Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts

Stand: 10.06.2019

Bund904 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/162#abs-1 (1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/162#abs-2 (2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

§ 161 § 163