Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 25.03.1971 – 4 StR 48/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 47 - 48/69 URTEIL 25,3.

04370005

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes und Beihilfe zum Mord

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 18. März 1971 in der Sitzung vom 25. März 1971, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler . Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin WW in der Verhandlung, Bundesanwalt «EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanvalt ED, WB: Rechtsanwalt TummEEED, ED:

als Verteidiger für den Angeklagten

Rechtsanwalt Dr. EPE>, ve,

als Verteidiger für den Angeklagten iD,

Rechtsanwalt Dr. Ingo 2 Dem,

als Verteidiger für den Angeklagten oJ - alle Verteidiger nur an der Verhandlung - ,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Reoht erkannt:

1. Die Revisionen der Angeklagten DD, "ED: ID, ED uni WE sowie die Revision.

der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Hagen vom 20. Dezember 1966, desgleichen die Revision

des Angeklagten Fyggß sesen das ihn betreffende weitere Urteil dieses Gerichts vom gleichen Tage werden verworfen.

Jedoch werden die Urteilssprüche dahin berichtigt, daß

a) an die Steile der Zuchthausstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Dauer treten,

b) die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wegfällt und

c) die Angeklagten für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit verlieren, öffentliche Ämter zu bekleiden.

2. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, einschließlich der dem Angeklagten WB dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, fallen der Staatskasse zur last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat die Angeklagten durch zwei am selben Tag erlassene Urteile wie folgt verurteilt:

1. den Angeklagten Tg unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlichen Mordes an einer unbestimmten Vielzahl, mindestens an 150.000 Menschen, und wegen Mordes in weiteren neun Fällen zu lebenslangem Zuchthaus;

2, den Angeklagten I ] unter Freisprechung im übrigen wegen einer gemeinschaftlichen Beihilfe zum Mord an einer unbestimmten Vielzahl, mindestens an 39.000 Menschen, zu acht Jahren Zuchthaus;

3, den Angeklagten Ib wegen einer gemeinschaftlichen Beihilfe zum Mord an einer unbestimmten Vielzahl,

mindestens an 68.000 Menschen, zu vier Jahren Zuchthaus;

4. den Angeklagten Dip unter Freisprechung im übrigen wegen einer gemeinschaftlichen Beihilfe zum Mord an einer unbestimmten Vielzahl, mindestens an 15.000 Menschen, zu ärei Jahren Zuchthaus;

5. den Angeklagten eo 34 ] wegen einer gemeinschaftlichen Beihilfe zum Mord an einer unbestimmten Vielzahl,

mindestens an 57.000 Menschen, zu drei Jahren Zuchthaus;

6. den Angeklagten Fu wegen einer gemeinschaftlichen Beihilfe zum Mord an einer unbestimmten Vielzahl,

mindestens an 79.000 Menschen, zu vier Jahren Zuchthaus.

Soweit die Angeklagten zu zeitiger Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, ist ihnen die erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet worden. Das Schwurgericht hat den Angeklagten ferner die pürgerlichen Eihrenrechte aberkannt, und zwar Tg zur Lebenszeit, den übrigen Angeklagten auf die Dauer der jeweils ausgesprochenen Freiheitsstrafe.

Die Angeklagten haben nach den Feststellungen des Schwurgerichts als Angehörige der Wachmannschaft in dem Vernichtungslager Sobibor in Polen an der Massentötung von Juden mitgewirkt. Die Massenvernichtung diente der von Hitler, Göring, Himmler und Heydrich befohlenen "Endlösung der Judenfrage", welche die Vernichtung der Juden im deutschen Einflußbereich vorsah. In Ausführung dieses Befehls wurden im Distrikt lublin des sog. Generalgouvernements unter der Bezeichnung "Aktion re in den drei Vernichtungslagern Belzec, Sobibor und Treblinka vorwiegend Juden aus Polen umgebracht, davon in Sobibor mindestens 150.000 Menschen. Getötet worden sind die im wesentlichen mit Eisenbahnzügen dorthin gebrachten Juden in der Weise, daß sie in Gaskammern getrieben und dort durch Motorenabgase vergiftet wurden. Die Einzelheiten der Massentötungen waren durch den SS- und Polizeiführer im Distrikt Iublin, SS-Gruppenführer GEB, und seine Mitarbeiter, insbesondere den SS-Obersturmführer WEB, den späteren Inspekteur der drei Vernichtungslager, genau festgelegt. Einzelne Juden wurden auch auf andere Weise, so durch Erschießen und Erschlagen, umgebracht.

Gegen die Urteile haben die jeweils betroffenen Angeklagten, soweit sie für schuldig befunden wurden, Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung des sachlichen Rechts, mit Ausnahme des Angeklagten DB beanstanden sie ferner das Verfahren. Soweit die Entscheidung den Angeklagten WE betrifft, hat auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt; sie erstrebt mit der Sachbeschwerde die Verurteilung dieses Angeklagten als Mittäter - nicht nur als Gehilfen - an den Morätaten.

Der Senat hat die Sachen zum Zwecke zleichzeitiger Verhandlung über’ die Revisionen gemäß § 237 StPO verbunden.

