Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 42 Bundesrichter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- VG Gießen, 19.05.2023 – 5 L 855/23.GI.A
- LAG Düsseldorf, 09.02.2009 – 6 Ta 53/09Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 16.10.2006 – 6 Ta 491/06Zitiert von 2
- BVerfG, 19.10.1983 – 2 BvR 298/81Widerruf von Versorgungsansprüchen von Arbeitnehmern gegen betriebliche Unterstützungskassen in der Rechtsprechung des BundesarbeitsgerichtsZitiert von 27
- ArbG Suhl, 24.07.2024 – 1 Ca 153/24
- ArbG Bielefeld, 06.10.2022 – 1 Ca 948/22
Zuletzt entschieden
- ArbG Köln, 10.02.2015 – 14 Ca 10386/13
- VG Frankfurt am Main, 20.08.2012 – 9 K 5036/11.FZitiert von 2
- VG Frankfurt am Main, 20.08.2012 – 9 K 5034/11.F
15 Entscheidungen zu § 42 ArbGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/42#abs-1 (1) Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident, Vorsitzende Richter und berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. Zuständiges Ministerium im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales; es entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/42#abs-2 (2) Die zu berufenden Personen müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.