Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/66#abs-1 (1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/66#abs-2 (2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Wird zitiert von 11.002 Entscheidungen zu § 66 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 03.11.2004 – 4 AZR 531/03Zitiert von 6
- BAG, 28.10.2004 – 8 AZR 492/03Arbeitsgerichtliches Verfahren: Keine Anwendbarkeit der 12-Monats-Frist des § 9 Abs. 5 ArbGG bei nicht erfolgter Zustellung des arbeitsgerichtlichen Urteils im Rahmen der Berufungsfrist Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- LAG Köln, 13.11.2003 – 5 Sa 759/03Zitiert von 6
- LAG Köln, 24.09.2003 – 3 Sa 232/03Zitiert von 7
- LAG Hessen, 26.05.2025 – 17 SLa 179/24
- LAG Hessen, 26.05.2025 – 17 SLa 209/24
Zuletzt entschieden
- BAG, 14.09.2026 – 6 AZB 10/26Fristwahrung - Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang
- LAG Hamm, 06.08.2026 – 18 SLa 24/26Annahmeverzugslohn - Angebot einer Prozessbeschäftigung - Voraussetzungen des böswilligen Unterlassens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Köln, 31.07.2026 – 8 SLa 603/25Außerordentliche Kündigung - CEO-Betrug - Grobe Fahrlässigkeit - Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444)
BGBl. 2008 I S. 444
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887)
BGBl. 2001 I S. 1887
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.