Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/315#abs-1 (1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/315#abs-2 (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/315#abs-3 (3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.