Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 82
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/82#abs-1 (1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/82#abs-2 (2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
Wird zitiert von 923 Entscheidungen zu § 82 VwGO →
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Nach Gewicht
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2011 – 1 L 266/06Zitiert von 1
- VG Hamburg, 13.10.2025 – 16 K 2810/24
- SG Duisburg, 13.02.2018 – S 49 AS 1276/15Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2024 – OVG 3 M 64/23Zitiert von 1
- VGH Bayern, 10.08.2022 – 7 CE 22.1099Zitiert von 4
- OVG NRW, 07.12.2020 – 18 A 2146/19Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 28.07.2026 – 4 A 2504/25.A
- VG Köln, 08.06.2026 – 22 K 5532/23.AZitiert von 1
- VG Düsseldorf, 01.06.2026 – 29 K 9413/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 82 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.10.2013 Ausfertigung
§ 82 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 3786)
BGBl. 2013 I S. 3786
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 82 eingefügt und geändert und aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837)
BGBl. 2005 I S. 837
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