende Zuweisung einer nicht amtsangemessenen aber immerhin zumutbaren Tätigkeit) finde keine Anwendung. Jedenfalls aber lägen die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor. Daraus folge sein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung und gleichfalls die Tatsache, dass die fragliche Weisung unzulässig sei.

Darüber hinaus habe er einen erheblichen Reputationsverlust und damit eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts erlitten, die durch eine Entschädigungszahlung ausgeglichen werden müsse.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verpflichten, ihm ein seinem Statusamt B3 amtsangemessenes Funktionsamt (im abstrakt-funktionellen und konkret-funktionellen Sinn) zu übertragen;

2. festzustellen, dass die Versetzung des Klägers vom 11. April 2025 mit Wirkung zum 16. April 2025 auf die Stelle Programmkoordinator für digitale Lösungen in der Fläche durch die Beklagte unwirksam ist;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung, deren Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von EUR 50.000,00 jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das beklagte Erzbistum hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Verteidigung gegen die Klage hat das beklagte Erzbistum vorgetragen, die übertragene Tätigkeit „Programmkoordinator für digitale Lösungen in der Fläche“ sei nach seiner Auffassung amtsangemessen. Es gehe hier um originäre Aufgaben einer Bereichsleitung. Ein etwaiger Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung sei daher erfüllt und die Weisung, dort die Arbeitsleistung zu erbringen, sei wirksam. Nach richtiger Auffassung sei außerdem gemäß § 24 Absatz 3 LBG NRW die Übertragung der Tätigkeit jedenfalls vorübergehend zulässig gewesen.

Zu Unrecht berufe sich der Kläger auf die im Herbst 2024 frei gewordene Stelle der Bereichsleitung „Organisation & Projekte“ in der (nach richtiger Auffassung:) irrigen Annahme, das Erzbistum sei verpflichtet gewesen, ihm diese Stelle zu übertragen. Es habe dem Erzbistum nämlich nicht zugemutet werden können, die Stelle seit Oktober 2024 für den Kläger frei zu halten. Noch mit anwaltlichem Schreiben vom 27.03.2025 habe der Kläger dem gegenüber behauptet, sein Arbeitsverhältnis mit dem Bildungswerk sei noch gar nicht beendet gewesen. Jedenfalls könne keine Verpflichtung für das beklagte Erzbistum bestehen, im ruhenden Arbeitsverhältnis, also dem Arbeitnehmer gegenüber, der noch bei einem anderen Arbeitgeber in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehe, ein Stellenangebot im eigenen Bereich zu unterbreiten.

Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die einen Schadensersatzanspruch rechtfertigen könne, sei nicht ersichtlich. Die Klage sei daher insgesamt unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.12.2025 entschieden, die Klage sei insgesamt zulässig aber nur hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2 begründet.

Der Klageantrag zu 3 sei als Leistungsantrag ohne weiteres zulässig, der Klageantrag zu 2 sei als Feststellungsantrag zulässig, weil ein besonders Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO vorliege. Und auch mit Blick auf den Antrag zu 1 (Übertragung eines amtsangemessenen Funktionsamtes) sei von der Zulässigkeit der Klage auszugehen. Ein Beschäftigungsantrag müsse zwar nach der ständigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung konkreter gefasst sein. Hier seien aber die Besonderheiten des beamtenähnlichen Beschäftigungsverhältnisses zu beachten und die zu dieser Antragstellung ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, der zufolge gerade eine weitere Konkretisierung eines Antrages wegen der Organisationshoheit des Dienstgebers nicht in Betracht komme.

Die Klage sei mit dem besagten Antrag zu 1 auch begründet. Der Anspruch ergebe sich aus Artikel 33 Absatz 5 GG. Danach habe der Kläger aus seinem beamtenähnlichen Dienstverhältnis gegenüber dem beklagten Erzbistum einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Inhalt dieses Anspruches sei die Übertragung eines abstrakt-funktionellen und eines konkret-funktionellen Amtes. Dies bedeute, dass ein Dienstposten übertragen werden müsse, dessen Wertigkeit der Bedeutung des statusrechtlichen Amtes entspreche. Diesen Anspruch erfülle das beklagte Bistum nicht. Die Tätigkeit als „Programmkoordinator für digitale Lösungen in der Fläche“ entspreche nicht der Tätigkeit einer Stelle mit Besoldungsgruppe B3. Den ausführlichen Darlegungen des Klägers hierzu sei das beklagte Bistum nicht mit hinreichender Konkretisierung entgegengetreten. Der arbeitsvertragliche Anspruch des Klägers habe daher nicht gemäß § 362 BGB durch Erfüllung untergehen können. Auch auf einen Untergang des Anspruchs wegen objektiver Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB könne sich das beklagte Erzbistum nicht berufen. Insbesondere bleibe es dem Kläger unbenommen, sich auf die ehemals freie Stelle „Bereichsleitung Organisation & Projekte“ zu berufen, auch wenn diese Stelle inzwischen von jemand anderem besetzt sei. Unter Anwendung des Rechtsgedankens aus § 162 BGB sei es nämlich das beklagte Bistum, das die ggfls. inzwischen eingetretene Unmöglichkeit selbst verursacht habe.

Auch mit dem Klageantrag zu 2 sei die Klage begründet. Wie gezeigt habe der Kläger einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Die streitgegenständliche Zuweisung auf die Stelle „Programmkoordinator für digitale Lösungen in der Fläche“ werde diesem Anspruch nicht gerecht. Daraus folge die Feststellung, dass die Zuweisung dieser Stelle unwirksam sei.

Abzuweisen sei hingegen der Klageantrag zu 3 gewesen, mit dem der Kläger eine Entschädigung begehrt habe. Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG (Persönlichkeitsrecht) seien nicht erfüllt. Die bloße Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten führe nicht zu einer derartigen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, dass ein Entschädigungs- bzw. Schmerzensgeldanspruch in Betracht käme. Dem beklagten Bistum zurechenbare Verletzungshandlungen, die über dieses bloß vertragswidrige Verhalten hinausgingen, seien nicht ersichtlich. Das beklagte Erzbistum habe zahlreiche Gespräche mit dem Kläger geführt und ihm verschiedene Stellen und sonstige Optionen angeboten. Dem gegenüber habe der Kläger keine einzige Stelle benennen können, die nach seiner Auffassung amtsangemessen und frei gewesen sei. Hinzukomme, dass der Kläger keine finanziellen Verluste zu beklagen habe, da er durchgehend eine Vergütung nach der Besoldungsgruppe B3 erhalten habe und immer noch erhalte. Etwaige Verhaltensweisen des Bildungswerkes während der dortigen Beschäftigungszeit seien dem beklagten Erzbistum nicht zurechenbar. Bei dem Bildungswerk handele es sich um einen eigenständigen Rechtsträger. Dass die handelnden Personen - zumindest teilweise - identisch seien, sei für diesen Punkt nicht relevant.

Gegen dieses dem beklagten Erzbistum am 05.01.2026 zugestellte Urteil hat das Erzbistum am 02.02.2026 mit dem Ziel einer vollständigen Klageabweisung Berufung eingelegt und es hat diese Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.04.2026 am 02.04.2026 begründet.

Dem Kläger ist das Urteil ebenfalls am 05.01.2026 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers, mit der er sich gegen die Abweisung des Entschädigungsantrages wendet und sich mittels einer Klageerweiterung gegen die Zuweisung der Stelle „Leiter Stabsstelle Strategische Friedhofsentwicklung & -organisation“ wehrt, ist am 05.02.2026 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach einer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 05.04.2026 hat der Kläger seine Berufung am 02.04.2026 begründet.

