Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 904
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 18.10.2006 – 13 Sa 55/05Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 17.03.2021 – 22 U 274/20
- LAG Düsseldorf, 28.07.2006 – 17 Sa 465/06Zitiert von 3
- BAG, 12.12.2007 – 10 AZR 97/07Zielvereinbarung: Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers wegen entgangener Bonuszahlung bei nicht abgeschlossener Zielvereinbarung nach Ablauf der Zielperiode KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 206
- OLG Stuttgart, 14.04.2015 – 12 U 153/14Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 30.08.2012 – 4b O 54/11 U.
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 15.06.2026 – 29 K 7008/23
- OLG Brandenburg, 21.05.2026 – 5 U 94/25
- VG Düsseldorf, 18.03.2026 – 20 K 3557/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 162 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/162#abs-1 (1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/162#abs-2 (2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.