Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG§ 22 Beweislast
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 621
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Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 01.02.2011 – 22 Sa 67/10
- BAG, 21.01.2021 – 8 AZR 488/19Entgeltgleichheitsklage - Geschlecht - EntgTranspGZitiert von 17
- LAG Baden-Württemberg, 01.10.2024 – 2 Sa 14/24Zitiert von 2
- BAG, 15.03.2012 – 8 AZR 160/11Entschädigung - schwerbehinderter Mensch - AusschlussfristZitiert von 47
- BAG, 15.03.2012 – 8 AZR 37/11Entschädigung - schwerbehinderter Mensch - AusschlussfristZitiert von 58
- ArbG Ulm, 02.08.2016 – 5 Ca 86/16
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.06.2026 – 5 B 15.25
- BAG, 21.05.2026 – 8 AZR 194/25 (F)Benachteiligung wegen fehlender Kirchenzugehörigkeit
- ArbG Düsseldorf, 07.05.2026 – 2 Ca 6536/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 AGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.