A) Verfahrensvoraussetzungen

I. Verjährung

Die Strafverfolgung ist wegen keiner der den Angeklagten vorgeworfenen Taten verjährt, und zwar ohne daß es hierbei auf die späteren Verlängerungen der Ver jährungsfrist ankommt.

Bedenken in dieser Hinsicht werden auch nur vom Angeklagten ID erhoben. Er zieht die Gültigkeit der sog. Gewaltverbrecher-Verordnung vom 5. Dezember 1959 in Zweifel, aus deren § 4 sich beiihm als Höchstmaß der angedrohten Strafe lebenslange Freiheitsstrafe ergibt. Demgegenüber genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu verweisen (vgl. u.a. BGH NIJW 1962, 2209 sowie die Urteile vom 2. Oktober 1963 - 2 StR 269/63 - und 25. November 1964 - 2 StR 71/64 -

Die Neufassung des § 50 Abs. 2 StGB, die nach einer Entscheidung des 5. Strafsenats (BGHSt 22, 375) bei Beihilfe zu einem aus niedrigen Beweggründen begangenen Mord dann, wenn nicht auch der Gehilfe aus niedrigen Beweggründen handelt, Anwendung findet, was eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf 15 Jahre ab 8. Mai 1945 zur Folge hat, ist hier obne Bedeutung, da die Tötungen ganz überwiegend auch grausam waren.

IT. Verbrauch der Strafklage

Die Strafklage gegen die Angeklagten Dip. "BD

und IB ist nicht verbraucht. DEE uni FD varen

außer in Sobibor noch in dem Vernichtungslager Relzec, jambert noch in Treblinka tätig. Wegen dieser Tütigkeiten sind DD uni FEW in sog. Belzecverfahren rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt worden (Beschlüsse des IG München I vom 50. Januar 1964 und des OLG München vom 22. Juli 1964), während der Angeklagte 1 im inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen sog. Treblinkaverfahren wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Urteile des Schwurgerichts Düsseldorf vom 3. September 1965 und des BGH vom 30. Juni 1970

Ein Verbrauch der Strafklage könnte hierdurch nur eingetreten sein, wenn 68 sich bei den Handlungen der drei Angeklagten in den jeweils zwei Vernichtungslagern um dieselbe Tat i.8. von § 264 StPO handelte. Pat in dieser Hinsicht ist das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch den Eröffnungsbeschluß bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (BGHSt 23, 141, 145).

4. Unter diesen Begriff der Tat würden die Bei-

hilfehandlungen der drei Angeklagten in den Lagern

Belzec und Sobibor bzw. Treblinka und Sobibor ohne weiteres fallen, wenn es sich jeweils sachlich-rechtlich um eine einheitliche Tat handelte. Das ist jedoch weder unter dem Gesichtspunkt der natürlichen noch unter dem der rechtlichen Hındlungseinheit der Fall. Dabei ist,

was die Revisionsbegründungen teilweise verkennen, für die Frage nach Tateinheit und Tatmehrbeit nicht auf das Handeln des oder der Haupttäter abzustellen, Tat 1.5. der §§ 73, 74 StGB ist für den Gehilfen nämlich nicht die

Haupttat, sondern sein eigener Tatbeitrag (RaSt 70, 344, 349; BGH MDR 1957, 266; BGH, Urteil vom 22. Januar 1965 _- 1 StR 457/62 - ). Es kann deshalb dahinstehen, ob das Verhalten der Haupttäter (Hitler, Himmler, Heydrich, Globoenik u.a.) als eine Tat anzusehen ist.

a) Fortsetzungsgzusammenhang hinsichtlich der Beihilfehandlungen kommt hier schon wegen des höchst persönlichen Charakters der verletzten Rechtsgüter (Straftaten gegen das Leben) nicht in Betracht. Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen (BGHSt 2, 246, 247; IM § 345 StGB Nr. 5; § 253 StGB Nr. 7; auch BGH NIW 1951, 666). Die Ausführungen der Revision des Angeklagten DD geben keine Veranlassung, davon abzugehen.

p) Aber auch eine sog. natürliche Handlungseinheit liegt nicht vor. Sie wird "durch einen solchen unnmittelbaren Zusammenhang zwischen mehreren menschlichen, strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen gekennzeichnet, dal sich das gesamte Tätigwerden an sich (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun bei natürlicher Betrachtungsweise erkennbar macht" (BGHSt 4, 219, 220; GA 1965, 373).

Dieser Zusammenhang besteht zwischen den Tätigkeiten der drei Angeklagten in verschiedenen lagern nicht, mögen die Tätigkeiten auch mehr oder weniger gleich geartet gewesen sein. Schon nach dem äußeren Anschein ergibt sich das Bild von drei selbständigen Lagern, die organisatori£ und räumlioh weit voneinander getrennt waren und ihr eige Schicksal hatten. Wohl gab es eine übergeordnete Dienststelle in Iublin. Dort war jedoch keiner der drei Ange-

La Dit

wu; x Vet

klagten beschäftigt. Sie unterstanden vielmehr bei

ihrer Tätigkeit jeweils dem zuständigen Lagerkommandanten. Das gilt auch für den Angeklagten IP. Dieser wurde zwar, seiner Stellung als "fliegender Baumeister" entsprechend, öfter als die anderen Angeklagten von vo mit verschiedenen Bauaufgaben beauftragt. Bei seiner Arbeit in Sobibor unterstand er jedoch auch der Befehlsgewalt des Iagerkommandanten Reichleitner. I hat auch nicht etwa nur Gaskammern in den Lagern errichtet, sondern Aufträge "nöchst unterschiedlicher Art" (UA S. 365) an den verschiedensten Stellen ausgeführt.