Das beklagte Erzbistum trägt zur Begründung ihrer Berufung und zur Verteidigung gegen die Berufung des Klägers vor, nach seiner Auffassung habe das Arbeitsgericht der Klage mit den Klageanträgen zu 1 und 2 zu Unrecht stattgegeben. Der Klageantrag zu 2, mit dem sich der Kläger gegen die erste Stellenzuweisung gewandt habe, sei überholt, weil dem Kläger zwischenzeitlich die Stelle des „Leiters Stabsstelle Strategische Friedhofsentwicklung & -organisation“ übertragen worden sei. Spätestens mit dieser Weisung sei nach seiner Auffassung auch das Rechtsschutzinteresse für den Antrag zu 1 entfallen. Mit Blick auf diesen Antrag zu 1 bleibe es bei den bereits in erster Instanz erhobenen Einwänden. Zum einen sei der Beschäftigungsanspruch des Klägers zunächst durch Erfüllung, nämlich durch Zuweisung der Stelle „Programmkoordinator für digitale Lösungen in der Fläche“ erfüllt worden, jedenfalls aber durch die nachfolgende - nicht nur zur Abwehr der Zwangsvollstreckung erfolgte - Zuweisung der Stelle „Leiter Stabsstelle Strategische Friedhofsentwicklung & -organisation“.

Entgegen der Auffassung des Klägers, die dieser mit dem in der Berufungsinstanz erstmals anhängig gemachten Feststellungsantrag verfolge, sei die besagte Stelle „Leiter Stabsstelle Strategische Friedhofsentwicklung & -organisation“ gleichfalls amtsangemessen. Wie es sich aus der eingereichten Stellenbeschreibung ergebe, sei der Stelleninhaber gesamtverantwortlich für die strategische, wirtschaftliche und strukturelle Neuausrichtung des kirchlichen Friedhofswesens im Erzbistum Köln. Er sei unmittelbar der Amtsleitung unterstellt. Es gehe um eine große Zahl von Friedhöfen und daher auch um ein großes wirtschaftliches Volumen. Es müssten neue Verwaltungs- und/oder Trägerstrukturen geprüft und entwickelt werden. Die Perspektive sei die Übernahme einer Geschäftsführungsverantwortung für die neu zu etablierende Organisationseinheit.

In rechtlicher Hinsicht vertrete es die Auffassung, dass die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf das Landesbeamtengesetz die Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gebiete. Nach dieser Rechtsprechung sei die Bewertung von Dienstposten wegen der Organisationshoheit des beklagten Erzbistums der Beurteilung der Gerichte weitgehend entzogen. Das Gericht müsse sich auf eine Willkürkontrolle beschränken. Doch selbst wenn die Wertigkeit der Stelle anhand der Eingruppierungsmerkmale der KAVO bestimmt werde, führe das zum gleichen Ergebnis: Es gebe nur einen einzigen einheitlichen Arbeitsvorgang, nämlich die Aufgabe, das kirchliche Friedhofswesen im Erzbistum Köln neu aufzustellen und eine neue Organisationseinheit zu implementieren. Die Tarifvoraussetzungen der Entgeltgruppe 13 seien erfüllt, denn der Kläger habe eine wissenschaftliche Hochschulausbildung und werde entsprechend beschäftigt. Der Stelleninhaber benötige Kenntnisse, um im Rahmen der Neustrukturierung des kirchlichen Friedhofswesens tragfähige Finanzierungs- und Gebührenmodelle zu entwickeln sowie Wirtschaftlichkeitsanalysen erstellen zu können. Kostenstruktur, Eigenkapitalstruktur, Rückstellungen und Rücklagen, Entwicklung der Bestattungszahlen müssten analysiert werden; zudem müsse die neu zu etablierende Organisationseinheit - sowie allgemein die komplette Friedhofsverwaltung im Erzbistum Köln - auf eine wirtschaftlich tragfähige Grundlage gestellt werden. Die Tätigkeit hebe sich auch aus der EG 13 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraus. Daher seien auch die weiteren Voraussetzungen der Entgeltgruppe 14 erfüllt. Besonders schwierig in diesem Sinne sei die Berücksichtigung der zivil-, kirchen- und kommunalrechtliche Rahmenbedingungen, aber auch der Vorgaben des Bestattungsgesetzes NRW. Aus der notwendigen Erstellung der Satzung einer neu zu errichtenden Organisationseinheit zeige sich die juristische Komplexität des übertragenen Aufgabenbereichs. Auch Kirchenrecht und theologische Fragen seien zu bearbeiten. Daneben müsse der Stelleninhaber auch die theologischen Grenzen kennen, etwa im Hinblick auf Bestattungsformen, die Aufbewahrung der Totenasche bis zur Bestattung oder die Durchführung der Bestattung einschließlich kirchlicher Begräbnisfeier. Des Weiteren seien Kenntnisse und Fähigkeiten im Projekt-Change- und Transformationsmanagement sowie im Stakeholder-Management erforderlich. Eine besondere Bedeutung im Tarifsinne habe die Tätigkeit, weil es um 183 Friedhöfe gehe. Die Tätigkeit habe massive Auswirkungen auf die Strukturen vor Ort, auf die Arbeit sämtlicher Kirchengemeinden. Schließlich hebe sich die Tätigkeit auch dergestalt aus der Entgeltgruppe 14 heraus, dass die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 15 erfüllt seien, nämlich durch das Maß der Verantwortung. Die Tätigkeit vermittle Entscheidungsbefugnisse zu Grundsatzfragen allgemeiner und richtungsweisender Bedeutung. Die Ausgliederung eines „komplett neuen Friedhofsträgers als eigenständige juristische Person“ sei nach richtiger Ansicht eine Grundsatzfrage mit allgemeiner und richtungsweisender Bedeutung für das gesamte Erzbistum Köln. Der neue Friedhofsträger benötige ein eigenes Organigramm und tragfähige Arbeitsstrukturen. Insgesamt werde damit deutlich, wie herausgehoben die avisierte Stelle sei.

Jedenfalls sei die Klage mit dem Antrag zu 1 aber unbegründet, weil die Erfüllung des vom Arbeitsgericht tenorierten Anspruchs unmöglich sei. Wenn die derzeitige Zuweisung den Anspruch nicht erfülle, dann gebe es keine andere Stelle, auf der der Kläger amtsangemessen beschäftigt werden könne. Mit der Besetzung der Stelle Bereichsleitung „Organisation & Projekte“ sei die damals noch letzte offene B3-Stelle besetzt worden. Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht mit Blick auf diese Stelle in entsprechender Anwendung der Regelungen in § 162 BGB oder § 242 BGB davon ausgegangen, dem Erzbistum sei der Unmöglichkeitseinwand verstellt. Die Annahme sei schon aus rechtlichen Gründen unzutreffend: Selbst der vorsätzlich handelnde Arbeitgeber werde gemäß § 275 Abs. 1 BGB von seiner Leistungspflicht befreit. Es gehe dann um Schadensersatz, aber nicht mehr um Erfüllung. Zu dem - möglicherweise nach § 162 BGB oder § 242 BGB zu berücksichtigenden - Einzelfall sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zu einem Zeitpunkt noch ausdrücklich das Fortbestehen seines Beschäftigungsverhältnisses zum Bildungswerk geltend gemacht habe, zu dem die Stelle beim Erzbistum bereits vergeben gewesen sei.

