Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG§ 22 Beweislast
Stand: 10.06.2019
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Wird zitiert von 673 Entscheidungen zu § 22 AGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 01.02.2011 – 22 Sa 67/10
- BAG, 21.01.2021 – 8 AZR 488/19Entgeltgleichheitsklage - Geschlecht - EntgTranspGZitiert von 18
- LAG Baden-Württemberg, 01.10.2024 – 2 Sa 14/24Zitiert von 2
- BAG, 15.03.2012 – 8 AZR 160/11Entschädigung - schwerbehinderter Mensch - AusschlussfristZitiert von 50
- BAG, 15.03.2012 – 8 AZR 37/11Entschädigung - schwerbehinderter Mensch - AusschlussfristZitiert von 61
- ArbG Ulm, 02.08.2016 – 5 Ca 86/16
Zuletzt entschieden
- ArbG Düsseldorf, 23.07.2026 – 9 Ca 599/26Schwerbehinderung - Bewerbungsverfahren - Unterlassene Meldung der Stelle an die Agentur für Arbeit - Vermutung der Benachteiligung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Köln, 16.07.2026 – 6 SLa 80/26Arbeitsrecht - Direktionsrecht - Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit - Unwirksamkeit der Versetzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Köln, 25.06.2026 – 6 SLa 116/26
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