Unter diesen Umständen wäre die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit höchstens dann gerechtfertigt, wenn den Tätigkeiten der drei Angeklagten der einheitliche Willensentschluß zugrunde gelegen hätte, in gleicher Weise in Belzec bzw. Treblinka und in Sobibor Tötungshandlungen vorzunehmen oder dazu beizutragen. Das war jedoch nicht der Fall. Nach den Urteilsgründen wurden zwar alle Angehörigen der "Aktion RER" zu Beginn der Vernichtungsaktion generell durch führende Funktionäre zur strengen Geheimhaltung ihrer Tätigkeit verpflichtet. Über "den Zweck der Läger, in die sie kamen,und die Einzelheit ihres Dienstes dort", wurden sie hierbei jedoch nicht belehrt; sie waren nur "bruchstückweise informiert, erst nach und nach erfuhren sie mehr". Schon das schließt aus, wie das Schwurgericht irrtumsfrei ausführt, daß die Angeklagten schon während ihrer Beihilfehandlung in Belzec (DEE, TED) vier Treblinke (IWW) den Entschlus hätten fassen können, auch in Sobibor entsprechende Handlungen zu begehen. Hinzu kommt, daß sie in einer Weise eingesetzt wurden, die für sie nicht vorhersehbar war und

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auf die sie keinen Einfluß nehmen konnten. Sie hatten keine Möglichkeit, "sich etwa ein lager auszusuchen.

oder WED un Abstellung in ein bestimmtes Lager zu bitten". Der allgemeine Entschluß der Angeklagten, als Untergebene jeden Befehl zu befolgen und jeden von ihnen verlangten Posten auszufüllen, stellt noch keinen einheitlichen Willensentschluß der gekennzeichneten Art dar. Für den Einsatz der Angeklagten war auch kein einheitlicher, den ganzen Zeitraum ihrer Tätigkeit in den verschiedenen Lagern umfassender Befehl maßgebend. Sie wurden vielmehr stets auf Grund eines besonderen Befehls oder Auftrags eingesetzt, der auf ihrer Seite über die allgemeine Bereitschaft zum befehlsgemäßen Handeln hinaus einen neuen Entschluß erforderte.

2, Auch mehrere sachlich-rechtlich. selbständige Taten können allerdings als einheitliche Tat im Sinne des Prozeßrechts gemäß § 264 StPO anzusehen sein. Die Tätigkeit der drei Angeklagten in Belzec, Sobibor und Mreblinka stellt jedoch auch prozeßrechtlich jeweils ein besonderes Geschehen dar. Die Anklagebehörde hat in Kenntnis des Zusammenhangs zwischen den im Rahmen der "Aktion RD" in Distrikt Tublin errichteten drei Vernichtungslagern Anklage zu drei verschiedenen Gerichten erhoben, um eine getrennte Verhandlung des aus tatsächlichen Gründen ohnehin schwer zu überschauenden Prozeßstoffes zu ermöglichen. Das ist aus Rechtsgründen .nicht zu beanstanden. Zwar sollen die Sperr- | wirkungen des § 264 StPO und des Art. 103 66 vermeiden, daß sich ein Angeklagter gegen denselben Vorwurf mehrfach verteidigen muß. Jedoch muß andererseits auch verhindert werden, daß eine zu umfassende Rechtskraft einer vernünftigen und zweckmäßigen Aufteilung von

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Verfahren entgegensteht (BGH, Urteil vom 12. Juli 1955 - 5 StR 130/55 - ). Die Aufteilung darf nur nicht als "ynnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs" empfunden werden (BGHSt 23, 141, 147).

Die Staatsamwaltschaft hat folgende Gliederung vorgenommen:

a) Im Belzecverfahren wird im einleitenden Absatz des Anklagesatzes kurz die geschichtliche Situation dargelegt, die zu der Einrichtung von Vernichtungslagern im Raum Iublin geführt hatte. Schon im zweiten Absatz und im folgenden beschränken sich die Ausführungen ausdrücklich auf "eines der drei von Globocnik eingerichteten Vernichtungslager", nämlich Belzec, in dem (u.a.) Dip uni FEB Dienst taten. Alsdann werden die einzelnen im lager Belzec verübten Taten geschildert. Dieser Beschränkung folgen die die Eröffnung ablehnenden und die Angeklagten außer Verfolgung setzenden Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts München vom 30. Januar und 22. Juli 1964.

b) Im Treblinkaverfahren heißt es zwar in der Anklage (und ihr folgend im Eröffnungsbeschluß) einleitend, die Angeklagten (u.a. der Angeklagte I) würden angeklagt, "zu Treblinka und an anderen Orten in Polen in den Jahren 1941 bis 1944" Beihilfe zu Mordtaten in einer Vielzahl von Fällen geleistet zu haben. Das wird hinsichtlich des Angeklagten ID jedoch sogleich dahin konkretisiert, daß er (und drei andere Angeklagte) als Angehöriger der Wachmannschaft des Vernichtungslagers Treblinka, in dem vom 23. Juli 1942 bis Oktober 1943 etwa 700.000 Juden durch Gas getötet worden seien, Handlungen vorgenommen habe, die diese Tötungen selbst

