Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG§ 15 Entschädigung und Schadensersatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.055
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 15.03.2012 – 8 AZR 37/11Entschädigung - schwerbehinderter Mensch - AusschlussfristZitiert von 58
- VG Bremen, 25.08.2015 – 6 K 83/15Zitiert von 4
- BAG, 21.06.2012 – 8 AZR 188/11(Benachteiligung aufgrund eines durch § 1 AGG gebotenen Merkmals (Alter) - Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche - Ausschlussfrist zur Geltendmachung)Zitiert von 65
- BAG, 15.03.2012 – 8 AZR 160/11Entschädigung - schwerbehinderter Mensch - AusschlussfristZitiert von 47
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.08.2024 – 2 SLa 86/24
- BAG, 18.05.2017 – 8 AZR 74/16Benachteiligung und Belästigung iSd. AGG - AusschlussfristZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.06.2026 – 5 B 15.25
- BAG, 21.05.2026 – 8 AZR 194/25 (F)Benachteiligung wegen fehlender Kirchenzugehörigkeit
- ArbG Düsseldorf, 07.05.2026 – 2 Ca 6536/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 AGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/15#abs-1 (1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/15#abs-2 (2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/15#abs-3 (3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/15#abs-4 (4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/15#abs-5 (5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/15#abs-6 (6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.