Falls man entgegen der Rechtsansicht des beklagten Erzbistums die Position des „Leiters der Stabstelle Strategische Friedhofsentwicklung-& organisation“ für nicht amtsangemessen hielte, bestünden beim beklagten Erzbistum derzeit keine anderen freien Stellen, die amtsangemessen wären. Es sei dem beklagten Erzbistum deshalb nachträglich unmöglich geworden, dem Kläger im Mai 2026 ein seinem Statusamt B3 angemessenen Funktionsamt (im abstrakt-funktionellen und konkret-funktionellen Sinn) zu übertragen. Auch der Kläger kenne keine derzeit freie Stelle beim beklagten Erzbistum, die er für amtsangemessen hielte. Die Tätigkeiten, die er eine Woche vor dem Kammertermin im Berufungsverfahren angesprochen habe, hätten in der kurzen Zeit nicht geprüft werden können.

Unmöglich sei die Beschäftigung des Klägers auch ganz allgemein, weil der Kläger seit dem 05.01.2026 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt sei.

Seit Dezember 2025 sei der Kläger im Übrigen auf die folgenden Stellen aufmerksam gemacht worden, die dieser jedoch allesamt als unterwertig betrachtet habe: Fachgebietsleitung Hauptbuchhaltung, Fachgebietsleitung Controlling, Abteilungsleitung Bilanzbuchhaltung sape, Leiter des Fachbereiches Personalservice 23.02.2026.

Da die Zuweisung der Stelle „Programmkoordinator für digitale Lösungen in der Fläche“ wie gezeigt amtsangemessen gewesen sei, sei die Feststellung der Unwirksamkeit der Weisung, dort zu arbeiten, nicht in Betracht gekommen. Durch die Zuweisung der Stelle „Leiter Stabsstelle Strategische Friedhofsentwicklung & -organisation“ sei allerdings bereits das erforderlich Feststellungsinteresse für den Antrag zu 2 entfallen.

Die Zuweisung der Stelle „Leiter Stabsstelle Strategische Friedhofsentwicklung & -organisation“ sei wie gezeigt wirksam. Daher sei auch der vom Kläger in der Berufungsinstanz mit Blick auf diese Zuweisung klageerweiternd anhängig gemachte Feststellungsantrag unbegründet.

Zutreffend habe das Arbeitsgericht Köln den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch abgewiesen. Nach wie vor sei eine kausale Rechtsgutsverletzung nicht ersichtlich. Vielmehr habe sie sich überobligatorisch um die Interessen des Klägers bemüht. Mit dem Kläger seien zahlreiche Gespräche geführt worden, der Kläger selbst habe keine freie Stelle benannt und der Kläger habe keine finanziellen Einbußen erlitten. Das Verhalten Dritter, hier des Bildungswerks, sei dem Erzbistum nicht zurechenbar.

Das beklagte Bistum beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.12.2025 -13 Ca 3828/25 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen;

2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen, einschließlich der in der Berufungsinstanz anhängig gemachten Klageerweiterung.

Der Kläger beantragt,

1. das besagte Urteil des Arbeitsgerichts Köln teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

an ihn eine Entschädigung zu zahlen - deren Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von EUR 50.000,00 jedoch nicht unterschreiten sollte - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

2. festzustellen, dass die ihm gegenüber vom beklagten Erzbistum ausgesprochene Versetzung vom 24. Februar 2026 mit Wirkung zum 1. März 2026 auf die Stelle des „Leiters der Stabsstelle Strategische Friedhofsentwicklung & -organisation“ unwirksam ist.

3. die Berufung des beklagten Erzbistums zurückzuweisen.

Der Kläger trägt zur Verteidigung gegen die Berufung des Erzbistums vor, das Arbeitsgericht habe zurecht und entgegen der Auffassung des Erzbistums der Klage mit den Klageanträgen zu 1 und 2 stattgegeben. Zur Begründung der eigenen Berufung vertritt er die Auffassung, die Klageabweisung des Entschädigungsantrages zu 3 sei zu Unrecht erfolgt. Auf seine Berufung sei daher das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und dem Entschädigungsantrag stattzugeben. Gleichfalls stattzugeben sei der von ihm in der Berufungsinstanz als weiterer Gegenstand seines Berufungsantrages anhängig gemachten Klagerweiterung auf Feststellung, dass die zuletzt erfolgte Versetzung unwirksam gewesen sei.

Der mit dem Klageantrag zu 1 verfolgte Anspruch auf Übertragung eines amtsangemessenen Funktionsamts ergebe sich aus § 3 der Aufhebungsvereinbarung zur Sonderurlaubsvereinbarung sowie aus Art 33 Abs. 5 GG. Weder sei dieser Anspruch erfüllt noch sei er untergegangen.

Der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Anspruch auf die Feststellung, dass die Zuweisung der Stelle „Programmkoordinator für digitale Lösungen in der Fläche“ unwirksam sei, sei nach wie vor zulässig, da nach seiner Auffassung auch nach der weiteren Weisung auf die Stelle des „Leiters der Stabsstelle Strategische Friedhofsentwicklung & -organisation“ ein besonderes Feststellungsinteresse bestehe. Durch die Zuweisung sei es nämlich zu einer erheblichen Beschädigung seiner Reputation gekommen. Zur Wiederherstellung derselben sei die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung geboten. Nicht amtsangemessen sei die Stelle schon deshalb, weil gemäß Ziffer Nr. 7.1 der Stellenbeschreibung die Position einer Bereichsleitung unterstellt gewesen sei. Er selbst sei aber bisher auf Bereichsleiterstellen tätig gewesen.

Die vom Arbeitsgericht erfolgte Abweisung des Klageantrages zu 3 sei zu Unrecht erfolgt, denn ihm stehe nach seiner Auffassung schon deshalb ein Anspruch auf Schadensersatz/Entschädigung zu, weil die dauerhafte Zuweisung einer deutlich geringerwertigen Position eine schwerwiegende Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstelle. Diese Verletzung manifestere sich in Äußerungen von Kolleginnen und Kollegen, die den Umgang des Bistums mit ihm kritisierten, bis hin zu Presseberichten. Daraus folge ein Reputationsverlust, der auch deshalb andauere, weil alle bisher angebotenen Stellen nicht amtsangemessen seien. Er sei seit dem 5. Januar 2026 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Grund hierfür sei insbesondere der besagte Reputationsverlust und die Beeinträchtigung seiner privaten Lebensführung. Ärztlich diagnostiziert sei, dass bei Wegfall der auslösenden Belastungsfaktoren (Herstellung der amtsangemessenen Beschäftigung), ein Symptomrückgang eintreten werde. Die Erheblichkeit des Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht ergebe sich aus den folgenden Punkten: Er sei zahlreichen Nachfragen seiner Kolleginnen und Kollegen ausgesetzt; die angebotenen Stellen hätten einen herabwürdigenden Charakter; ihm sei das Gefühl vermittelt worden, sich auf dem „Abstellgleis“ zu befinden, all diese Informationen seien in größeren Netzwerken verbreitet worden und nicht zuletzt betrachte er seine Krankheit und die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit als eine Folge des rechtswidrigen Verhaltens des beklagten Erzbistums. Das für den Schadensersatzanspruch notwendige Verschulden ergebe sich aus dem Verschweigen der amtsangemessenen und offenen B3-Stelle. Er sei im Rahmen der Gespräche über seine Zukunft beim Erzbistum davon ausgegangen, dass sich dieses nach einer geeigneten Stelle für ihn umsehen werde. In jedem Fall aber sei er davon ausgegangen, dass es eigeninitiativ auf ihn zugehen werde, wenn eine adäquate Stelle frei werde.

