§ 253 Klageschrift
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 8.117
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Nach Gewicht
- BGH, 17.03.2016 – III ZR 200/15Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Wahrung der Klagefrist; Anforderungen an die Klageschrift bei Bezugnahme auf andere Schriftstücke und Behebung von Mängeln innerhalb der gesetzlichen AusschlussfristZitiert von 38
- BGH, 21.03.2018 – VIII ZR 68/17Bestimmtheit des Klagebegehrens: Rückgriff auf die gesetzlichen Anrechnungsbestimmungen bei der Geltendmachung von Mietrückständen auf der Grundlage eines fortgeschriebenen MietkontosZitiert von 76
- BGH, 21.03.2018 – VIII ZR 84/17Bestimmtheit des Klagebegehrens: Rückgriff auf die gesetzlichen Anrechnungsbestimmungen bei der Geltendmachung von Mietrückständen auf der Grundlage eines fortgeschriebenen MietkontosZitiert von 19
- LAG Baden-Württemberg, 13.04.2006 – 7 Sa 29/06Zitiert von 1
- LG Rottweil, 04.05.2022 – 3 O 62/18
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2012 – 6 Sa 709/11Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.07.2026 – VI ZR 214/25Identifizierende Berichterstattung über eine in der Öffentlichkeit nicht bekannte minderjährige Privatperson
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 211/23Rechtsschutzbedürfnis für Auskunftsklagen sowie Ermittlung des Gegenstandswerts bei Mietherabsetzungsbegehren im Rahmen der MietpreisbremseZitiert von 1
- OLG Hamm, 24.06.2026 – 8 U 56/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 253 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/253#abs-1 (1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/253#abs-2 (2) Die Klageschrift muss enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/253#abs-3 (3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/253#abs-4 (4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/253#abs-5 (5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.