Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 362 Erlöschen durch Leistung

Stand: 15.08.2024

Bund2 Fassungen3.415 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/362#abs-1 (1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/362#abs-2 (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.

§ 361 § 363