Auch die Geschehnisse bei dem Bildungswerk seien dem beklagten Bistum zurechenbar, denn die Satzung des Bildungswerkes habe vorgesehen, dass drei von vier Vorstandsposten von Leitungskräften des beklagten Erzbistums zu besetzen seien. Der Geschäftsführer des Bildungswerks sei zu diesem Zeitpunkt ebenso wie die übrigen Mitarbeitenden der zentralen Geschäftsstelle Mitarbeiter des beklagten Erzbistums gewesen, in dessen Räumen die Geschäftsstelle auch angesiedelt gewesen sei. Durch das Veranlassen und das Geschehenlassen der rechtswidrigen Behandlung habe das beklagte Bistum gegen seine Rücksichtnahmepflichten aus § 241 BGB im Rahmen des ruhenden Arbeitsverhältnisses verstoßen. So habe das Erzbistum zumindest geschehen lassen, dass er beim Bildungswerk diskriminierend behandelt worden sei. Als er nämlich in einem Dienstgespräch im Mai 2024 seine Vorgesetzte Frau P Di, die damalige Vorsitzende des Bildungswerks, über seine Heirat informiert habe, habe diese angekündigt, ihren Vorgesetzten, den Generalvikar Monsignore Gu A darüber informieren zu wollen. Im nächsten Gespräch habe sie erwähnt, dass dieser auch den Erzbischof Kardinal Wo über diesen Umstand in Kenntnis setzen wolle, obwohl sie davon ausgehe, dass dieser auch vorher bereits von der Eheschließung gewusst habe. Seine Rückfrage, ob eine solche Information an den Erzbischof bei jeder Eheschließung für notwendig erachtet werde, habe Frau Di nicht beantwortet. Die Weiterentwicklung der Grundordnung sei hier ausgehebelt worden, indem seine berufliche Karriere genau zu dem Zeitpunkt unterbrochen worden sei, zu dem er sich entschieden habe, die Beziehung zu seinem Partner öffentlich zu machen. Insgesamt handele es sich um eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung, die die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Geldentschädigung erfülle.

Jedenfalls sei aber der mit seiner Berufung zusätzlich anhängig gemachte Feststellungsantrag gegen die Versetzung auf die Position des „Leiters der Stabsstelle Strategische Friedhofsentwicklung & -organisation“ zulässig und begründet. Die Stelle erfülle nach seiner Auffassung evident nicht die arbeitsvertragliche Beschäftigungspflicht des Erzbistums. Die Stelle sei unter keinem Gesichtspunkt amtsangemessen. Mit deren Zuweisung habe das Erzbistum die Grenzen des Direktionsrechts überschritten. Über Jahre hinweg sei er mit Bereichsleitungsfunktionen die Besoldungsgruppe B3 befasst worden. Daraus folge, dass ihm eine Funktion zustehe, die mindestens der Ebene der Bereichsleiter entspreche. Auf der zugewiesenen Stelle habe er nichts zuleiten, insbesondere keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, er habe keine eigenständigen Entscheidungsbefugnisse, keine konkreten Kompetenzen und keine eigenständigen Entscheidungs- oder Weisungsbefugnisse. Er sei einer Bereichsleitung unterstellt und habe weder Budgetverantwortung noch disziplinarische Personalverantwortung. Die avisierte Tätigkeit sei vor allem die konzeptionelle Vorbereitung eines Organisationsentwicklungsprozesses.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Beide Berufungen sind zulässig. Die Berufung des Erzbistums ist in vollem Umfang begründet, die Berufung des Klägers nur teilweise.

Die Berufung des beklagten Erzbistums gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist zulässig und in der Sache begründet (A). Die Berufung des Klägers ist ebenfalls zulässig, aber nur teilweise begründet, nämlich mit Blick auf den in der Berufungsinstanz anhängig gemachten Feststellungsantrag (B).

A. Die Berufung des beklagten Erzbistums gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist zulässig und in der Sache begründet.

I. Die Berufung des Erzbistums ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, denn die Klage ist mit den Anträgen zu 1 und 2 unzulässig.

1. Die Klage war mit dem Antrag zu 1 als unzulässig zu verwerfen. Der Antrag war als ein Beschäftigungsantrag auszulegen (a.). Als ein solcher Beschäftigungsantrag ist er nicht bestimmt genug, um zulässig zu sein (b.).

a. Bei dem Klageantrag zu 1 handelt es sich um einen Beschäftigungsantrag. Dass der Kläger mit einem Klageantrag zu 1 eine tatsächliche Beschäftigung begehrt und nicht nur die Zuweisung einer bestimmten Bezeichnung ist das Ergebnis einer Auslegung des Klageantrages.

Klageanträge sind so auszulegen, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht (hierzu und im Folgenden: BAG v. 17.03.2015 - 9 AZR 702/13 -). Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut des Antrags zu haften. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sind für die Auslegung von Klageanträgen heranzuziehen. Die Grenzen der Auslegung oder auch der Umdeutung eines Klageantrags sind jedoch erreicht, wenn ein Kläger unmissverständlich ein bestimmtes Prozessziel verfolgt, auch wenn dieses Vorgehen seinem wohlverstandenen Eigeninteresse widerspricht (BAG v. 13.06.2012 - 7 AZR 459/10 -). Dies dient nicht zuletzt der hinreichenden Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Klagegegners als Erklärungsadressaten (BAG 11.06.2013 - 9 AZR 668/11 -). Dieser muss sich zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verteidigung gegen die Klage darauf verlassen können, dass ausschließlich über den gestellten Antrag entschieden wird und nicht über den Antrag, der richtigerweise hätte gestellt werden müssen.

Mit dem Antragswortlaut, ihm möge „ein seinem Statusamt B3 amtsangemessenes Funktionsamt“ übertragen werden, geht es dem Kläger nicht nur um die Überreichung einer Urkunde oder um die Verleihung eines Titels ohne Berücksichtigung der tatsächlich auszuübenden Tätigkeit. Denn der gesamte Rechtsstreit ist durch die vom Kläger als persönliche und vertragliche Verletzung empfundene Nichtbeschäftigung geprägt, bzw. durch die Zuweisung von Tätigkeiten, die der Kläger als nicht vertragsgerecht empfindet, weil diese Tätigkeiten nach seiner Auffassung nicht seiner bisher ausgeübten Tätigkeit und insbesondere nicht der bisher von ihm erreichten Hierarchieebene entsprechen. In kurzen Worten will er „machen“ und nicht nur „heißen“. Er will eine Tätigkeit ausüben, bei der er Beschäftigte leitet, eigenständige Entscheidungsbefugnisse, Budgetverantwortung und disziplinarische Personalverantwortung hat, keiner Bereichsleitung unterstellt ist und bei der sich die Arbeit nicht auf eine Tätigkeit in einem Einzel-Büro beschränkt, die eine konzeptionelle Vorbereitung eines Organisationsentwicklungsprozesses zum Gegenstand hat. Auch der vom Antrag selbst gewählte Begriff „Funktionsamt“ besagt nichts anderes. Hier geht es um die dienstlichen Aufgaben des Beamten. Das konkret-funktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich. Das abstrakt-funktionelle Amt knüpft ebenfalls an die Beschäftigung des Beamten an, jedoch im abstrakt verstandenen Sinne. Gemeint ist der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer Behörde auf Dauer zugewiesen ist. Auch nach diesen beamtenrechtlichen Begrifflichkeiten geht es dem Kläger also mit seinem Antrag zu 1 um tatsächliche Beschäftigung.

