Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 307 Inhaltskontrolle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/307#abs-1 (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/307#abs-2 (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/307#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Wird zitiert von 7.412 Entscheidungen zu § 307 BGB →
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Nach Gewicht
- ArbG Stuttgart, 26.10.2016 – 30 Ca 5994/15
- BGH, 09.04.2014 – VIII ZR 404/12AGB-Kontrollklage gegen eine Kraftfahrzeugleasinggesellschaft: Abgrenzung zwischen einer verbindlichen Allgemeinen Geschäftsbedingung und einer unverbindlichen Vertragserklärung; Behandlung von "Abwicklungsrichtlinien" für die Rückkaufsverpflichtung von Autohändlern für sog. "Leasingrückläufer"Zitiert von 81
- ArbG Berlin, 16.11.2012 – 28 Ca 14761/12
- LG Hannover, 13.02.2024 – 18 O 193/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 28.10.2020 – 29 U 146/19
- ArbG Berlin, 06.11.2015 – 28 Ca 9517/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – XI ZR 83/25Bausparvertrag: Zulässigkeit von AGB-Klauseln über ein Jahresentgelt in Bausparverträgen zur Altersvorsorge KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BGH, 07.07.2026 – XI ZR 136/24Zitiert von 3
- BGH, 07.07.2026 – XI ZR 129/24Einordnung und Auslegung von AGB-Entgeltklauseln in vorvertraglichen Entgeltinformationen nach dem ZahlungskontengesetzZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 307 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.