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bewirkt oder aber ihrer Vorbereitung und planmäßigen Abwicklung gedient haben.

c) Demgemäß ist die Anklage im vorliegenden Verfahren auf Vorgänge nin Sobibor, Kreis Chelm, Distrikt Iublin (Polen)", und zwar auf die Zeit von "Juni oder Juli 1943 an bis zum 14. Oktober 1945" (DEEP) , "einige Wochen in den Monaten April und Mai 1942" (FTP) und netwa drei Wochen im Herbst 1942" eo )D beschränkt.

In diesem Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist eine vernünftige, zweckmäßige Aufteilung und keine tynnatürliche Aufspaltung" zu sehen. Bei der strafrechtlichen Beurteilung des Geschehens, bei dem die Angeklagten mitgewirkt haben, ist weniger vom individuellen Schicksal des einzelnen Angeklagten, als vielmehr von objektiv faßbaren, überschaubaren Komplexen auszugehen. Die Schuld jedes einzelnen von ihnen kann nur im Rahmen eines eng ungrenzten räumlichen oder organisatorischen Bezirks, etwa eines großen Vernichtungslagers, nicht aber im Gesamtrahmen der "Endlösung der Judenfrage" oder auch nur der "Aktion Reinhard" strafrechtlich erfaßt werden. Das hat die Anklage getan, indem sie sich auf jeweils ein Vernichtungslager beschränkte. Jedes der drei lager war im Rahmen der Gesamtaktion eine selbständige Vernichtungsorganisation, auch wenn die einzelnen Geschehensabliäufe in den lagern miteinander vergleichbar und ähnlich waren. Diese Gleichartigkeit und das gleiche Ziel, dem die Lager dienten, hindert jedoch nicht, daß die Beschuldigungen, sich in Belzec, in Sobibor und in Treblinka der Beihilfe zum Mord schuldig gemacht zu haben, jeweils für sich allein abgeurteilt werden können, Dem steht auch nicht entgegen, daß die Beihilfehandlung des Angeklagten

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IB in Sobibor zwischen seinen zweiten und dritten Treblinkaaufenthalt fällt. Dabei kann dahinstehen, ob in jenem Verfahren zu Recht eine Tat im sachlichrechtlichen Sinne angenommen worden ist, wodurch der Angeklagte übrigens nicht beschwert sein würde. Angesichts der auf objektive Kriterien abzustellenden Betrachtungsweise ist das für die Frage, ob seine Tätigkeit in beiden lagern als eine Tat im prozessualen Sinne anzusehen ist, ohne Bedeutung.

Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Revision auch, daß im Belzec- und Treblinkaverfahren die Tätigkeit der Angeklagten in Sobibor miterwähnt ist, wie das umgekehrt im Sobiborverfahren für ihren Aufenthalt in Belzec oder Treblinka gilt. Daß ein anderweitiges strafrechtliches Verhalten zum besseren Verständnis der Gesamtumstände in der Anklage oder im Eröffnungsbeschluß mitaufgeführt wird, schafft nicht den nach § 264 StPO zu fordernden engen sachlichen Zusammenhang von mehreren selbständigen Straftaten (BGHSt 13, 21, 25).

Die im Zusammenhang mit der Behauptung des Verbrauchs der: Strafklage vom Angeklagten I] erhobene Aufklärungsrüge dringt nicht durch. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann nicht damit begründet werden, daß einem in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen oder auch einem Angeklagten bestimmte Fragen angeblich nicht vorgelegt worden sind (BGHSt 4, 125, 1265 17, 351, 352). Unter anderem schon daran scheitert auch die weitere Aufklärungsrüge, das Gericht hätte den in der Hauptverhandlung gehörten Schwurgerichtsvorsitzenden des Treblinkaverfahrens noch zu einer bestimmten, den etwaigen Verbrauch der Strafklage und das Treblinka-Urteil betreffenden Auslegungsfrage hören müssen. Im übrigen kam es auf dessen Meinung hierzu nicht an.

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III. Kein Ausschluß deutscher Gerichtsbarkeit ET nee ein handen dene

Der Angeklagte FD ist der Auffassung, daß er in dieser Sache nicht hätte verurteilt werden dürfen. Seine Bedenken, die er im Schriftsatz vom 3. März 1971 geltend macht, sind jedoch unbegründet. Daß auch für ibn das deutsche Strafrecht gilt, ergibt sich ohne weiteres aus § 3 StGB. Es gibt keine Vorschriften, insbesondere auch nicht verfassungsrechtlicher Art, die der Anwendung dieser Bestimmung entgegenstehen könnten.