b. Der so verstandene Beschäftigungsantrag ist nicht bestimmt genug, um zulässig zu sein (hierzu und im Folgenden: BAG Urt. v. 21.12.2022 - 7 AZR 489/21 -). Er erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 253 ZPO (aa.), die Regelung in § 82 VwGO findet keine Anwendung (bb.) und im Übrigen gibt es beim Erzbistum gar keine Statusämter oder Funktionsämter im öffentlich-rechtlichen Sinne (cc.).

aa. Die Regelung in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt, dass die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthält. Wird mit einer Klage ein vertraglicher Beschäftigungsanspruch geltend gemacht, muss der Antrag deshalb verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht. Der Antrag muss zumindest das Berufsbild enthalten oder es muss sich in vergleichbarer Weise ergeben, worin die Tätigkeit bestehen soll. Erforderlich und ausreichend ist es, wenn sich das Berufsbild der begehrten Beschäftigung oder die zuzuweisende Tätigkeit hinreichend bestimmt feststellen lässt. Nur auf diese Weise wird vermieden, dass die dem Erkenntnisverfahren vorbehaltene Fragestellung, ob eine tatsächliche Beschäftigung den Beschäftigungstitel erfüllt, in das Vollstreckungsverfahren verlagert wird. Diese Problemlage ist keine rein formale, sie hat vielmehr Verfassungsrang. Denn sie betrifft die Bestimmung des gesetzlichen Richters gemäß Art 101 Abs. 1 GG: Über Fragen des Erkenntnisverfahrens hat die Kammer in voller Besetzung aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden, also zum Beispiel über die häufig schwierige Frage, ob eine konkret zugewiesene Tätigkeit den möglicherweise eher allgemein gehaltenen Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin erfüllt. Dem gegenüber entscheidet im Vollstreckungsverfahren der oder die Vorsitzende allein über die schlichte Frage, ob eine konkret zugewiesene Tätigkeit dem im Erkenntnisverfahren konkret - und hinreichend bestimmt - tenorierten Beschäftigungsanspruch entspricht. In diesem Sinne nicht hinreichend konkret und nicht hinreichend bestimmt ist zum Beispiel die Formulierung „zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen zu beschäftigen“ (vgl. BAG 27.5.2015 - 5 AZR 88/14 -).

bb. Für die Zulässigkeit des Klageantrages in der Arbeitsgerichtsbarkeit gilt gemäß § 42 Abs. 2 ArbGG die allgemeine zivilrechtliche und oben angewandte Regelung in § 253 ZPO.

Es gilt nicht § 82 VwGO im Verständnis der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Es kann sich hier daher nicht um einen verwaltungsgerichtlichen Antrag handeln, der möglicherweise wegen der Eigenarten des öffentlichen Dienstes in der Verwaltungsgerichtsbarkeit als zulässig erachtet wird.

Nichts anderes folgt aus der von den hier streitenden Parteien vorgenommenen arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf die beamtenrechtlichen Grund- sätze und Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen. Denn ausdrücklich haben die Parteien in der Arbeitsvertragsurkunde geregelt, dass dies nur gilt „soweit [diese Grundsätze] nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen“. Die besondere Antragstellung auf Übertragung eines Funktionsamtes ist aber rückführbar auf die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes, insbesondere auf die Organisationshoheit des öffentlichen Dienstgebers, auf dessen vom Gesetz unterstellte Rechtstreue und die daraus folgende Tatsache, dass eine Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im öffentlichen Dienst wegen der besagten Rechtstreue regelmäßig nicht in Betracht kommt. Das Erzbistum ist in diesem Sinne kein öffentlicher Dienstgeber.

Hier endet bereits die Prüfung, ob die beamtenrechtlichen Grundsätze auch prozessual wirken können. Bestätigt wird das insoweit verneinende Ergebnis durch die augenfällige Intransparenz der Vertragsklausel (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), wenn sie die „sinngemäße Geltung“ der „beamtenrechtlichen Grundsätze,“ beschränkt durch die „Eigenart des öffentlichen Dienstes“ und weiter beschränkt durch die „Eigenart des kirchlichen Dienstes,“ regelt, ohne dies weiter abgrenzend zu konkretisieren.

cc. Der Antrag ist aber vor allem deshalb unbestimmt und daher unzulässig, weil in seinem Wortlaut als Maßstab für die „Übertragung eines Funktionsamtes“, was noch wohlwollend mit „Beschäftigung mit einer bestimmten Tätigkeit“ verstanden werden könnte, von einem „Statusamt B3“ die Rede ist, es bei dem Beklagten Bistum aber keine geregelten Statusämter gibt und die Statusämter des öffentlichen Dienstes nicht auf das beklagte Bistum übertragbar sind. In der LBesO NRW finden sich die Amtsbezeichnungen in Anlage 1. Es ist die Amtsbezeichnung, die das Amt im statusrechtlichen Sinn festlegt. Zusammen mit der Besoldungsgruppe und der Laufbahnzugehörigkeit ergibt sich durch sie die Rechtsstellung des Beamten (BVerwGE 65, 270). Bei den genannten Festlegungen handelt es sich um die Grundamtsbezeichnungen, bspw. für den mittleren Dienst „Sekretär“, für den gehobenen Dienst „Inspektor“ oder „Kommissar“ sowie im höheren Dienst „Rat“. Die Statusämter, die es im Land Nordrhein-Westfalen in der Besoldungsgruppe B3 gibt, finden sich in der „Anlage 2 - Landesbesoldungsordnung B“ zum Landesbesoldungsgesetz NRW. Die Regelung wird hier auszugsweise mit den ersten acht von insgesamt 22 Punkten zitiert, hier zur Vereinfachung und weil es sich im konkreten Fall um einen männlichen Kläger handelt nur in der jeweils männlichen Form:

Abteilungsdirektor als Leitung einer besonders großen oder besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bezirksregierung

Abteilungsdirektor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als die ständige Vertretung des Direktors der Landwirtschaftskammer

Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege

Direktor der Hochschule für Finanzen

Direktor des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei

Direktor des Landesamtes zur Bekämpfung der Finanzkriminalität

Direktor des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste

Direktor des Landeskriminalamtes

Der Kläger, der zuletzt als Leiter des Büros des Generalvikars eine Stabsabteilung geleitet hatte, war damals nach dieser Aufzählung dem Wortlaut nach andeutungsweise vergleichbar mit dem erstgenannten Statusamt „Abteilungsdirektor als Leitung einer besonders großen oder besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bezirksregierung“. Das Erzbistum ist aber nicht die Bezirksregierung und ein Festhalten an dem Begriff „Abteilung“ verbietet sich schon aufgrund der Tatsache, dass auch im öffentlichen Dienst das Wort „Abteilung“ unterschiedlich verwendet wird: In der Landesverwaltung steht die Abteilung in der Hierarchie extrem weit oben knapp unterhalb der politischen Führung, während in der Kommunalverwaltung die „Abteilung“ unterhalb von Dezernat und Fachbereich zu finden ist.

Jedenfalls fehlt es dem Erzbistum an einer Regelung, die der Landesbesoldungsordnung entspricht.

Wenn schon die Formulierung „zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen zu beschäftigen“ nach ständiger Rechtsprechung als unzulässig erachtet wird (vgl. BAG 27.5.2015 - 5 AZR 88/14 -), dann muss das erst recht für die Formulierung „Übertragung eines amtsangemessenen Funktionsamtes“ gelten.

