Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 33
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9.328
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 12.06.2018 – 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15 · Streikverbot für Beamte verfassungsgemäßZitiert von 84
- BVerfG, 15.12.1976 – 2 BvR 841/73Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Entlassung eines Beamten auf Probe ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des FallesZitiert von 56
- BVerfG, 19.09.2007 – 2 BvF 3/02Obligatorische Teilzeitbeschäftigung im Beamtenrecht unvereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG (Normbestätigungsverfahren)Zitiert von 244
- VG Freiburg, 22.10.2020 – 13 K 1097/19Zitiert von 1
- BVerwG, 04.11.2010 – 2 C 16/09Aufhebung der Ernennung eines Gerichtspräsidenten im Konkurrentenstreit; Verhinderung wirkungsvollen RechtsschutzesZitiert von 1.006
- BVerfG, 18.01.2012 – 2 BvR 133/10Zum Geltungsbereich des Art. 33 Abs. 4 GG; hier: Maßregelvollzug durch beliehene privatrechtlich organisierte KapitalgesellschaftenZitiert von 45
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 33 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/33#abs-1 (1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/33#abs-2 (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/33#abs-3 (3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/33#abs-4 (4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GG/33#abs-5 (5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.