B) Die Revision des Angeklagten Togggp

I. Die Verfahrensrügen

1. Zeitweises Mithören der Verhandlung durch den

Lendgerichtspräsidenten.

a) Auf Grund der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten stebt zwar fest, daß dieser - unverständlicherweise - von einer hinter dem Richtertisch befindlichen verhängten Joge aus, zu der nur er und der Hausmeister einen Schlüssel hatten, der Hauptverhandlung einige Male für kurze Zeit zugehört hat. Der Revision kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit sei dadurch verstoßen worden, daß die Loge nicht allgemein zugänglich war, während zahlreiche Zuhörer wegen des überfüllten Zuhörerraums zurückgewiesen worden seien. Die Vorschrift des $ .169 GVG soll nur gewährleisten, daß sich die Rechtsprechung "in aller Öffentlichkeit" und nicht hinter verschlossenen Türen abspielt (BGHSt 9, 280, 281); sie soll nioht etwa jedem Zuschauer unter allen Umständen Zutritt zu einer Hauptverhandlung verschaffen (BGHSt 21,

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72, 73). Maßnahmen, die den Zugang der Allgemeinheit regeln, werden durch § 169 GVG nicht ausgeschlossen. Die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung wird nicht dadurch verletzt, daß Teile des Sitzungssaales, insbesondere Galerien oder Logen, für Zuhörer unzugänglich bleiben, und zwar auch dann nicht, wenn ein Teil der Interessenten abgewiesen werden muß (RG GA 69, 89; RG HRR 1926, Nr. 880; Löwe/Rosenberg, 21. Aufl. 1965, § 169 ave Anm. 3 a).

b) In dem gelegentlichen verborgenen Mithören liegt auch keine Verletzung des durch die Art. 1 und 2 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Solange Außenstehende nur zur Kenntnis nehmen, was von der Persönlichkeit eines Menschen in einer Öffentlichen Verhandlung wahrgenommen werden kann, ist schon tatbestandlich keine Persönlichkeitsbeeinträchtigung gegeben.

c) Soweit die Revision des Angeklagten In schließlich darauf abstellt, die Vorschriften über die Öffentlichkeit seien deswegen verletzt, weil sich die Berufsrichter durch das heimliche Abhören der Sitzung seitens des Jandgerichtspräsidenten, wie sich nicht ausschließen lasse, überwacht und kontrolliert gefühlt hätten, so wird, wie die Revisionsbegründung auch erkennen läßt, in Wirklichkeit die Unbefangenheit der Richter in Zweifel gezogen. Die Befangenheitsrüge kann Jedoch nach dem Ende der Hauptverhandlung nicht mehr geltend gemacht werden (§ 25 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 1, 298, 301).

2, Verletzung des N 169 Satz_2 GVG

Die Rüge hat keinen Erfolg. Das durch die Vorschrift ausgesprochene Verbot von Fernseh-, Rundfunk- und Filmaufnahmen gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur für die Verhandlung voT dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse. Die Revision selbst behauptet nicht, daß Aufnahmen während dieses Zeitraumes gemacht worden sind. Für Aufnahmen vor Aufruf der Sache durch den Vorsitzenden, wie hier, gilt das Verbot des 8 169 Satz 2 GVG nicht. Der Beschwerdeführer trägt auch nicht etwa VOT; daß die Bildaufnahmen unter für ihn entwürdigenden Umständen geschehen sind. Die Tatsache der Aufnahmen als solche bedeutet noch keine Verletzung der Menschenwürde, die das Gericht nach Art. 1 Abs. 1 GG und auf Grund der ihm gegenüber dem Angeklagten obliegenden Fürsorgepflicht hätte verhindern müssen.

3, Verletzung der 88 275 Abs. 1» 261, 264_ StPO

Fehl geht die Rüge, die angeführten Vorschriften seien deshalb verletzt, weil das Urteil nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gebracht worden ist. Wie der Bundesgerichtshof ständig (vgl. u.a. BGHSt 21, 4) entschieden hat, kann sich die Revision auf die bloße Nichteinhaltung der Frist selbst dann nicht mit Erfolg berufen, wenn sie erheblich überschritten ist. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, geben die Darlegungen der Revision keinen Anlaß. Weder der Auibau noch der Inhalt des Urteils erwecken Zweifel an der richtigen Wiedergabe des BeratungsergebnisseS.

4. Verletzung der §§ 185_GVG, 338 Nr. 5 StPO

Die Zeugin Koi ist auf Ersuchen des Schwurgerichts vom deutschen Konsul in Philadelphia in der Weise vernommen worden, daß die Aussage auf Englisch gemacht, vom Konsul ins Deutsche übersetzt und so ins Protokoll aufgenommen wurde, das dann der Zeugin vorgelesen und von ihr genehmigt wurde. Nach den für die Einvernahme der Zeugin Kelbermann maßgebenden Vorschriften der 88 185, 190 GVG durfte der Konsul zwar nicht als Dolmetscher tätig sein. Frau KefiB nette jedoch ausdrücklich erklärt, daß sie Deutsch verstehe, sie könne es nur nicht fließend sprechen. Bei dieser Sachlage hat der vernehmende Konsul keineswegs sein Ermessen (BGHSt 5, 285, 286) überschritten, wenn er von der Hinzuziehung eines Dolmetschers absah. Dadurch, daß er selbst die Antworten der Zeugin übersetzte, hat er sich noch nicht zum Dolmetscher gemacht (vgl. Löwe/Rosenberg 21. Aufl. GVG § 184 Anm. 3). Im übrigen hat der bei der Vernehmung anwesende Verteidiger des Angeklagten gegen das Verfahren des vernehmenden Konsuls keine Einwendungen erhoben. Da zudem die Aussage der Zeugin Ken in der Hauptverhandlung im allseitigen Einverständnis gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO verlesen worden ist, kann die Rüge keinen Erfolg haben (ebenso BGH, Urteil vom 7. April 1970 - 5 StR 100/69 - ).