Da es hiernach an einem zulässigen Antrag fehlt, kommt es auf die Begründetheit des Antrages nicht an und damit auch nicht auf die Frage, ob einem Beschäftigungsantrag im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Arbeitsunfähigkeit des Klägers entgegenstehen könnte (vgl. BAG v. 09.04.2014 - 10 AZR 637/13 -).

2. Auch mit dem Antrag zu 2 war die Klage als unzulässig zu verwerfen, denn die Rechtswirkung der Versetzung auf die Stelle „Programmkoordinator für digitale Lösungen in der Fläche“ endet mit der Versetzung auf die Stelle des „Leiters der Stabsstelle Strategische Friedhofsentwicklung & -organisation“. Es fehlt dem Antrag dadurch das von § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Feststellungsinteresse. Nach dieser Vorschrift erfordert die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags ein besonderes rechtliches Interesse daran, dass das Rechtsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Verfügt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin unter Berufung auf das Weisungsrecht eine Änderung des Arbeitsortes oder des Arbeitsinhaltes, also eine Versetzung, besteht ein rechtliches Interesse, solange der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin von der Maßnahme betroffen ist (BAG v. 26.09.2002 - 6 AZR 523/00 -; Hessisches Landesarbeitsgericht v. 01.12.2011 - 5 Sa 993/11 -). Dies trifft auf die nach Rückkehr des Klägers zum Erzbistum zunächst erfolgte Zuweisung der Stelle „Programmkoordinator für digitale Lösungen in der Fläche“ nicht zu, da sich diese Zuweisung durch die als dauerhaft erklärte Versetzung auf die Stelle des „Leiters der Stabsstelle Strategische Friedhofsentwicklung & -organisation“ erledigt hat. Die besagte erste Stellenzuweisung hat nämlich keine konkreten Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft nach sich gezogen. Die Auffassung des Klägers, eine solche konkrete Rechtsfolge für die Zukunft sei mit Blick auf den möglichen Schadensersatzanspruch denkbar, hilft nicht weiter, denn die ggfls. anzunehmende Rechtswidrigkeit der Stellenzuweisung wäre im Rahmen des Schadensersatzanspruchs inzident zu prüfen. Für einzelne Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gibt es aber wegen des Vorrangs der Leistungsklage kein gesondertes Feststellungsinteresse. Für die Annahme einer ausnahmsweise zulässigen Elementen-Feststellungsklage ist nichts ersichtlich.

Nach dem Vorgesagten war also das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung des Erzbistums abzuändern und mit Blick auf die erstinstanzlich gestellten Klageanträge insgesamt abzuweisen.

B. Die Berufung des Klägers ist ebenfalls zulässig, aber nur teilweise begründet, nämlich mit Blick auf den in der Berufungsinstanz anhängig gemachten Feststellungsantrag.

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Zulässig ist auch die in der Berufungsinstanz anhängig gemachte Klageerweiterung, denn sie ist sachdienlich.

II. Das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg, nämlich soweit sich der Kläger mit der in der Berufungsinstanz anhängig gemachten Klageerweiterung gegen die Versetzung auf die Stelle des „Leiters der Stabsstelle Strategische Friedhofsentwicklung & -organisation“ gewandt hat (1.). Im Übrigen, nämlich mit Blick auf die begehrte Entschädigung, hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg (2.).

1. Der klageerweiternde Antrag, mit dem sich der gegen die Versetzung auf die Stelle des „Leiters der Stabsstelle Strategische Friedhofsentwicklung & -organisation“ wendet, ist zulässig und begründet.

a. Der Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere hat der Kläger ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO. Hier handelt es sich nämlich um die vorerst letzte Zuweisung eines Arbeitsbereichs, die somit noch Wirkung für die Gegenwart und die Zukunft hat.

b. Der Feststellungsantrag ist auch begründet, denn die Zuweisung der Stelle des „Leiters der Stabsstelle Strategische Friedhofsentwicklung & -organisation“ geschah weit außerhalb des Direktionsrechts des Erzbistums. Die Wirksamkeit der Weisung bestimmt sich nach den Maßstäben billigen Ermessens gemäß § 106 GewO (1.). Eine Abweichung von diesem Maßstab zu Gunsten des Erzbistums aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten Anwendung beamtenrechtlicher Regelungen kommt nicht in Betracht (2.). Selbst wenn sich der Beurteilungsmaßstab aufgrund einer solchen Vereinbarung reduzierte, ergäbe sich nichts Anderes, weil die streitgegenständliche Maßnahme offensichtlich rechtswidrig war (3.).

(1.) Die Wirksamkeit der Weisung bestimmt sich nach den Maßstäben billigen Ermessens gemäß § 106 GewO. Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung oder Gesetz festgelegt sind. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers dient nur der Konkretisierung des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsinhalts, beinhaltet aber nicht das Recht zu einer Änderung des Vertragsinhalts (BAG v. 25.08.2010 - 10 AZR 275/09 -). Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung; eine Zuweisung geringerwertiger Tätigkeiten ist auch dann unzulässig, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird (BAG v. 24.10.2018 - 10 AZR 19/18 -). In rechtlicher Hinsicht unstreitig sind die Parteien durch einen Arbeitsvertrag verbunden. Daher gelten grundsätzlich die Regelungen aus § 106 GewO.

(2.) Eine Abweichung von diesem Maßstab zu Gunsten des Erzbistums aufgrund einer arbeitsvertraglich vereinbarten Anwendung beamtenrechtlicher Regelungen kommt nicht in Betracht. Die Auffassung des Erzbistums, die Prüfung der Weisung sei nur auf Willkür beschränkt, ist unrichtig. Es geht um § 106 GewO, also um gerichtlich überprüfbares Ermessen. Das ergibt sich wie gezeigt bereits aus der Intransparenz der Bezugnahmeklausel, wenn dort von „sinngemäß“ die Rede ist und von einer Beschränkung der Bezugnahme durch die „Eigenart des öffentlichen Dienstes“ einerseits und die „Eigenart des kirchlichen Dienstes“ andererseits.

(3.) Selbst, wenn der Beurteilungsmaßstab aufgrund einer solchen Vereinbarung reduziert werden könnte oder gar reduziert worden wäre, ergäbe sich nichts Anderes. Denn die streitgegenständliche Maßnahme war offensichtlich rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit stand ihr auf die gedachte Stirn geschrieben.

Der Person, die das Bestimmungsrecht nach § 106 GewO iVm. § 315 Abs. 1 BGB innehat, verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 315 Abs. 3 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat (BAG v. 13.06. 2012 - 10 AZR 296/11 -; BGH v. 18.10.2007 - III ZR 277/06 -). Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit der getroffenen Ermessensausübung liegt beim Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin (BAG v. 14.07.2010 - 10 AZR 182/09 -; BAG v. 26.09.2012 - 10 AZR 412/11 -).

Das Erzbistum hat bei der besagten Abwägung weder die vertragliche Grundlage noch die Interessen des Klägers berücksichtigt. Ihre Entscheidung, dem Kläger die Stelle des Leiters „der Stabsstelle Strategische Friedhofsentwicklung & -organisation“ zuzuweisen, stellt sich daher als sachwidrig und willkürlich dar.

