Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 33

Stand: 10.06.2019

Bund9.328 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/33#abs-1 (1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/33#abs-2 (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/33#abs-3 (3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/33#abs-4 (4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GG/33#abs-5 (5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Art 32 Art 34