5. Verletzung des § 273 Abs. 3 _StPO

Die Rüge dringt nicht durch. Der Angeklagte kann keinen Revisionsgrund daraus herleiten, daß die gemäß 8 273 Abs. 3 StPO gefertigte Niederschrift über die Vernehmung

der Zeugin REP nicht vollständig verlesen und von ihr genehmigt worden ist. Dadurch, daß sein Verteidiger der Entlassung der Zeugin zustimmte und dabei keine Einwendungen gegen den Abbruch der Protokollierung erhob, hat er zum Ausdruck gebracht, daß er nicht weiter auf Durchführung seines Antrags bestehe. Die Auffassung der Revision, daß sich der Eid der Zeugin RB nur auf den ihr vorgelesenen und von ihr genehmigten Teil der schriftlich niedergelegten Aussage beziehe und daß daher nur dieser dem Urteil hätte zugrunde gelegt werden dürfen, ist unrichtig. Der geleistete Eid erfaßt vielmehr die gesamte mündliche Aussage.

6. Verietzung des StPO

Die Rüge hat keinen Erfolg. Die tatrichterliche Entscheidung, die Zeugen ME, .dEMi>, Bm: EB und N] nicht zu vereidigen, steht im Einklang mit dem Begriff der Teilnahme i.S. des § 60 Nr. 3 StPO, wie ihn der Bundesgerichtshof wiederholt erläutert hat (vgl. BGHSt 4, 255; 4, 368). Der Zeuge “ea, der als Hauptsturmführer der Dienststelle des SS- und Polizeiführers Globocnik angehörte, stand u.a. im Verdacht, daß er zumindest den früheren Mitangeklagten WEB vor dessen Einsatz im Rahmen der Aktion Oo 5) verpflichtet hatte. Die übrigen vier Zeugen waren in der für die sog. Aktion T 4 geschaffenen Organisation tätig. Da der überwiegende Teil der Angeklagten von dort der Aktion RB zur Verfügung gestellt und auch von der T 4 besoldet wurde, ihr jedenfalls formell noch unterstand, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Gericht bei den vier Zeugen eine "Beteiligung" an der Tat in dem weiten Sinn des § 60 Nr. 3 StPO (vgl. dazu BCHSt 6, 382) angenommen hat. Die Rüge der Nicht-

vereidigung der Zeugen Om, GE, Fr uni ip

scheitert jedenfalls daran, daß die Verurteilung des Angeklagten | nicht auf den Aussagen dieser Zeugen beruht. Sie haben im wesentlichen nur über ihre frühere Tätigkeit bei der T 4 und in den anderen Vernichtungslagern ausgesagt. Nur dem Zeugen Mi war rn überhaupt bekannt. Die Bedeutung dieser Aussagen lag vor allem darin, Näheres über den Inspekteur der Vernichtungslager, vo, und über dessen Vorgesetzten Globocnik zu erfahren. Außerdem sollten sie offenbar mit dazu beitragen, die Frage zu klären, welche Möglichkeiten bestanden, von den Vernichtungslagern wegzukommen (sog. Notstandszeugen). Da sich FEB ever an den Morden beteiligt hat, "weil er sich innerlich mit diesen geplanten Vernichtungen der Juden identifizierte" (UA S. 393), er sich also freiwillig beteiligte, kam für ihn ein Handeln im Notstand (Nötigungsstand) oder im Putativnotstand von vornherein nicht in Betracht. Die Aussagen dieser Zeugen waren daher hinsichtlich seiner Person ohne Bedeutung.

7. Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO

a) Hilfsbeweisamträge im Fall 21

Der Antrag auf erneute Vernehmung der Zeugin Rp ist im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden. Das Begehren, die in der Hauptverhandlung bereits vernommene Zeugin nochmal zu hören, um ihr einen Vorhalt zu machen, stellte keinen nach § 244 Abs. 3 zu bescheidenden Beweisamtrag, sondern nur eine Anregung an das Gericht dar. Ihr brauchte der Tatrichter nur zu entspreohen, wenn es die Amtspflicht zur Sachaufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO gebot (BGH NIW 1960, 2156). Das Schwurgericht ‚hat ausführlich und nicht

angreifbar dargelegt, daß und warum "irgendein Aufklärungs. bedürfnis durch erneute Vernehmung der Zeugin" nicht bestehe (UA S. 156).