Vertraglich hatten die Parteien vor dem Wechsel des Klägers zuletzt die Tätigkeit „Leiter der Stabsabteilung ‘Büro des Generalvikars‘" mit einer „Eingruppierung“ in die „Besoldungsgruppe A16“ vereinbart. Organisatorisch handelte es sich hierbei zuletzt um eine eigene Stabsabteilung. Die Führung einer solchen Stabsabteilung stellt sich als eine besonders hervorgehobene Leitungsfunktion dar. Für die Zeit ab dem 01.05.2019 war eine „Eingruppierung“ in die Besoldungsgruppe B 2 vereinbart und spätestens zum 01.05.2020 in die Besoldungsgruppe B 3. Auch wenn in Besoldungsgruppen nicht „eingruppiert“ wird, sondern nur in Entgeltgruppen von Tarifverträgen, so kommt doch mit dem Wort „Eingruppierung“ zum Ausdruck, dass hier nicht einfach eine bestimmte Entgelthöhe vereinbart wurde, sondern die Verbindung einer Entgelthöhe mit einer entsprechenden dem Kläger übertragenen Aufgabe. Beim Erzbistum werden Bereichsleiter nach B3 „besoldet“. In der Beendigungsvereinbarung zur Sonderurlaubsvereinbarung heißt es dann noch ausdrücklich „Der Dienstgeber wird dem Dienstnehmer eine amts- und vertragsgemäße Tätigkeit zuweisen“ und „die in § 6 der Sonderurlaubsvereinbarung vereinbarten Zeiten zur Wahrung des erworbenen Besitzstandes sowie die Eingruppierung in die Besoldungsgruppe B3 gelten unverändert fort.“

Damit war vereinbart, dass dem Kläger eine Tätigkeit zuzuweisen ist, die in ihrer hierarchischen Stellung, Verantwortung und Bedeutung die zuletzt ausgeübte Tätigkeit („Leiter der Stabsabteilung ‘Büro des Generalvikars‘") um zwei Besoldungsgruppen überragt und einem B3-Statusamt im Beamtenverhältnis des Landes Nordrhein-Westfalen entspricht. Es muss sich also um eine Tätigkeit handeln, die fachliche und disziplinarische Personalverantwortung zum Gegenstand hat, allgemeine Entscheidungsbefugnisse, die den Bereich prägen, sowie eine Budgetverantwortung in bedeutender Höhe. Nach diesem Maßstab kommt die Unterstellung unter eine Bereichsleitung nicht in Betracht. Mit Blick auf die vergleichbaren Statusämter des nordrhein-westfestfälischen Beamtenrechts geht es wie oben bereits gezeigt um eine Stelle, die in ihrem Zuschnitt der Tätigkeit eines Abteilungsdirektors als Leitung einer besonders großen oder besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bezirksregierung entspricht oder der Tätigkeit des Direktors des Landeskriminalamtes. Die bei der Ermessensausübung nach § 106 GewO und § 315 BGB zu berücksichtigenden persönlichen Interessen des Klägers sind hier insbesondere geprägt durch seine in den letzten Jahren herausgehobene öffentliche Rolle und die damit verbundene Reputation in der interessierten Öffentlichkeit weit über kirchliche Netzwerke hinaus.

Die hier streitgegenständliche Weisung bezieht sich ausweislich der vom Erzbistum erstellten Stellenbeschreibung demgegenüber auf eine Tätigkeit in einem Einzel-Büro, die eine konzeptionelle Vorbereitung eines Organisationsentwicklungsprozesses mit einer unbestimmten Aussicht auf einen Bedeutungszuwachs zum Gegenstand hat. Diese Tätigkeit ist so weit von dem vereinbarten Stellenzuschnitt und dessen Wertigkeit entfernt und lässt die persönlichen Interessen des Klägers so vollständig außer Betracht, dass sich eine Auseinandersetzung mit den bemühten Eingruppierungsversuchen des Erzbistums anhand der Heraushebungsmerkmale der KAVO (organisatorisch anspruchsvoll, juristisch schwierig, über 180 Friedhöfe) verbietet.

2. Im Übrigen, nämlich mit Blick auf die begehrte Entschädigung, hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den (nach erstinstanzlicher Zählung) Klageantrag zu 3 zurecht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Es fehlt an einem hinreichend intensiven, für einen berücksichtigungsfähigen Schaden kausalen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers.

Grundsätzlich kommt bei rechtswidrigen Arbeitgeberverhalten auch ein Schadensersatzanspruch aus der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin in Betracht (a.); tatsächlich hat das Beklagte Bistum in mehrfacher Hinsicht dem Kläger gegenüber rechtswidrig gehandelt (b.); die Geschehnisse beim Bildungswerk sind dem Erzbistum allerdings nicht zurechenbar (c); bei den dem Bistum zurechenbaren Verhaltensweisen fehlt es an der hinreichenden Intensität des Rechtsverstoßes, um eine Rechtsgutsverletzung anzunehmen, die für einen Schaden kausal sein könnte (d.).

a. Grundsätzlich kommt bei rechtswidrigen Arbeitgeberverhalten auch ein Schadensersatzanspruch aus der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG in Betracht (hierzu und im Folgenden: BAG v. 15.03.2012 - 8 AZR 160/11 - Rn. 72). Das kann insbesondere für Fälle relevant werden, in denen wie hier die Frist des § 15 Abs. 4 AGG für eine Entschädigung wegen einer Diskriminierung - hier jedenfalls mit Blick auf die meisten vom Kläger angeführten Verletzungen - verstrichen ist. Voraussetzung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ist, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin das allgemeine Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt hat oder dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin ein schwerwiegender Verschuldensvorwurf zu machen ist; geringfügige Eingriffe lösen keine Entschädigungsansprüche aus (BAG v. 24.09.2009 - 8 AZR 636/08 -). Ob eine schwerwiegende Verletzung vorliegt, hängt von Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens ab, wobei zu berücksichtigen ist, in welche geschützten Bereiche eingegriffen wurde. Eine Haftung kommt hier insbesondere nur bei einem Verschulden (§ 276 BGB) in Betracht. Nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln hat der Geschädigte sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen. § 22 AGG bietet für die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts keine Erleichterungen (BAG v. 15.03.2012 - 8 AZR 160/11 - Rn. 76 ff).

b. Tatsächlich hat das beklagte Erzbistum in mehrfacher Hinsicht dem Kläger gegenüber vertragswidrig gehandelt. Dies geschah wie gezeigt mit den beiden Stellenzuweisungen, mit denen das Erzbistum die Grenzen seines Direktionsrechts überschritten hat. Hinsichtlich der ersten Position „Programmkoordinator für digitale Lösungen in der Fläche“ kann auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen werden. Außerdem kann in diesem Zusammenhang zu Gunsten des Klägers als richtig (naheliegend) unterstellt werden, dass das beklagte Bistum auch schon während des Jahres 2024 aus § 241 BGB in Verbindung mit dem Beurlaubungsvertrag und dem in diesem Vertrag enthaltenen Rückkehrrecht verpflichtet war, den Kläger auf freie Stellen hinzuweisen. Diese hier angenommene Pflicht hat das Erzbistum verletzt, indem es den Kläger nicht über die freie B3-Stelle informiert hat. Dabei kann sich das Erzbistum auch nicht auf die Tatsache berufen, dass der Kläger noch bis in das zweite Quartal des Jahres 2025 darauf bestanden hat, weiter mit dem Bildungswerk in einer Vertragsbeziehung zu stehen, denn dieses Bildungswerk war es, das dem Kläger die unzutreffende Rechtsauffassung signalisiert hatte, das Arbeitsverhältnis sei beendet.

