Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 42 Bundesrichter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/42#abs-1 (1) Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident, Vorsitzende Richter und berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. Zuständiges Ministerium im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales; es entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/42#abs-2 (2) Die zu berufenden Personen müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 42 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gießen, 19.05.2023 – 5 L 855/23.GI.A
- LAG Düsseldorf, 09.02.2009 – 6 Ta 53/09Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 16.10.2006 – 6 Ta 491/06Zitiert von 2
- BVerfG, 19.10.1983 – 2 BvR 298/81Widerruf von Versorgungsansprüchen von Arbeitnehmern gegen betriebliche Unterstützungskassen in der Rechtsprechung des BundesarbeitsgerichtsZitiert von 29
- LAG Köln, 16.07.2026 – 6 SLa 80/26Arbeitsrecht - Direktionsrecht - Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit - Unwirksamkeit der Versetzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- ArbG Suhl, 24.07.2024 – 1 Ca 153/24
Zuletzt entschieden
- ArbG Bielefeld, 06.10.2022 – 1 Ca 948/22
- ArbG Köln, 10.02.2015 – 14 Ca 10386/13
- VG Frankfurt am Main, 20.08.2012 – 9 K 5036/11.FZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 170 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 88 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.