Auch der zweite Hilfsbeweisamtrag (Vernehmung der Frau CD-7 EB) Hatte nur zum Ziel, den Nachweis der generellen Unglaubwürdigkeit der Zeugin Rp zu führen, Mit der Ablehnung des Antrags "wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache für die Entscheidung" machte das Schwurgericht, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (UA S. 152, 153, 157) deutlich ergibt, Klar, daß es selbst im Falle des Beweises der von der Revision aufgestellten Behauptungen die Zeugin hinsichtlich ihrer Bekundungen im Fall 21, die ein besonders krasses Geschehen betrafen und deshalb im Gedächtnis haften bleiben mußten, nach wie vor als glaubwürdig angesehen hätte. Das ergibt sich auch aus der auf UA S. 153 wiedergegebenen Überzeugung des Gerichts, aus den Angaben von Frau RD in den verschiedenen Entschädigungsverfahren könne nicht gefolgert werden, sie habe "im strafrechtlichen Bereich jemals einen Beteiligten in irgend einer Weise zu Unrecht verdächtigt". Auch die Tatsache, daß das Schwurgericht den Angaben der

Zeugin in anderen Fällen (Fall 39 UA S. 201, Fall 67 - w@-

UA S. 218 und Fall 67 a - VW - TAS. 224) nicht gefolgt ist und sich bewußt war, daß sie sich in einem weiteren Punkt (IB) zeirrt hatte, spricht entscheidend dafür. Bei dieser Verfahrenslage war die beantragte Beweisaufnahme zwecklos und brauchte nicht durchgeführt zu werden (BGH, Urteil vom 24.11.59 - 1 StR 567/59 - ).

b) Hilfsbeweisamtrag im Fall 22

Daß das Schwurgericht aus seiner Wahrunterstellung "gleichwohl" nicht dieselben Schlüsse gezogen hat wie

#3 r-

der Beweisführer, kann der Rüge nicht zum Erfolg verhelfen. Das Urteil führt eine Reihe von Gründen an,

die das Gericht bei dem "sachlich eindrucksvollen Aussageverhalten" der Zeugin und angesichts der "wesentlich übereinstimmenden übrigen Beweismittel" (UA S. 167) zu der Überzeugung geführt haben, daß Frau Sag in Fall 22 in der Hauptverhandlung wahrheitsgemäß ausgesagt hat. Sie enthalten weder Verstöße gegen Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze, noch sind sie in sich widerspruchsvoll. Insbesondere liegt auch kein Widerspruch darin, daß das Schwurgericht trotz der von ihm unterstellten ausdrücklichen Befragung davon ausgegangen

ist, die Vernehmungen durch die Polizei seien sehr oberflächlich gewesen. Beides ist miteinander vereinbar.

c) Hilfsbeweisamtrag im Fall 34

Die Rüge geht daran vorbei, daß die Aussage des Zeugen Meg mit der Aussage von vier weiteren Zeugen übereinstimmte, und daß sie sogar von dem verstorbenen Mitangeklagten BED teilweise bestätigt worden ist. Wenn das Schwurgericht unter diesen Umständen den Hilfsbeweisamtrag, mit dem bewiesen werden sollte, daß Margulies in einem anderen Punkte die Unwahrheit gesagt habe, mit der Begründung ablehnte, die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, so ist diese — im Urteil näher begründete — tatrichterliche Würdigung rechtlich nicht angreifbar. Der angebliche Widerspruch, der nach der Revision darin liegen soll, daß der jede Tatbeteiligung leugnende Angeklagte sich doch nicht gleichzeitig an das Geschehen vom 10. Juni 1942 erinnern und damit die Aussage des Zeugen bestätigen könne, klärt sich leicht. Auf UA S. 131 wird in dieser Hinsicht ausdrücklich

auf Angaben des Angeklagten "in der Voruntersuchung" Bezug genommen. Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst vorbringt, sind ausschließlich Angriffe gegen die fehlerfreie Beweiswürdigung.

d) Beweisamtrag auf Vernehmung des früheren Häftlings im Fall 21

Das Schwurgericht sieht als erwiesen an, daß die Zeugin RP vom Postgebäude aus gut auf die Rampe sehen konnte. Darin liegt entgegen der Meinung der Revision kein Widerspruch zu der Wahrunterstellung, wonach "die Baracken im Iager I, insbesondere im Vorlager, so angebracht gewesen seien, daß weder aus dem lager I noch aus den Baracken im Iager II eine Sichtmöglichkeit auf die Rampe bestanden habe". Damit war entsprechend dem Wortlaut des Antrages nur als wahr unterstellt, daß die Baracken durch ihre Aufstellung allen Personen, die sich im Iagerbereich hinter ihnen (von der Rampe aus gesehen) befanden, die Sicht versperrten. Daß etwa behauptet werden sollte, die vordersten Gebäude selbst hätten keine Sichtmöglichkeit geboten, insbesondere keine Fenster oder sonstige Öffnungen gehabt, ist dem Beweisamtrag um 80 weniger zu entnehmen, als in ihm darauf abgestellt ist, wie die Baracken "angebracht", also aufgestellt waren, nicht wie sie beschaffen waren.

e) Beweisamträge auf Vernehmung der Eheleute

Pa una ües Zeugen Fr

Das Schwurgericht hat im einzelnen rechtlich unan-

greifbar begründet, warum ihm eine Vernehmung dieser Zeugen

im Wege der Rechtshilfe, bei der das erkennende Gericht keine Fragen stellen und Vorhalte machen konnte, nicht

ausreichte. Da die Zeugen andererseits nicht bereit waren, freiwillig vor dem Schwurgericht zu erscheinen, konnten die auf ihre Vernehmung gerichteten Beweisamträge abgelehnt werden (BGHSt 13, 300; BGH, Urteil vom 17. November 1964 _ 41 StR 435/64 - ). Nachdem daraufhin nicht einmal der Verteidiger beantragt hat, die Beweisaufnahme nun durch das erkennende Gericht in Israel durchzuführen, brauchte sich diesem ein solcher Versuch bei der gegebenen Sachlage nicht aufzudrängen, und zwar um 50 weniger, als

'kaum eine Möglichkeit bestand, den in Haft befindlichen Angeklagten, dessen Anwesenheit das Gericht für erforderlich hielt, nach Israel zu Überstellen.