c. Die Geschehnisse beim Bildungswerk sind dem beklagten Erzbistum allerdings nicht zurechenbar. Es handelt sich um zwei verschiedene Rechtsträger und zwei verschiedene Arbeitgeber. Personenüberschneidungen sind - wie auch im Konzern - üblich, aber nicht berücksichtigungsfähig. Ansonsten käme es zu nicht überwindbaren Wertungswidersprüchen, wenn nach einer gedachten Klagestattgabe eine weitere Klage mit gleichem Inhalt dem Bildungswerk bzw. dessen Rechtsnachfolger gegenüber anhängig würde. Dass das beklagte Erzbistum das Bildungswerk veranlasst hätte, das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu verletzen, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht. Eine Erklärung, warum es umgekehrt eine maßgebliche Mitarbeiterin des Bildungswerkes für notwendig erachtet hat, in die Hierarchie des Erzbistums die Tatsache zu berichten, der Kläger habe seinen Partner geheiratet, ist bis zuletzt nicht ersichtlich. Sowohl dieser Vorgang wie auch die Koinzidenz der Heirat mit der Installation eines weiteren Geschäftsführers könnten als Indiz geeignet sein, eine diskriminierende Tendenz des Bildungswerkes anzunehmen. Dieser Themenbereich muss hier aber nicht weiter vertieft werden, weil zum einen die Geschehnisse im Bildungswerk wie gezeigt dem beklagten Erzbistum nicht zuzurechnen sind und weil zum zweiten die Beweislastumkehr des § 22 AGG im Falle des Schadensersatzes wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht anwendbar ist (BAG v. 15.03.2012 - 8 AZR 160/11 - Rn. 76 ff).

d. Bei den dem Bistum zurechenbaren Verhaltensweisen fehlt es an der hinreichenden Intensität des Rechtsverstoßes, um eine rechtswidrige Rechtsgutsverletzung anzunehmen, die für einen Schaden kausal sein könnte. Der Kläger selbst hat zwei LAG-Entscheidungen zitiert, die in der Sache die jeweilige Klage zumindest weitgehend abgewiesen haben. Wie auch dort gezeigt, kommt es auch hier auf eine umfassende Interessenabwägung an, um die Rechtswidrigkeit einer von einem Menschen empfundene Persönlichkeitsrechtsverletzung annehmen zu können. Das erklärt sich aus der Tatsache, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht als ein „unbenanntes“ Freiheitsrecht verstanden wird, das die engere persönliche Lebenssphäre und deren Grundbedingungen schützt und die Lücken schließt, die von den ausdrücklich benannten Freiheitsrechten (wie Meinungsfreiheit, Gewissensfreiheit, Berufsfreiheit etc.) nicht erfasst werden. Zu den Kernbestandteilen gehören die Selbstbestimmung über die Darstellung in der Öffentlichkeit (z.B. Recht am eigenen Bild), die Befugnis, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu entscheiden (informationelle Selbstbestimmung) und der Schutz vor Eingriffen in die persönliche Lebenssphäre, insbesondere der Schutz vor staatlicher Beobachtung und Diskriminierung. Das Persönlichkeitsrecht ist nicht absolut, sondern unterliegt den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung, insbesondere aber den Rechten anderer. Deshalb gilt zunächst im Grundsatz, dass allein die Vertragswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens nicht ohne weiteres eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung annehmen lässt. Alles weitere ist Gegenstand der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO.

Wird hier angenommen, dass das Verschweigen der offenen B3-Stelle und die unterbliebene Zuweisung der Stelle an den Kläger vertragswidrig gewesen sei, begründet also diese Vertragswidrigkeit alleine genauso wie die Zuweisung nicht vertragsgerechter Tätigkeiten ohne weitere vertiefende Tatsachen keine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers (vgl. den vom Kläger selbst zitierten Fall des LAG BaWÜ v. 17.06.2001 - 12 Sa 1/10 -). Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist vorliegend auf der Seite des Klägers besonders zu berücksichtigen, dass ihn seine bisherige Karriere und seine zuletzt ausgeübten Tätigkeiten in der Öffentlichkeit hervorgehoben haben. Er und sein arbeitsvertragliches Schicksal wird von vielen Menschen beobachtet. Der Kläger unterscheidet sich insofern von operativ tätigen Beschäftigten des Erzbistums, auch von denen, die in herausgehobener Position organisatorisch handeln. Er kann daher tatsächlich eine besondere Bedeutung seiner „Reputation“ geltend machen und damit auch einen besonderen Schmerz im Falle ihres Verlustes. Auf Seiten des beklagten Erzbistums ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass gerade diese hohe Position es ist, die die Verwirklichung des Beschäftigungsanspruchs erschwert. Je höher die Hierarchieebene ist, umso geringer ist die Anzahl der in Frage kommenden Positionen. Dem Kläger selbst fällt es schwer, eine konkrete für ihn in Frage kommende Stelle zu benennen. Das ist zwar rechtlich wenig relevant, weil es die Pflicht des beklagten Erzbistums ist, sein Direktionsrecht rechtmäßig auszuüben. Die besagte Tatsache unterstreicht aber die Schwierigkeit der vom Erzbistum zu erfüllenden Aufgabe. Je wirksamer die fragliche Tätigkeit für die Darstellung des beklagten Erzbistums in der Öffentlichkeit ist, umso mehr tritt das berechtigte Interesse des Erzbistums hervor darüber zu bestimmen, wer für das Erzbistum handelt. Die Zuweisung offensichtlich unterwertiger Tätigkeiten mag wie gezeigt einer Nichtbeschäftigung gleichkommen; gegenüber der Nichtbeschäftigung kann die Zuweisung aber auch als Versuch gedeutet werden, ein milderes Mittel zu finden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien von dem beklagten Erzbistum nicht in Frage gestellt wird und dass die Besoldung weitergezahlt wird. Die vom Kläger im Einzelnen dargestellten Reaktionen von Kolleginnen und Kollegen sowie von Menschen aus dem kirchlichen Netzwerk (vgl. Bl. 106 d.A.), die nach Darstellung des Klägers allesamt den Umgang des Bistums mit dem Kläger kritisierten („schockiert“, „unsäglich“, „empört“), sind zugleich ein Zeichen dafür, dass der Kläger seine hervorragende Reputation jedenfalls bisher gerade nicht verloren hat. Im Übrigen mag aus dem Verhalten des beklagten Erzbistums geschlossen werden, dass es nicht beabsichtige, die Kariere des Klägers weiter zu fördern. Das ist für den betroffenen Kläger bitter, für das beklagte Erzbistum aber Ausdruck seiner Organisationsfreiheit, die wie das Persönlichkeitsrecht des Klägers Verfassungsrang hat. Das ändert nichts an der gezeigten Vertragswidrigkeit des Handelns des Erzbistums, schließt aber einen mit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung begründeten Schadensersatzanspruch aus.

C. Nach allem war das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Beklagten abzuändern und die Klage mit den Klageanträgen zu 1 und 2 als unzulässig zu verwerfen. Auf die Berufung des Klägers war das Urteil des Arbeitsgerichts ebenfalls abzuändern und auf die Klageerweiterung die Unwirksamkeit der zuletzt ausgesprochenen Versetzung festzustellen. Im Übrigen (Schadensersatz bzw. Entschädigung für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung) war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kosten des Rechtsstreits waren daher gemäß § 92 ZPO insgesamt zwischen den Parteien zu verteilen. Da der Kläger formal nur mit einem Streitgegenstand, der Feststellungsklage gegen die letzte Versetzung, obsiegt hat und dieser Streitgegenstand mit einem Bruttomonatsverdienst beim Streitwert zu berücksichtigen ist, hat er einen Anteil von 8/9 der Kosten zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.