II. Die Sachbeschwerde

1. Allgemeine Rüge der Verletzung des § 261 StPO.

Das Schwurgericht hat sowohl bei der Schilderung der allgemeinen Teilnahme des Angeklagten an der Vernichtungsaktion als auch in jedem der erörterten Einzelfälle die Beweismittel und Beweistatsachen angeführt, die seine Überzeugung begründet baben. Damit hat es den Anforderungen genügt, die. an die Urteilsgründe zu stellen sind. Die Revision übersieht bei ihren Ausführungen, daß der Tatrichter weder unter dem Gesichtspunkt des § 267 StPO noch dem des § 261 StPO verpflichtet ist, alle beweiserheblichen Umstände zu erörtern, die zu seiner Überzeugungsbildung geführt haben. Auch aus dem von ihr herangezogenen Art. 4 Abs. 1 GG oder den Bestimmungen der Menschenrechtskonvention kann eine derartige Verpflichtung nicht abgeleitet werden. Hieraus erhellt, daß das Schwurgericht entgegen der Meinung der Revision nicht gehalten war, in den Urteilsgründen die Einlassungen des Angeklagten, das tatsächliche Vorbringen des

- 24 -

Verteidigers, die Bekundungen der Zeugen usw. in allen Einzelheiten wiederzugeben und sich mit ihnen auseinanderzusetzen (vgl. dazu BGH NJW 1951, 325; GA 1961, 172). Deshalb kann aus dem Fehlen einer Auseinandersetzung mit einzelnen Beweisergebnissen auch nicht geschlossen werden, daß sie unbeachtet geblieben sind. Das gilt auch, soweit die Revision geltend macht, daß das Schwurgericht Einwendungen des Verteidigers gegen die Glaubwürdigkeit bestimmter Zeugen nicht erörtert habe.

Im übrigen steht das, was die Revision auf Seite 43 -— 54 ihrer Begründung vorträgt, nicht im Einklang mit den Urteilsausführungen auf UA S. 114 - 116. Das Schwurgericht legt dort eingehend dar, daß es sich der außerordentlichen Schwierigkeiten bei der Beweisaufnahme und bei der Würdigung der Aussagen, vor allem soweit es sich um Überlebende jüdische Zeugen handelte, durchaus bewußt gewesen sei, und daß es sich deshalb zu einer besonders vorsichtigen Beurteilung der Beweismittel genötigt gesehen habe. Diese Schwierigkeiten hat das Schwurgericht, wie die Urteilsausführungen, insbesondere auch in den zum Freispruch führenden Fällen zeigen, stets beachtet. Entgegen der Behauptung der Revision hat es die Verurteilung des Angeklagten auch keineswegs "pauschal auf die Bekundung sämtlicher Zeugen" gestützt, es hat vielmehr jeweils im einzelnen dargelegt, auf welchen Zeugenaussagen die Feststellungen beruhen und aus welchen Gründen es den Angaben eines bestimmten Zeugen Glauben geschenkt hat. Es hat dabei auch allgemein berücksichtigt, daß ein Zeuge nicht immer und insbesondere nicht in einem solchen Verfahren ein sicheres Beweismittel ist. Soweit das Schwurgericht den

- DD -

Bekundungen eines Zeugen in einem Falle gefolgt ist,

in einem anderen Falle aber nicht, hat es für seine unterschiedliche Beurteilung der Aussage stets eine rechtsfehlerfreie Begründung gegeben. Eine bindende Beweisregel des Inhalts, daß ein Zeuge, der sich

- in der Hauptverhandlung oder bei anderen Gelegenheiten — einmal geirrt oder auch aus anderen Gründen falsche Angaben gemacht hat, allein deshalb allgemein unglaubwürdig sei, gibt es nicht. Der Beschwerdeführer 1§ 8t auch bei den in diese Richtung gehenden Angriffen außer acht, daß die Überzeugungsbildung des Tatrichters und damit die Beweiswürdigung nach der maßgeblichen Bestimmung des § 261 StPO "frei" und nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden ist. So ist es

- das gilt vor allem für die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung in den 9 Exzessfällen -

auch eine Frage der freien Beweiswürdigung, ob bei

der Bewertung einer Zeugenaussage im Einzelfall dem möglicherweise unsicheren allgemeinen Bild der Persönlichkeit des Zeugen oder den für die Zuverlässigkeit seiner Angaben sprechenden Umständen das Übergewicht zukommt. Eine Vorschrift darüber, welche Überzeugung der Richter bei einem bestimmten Beweisergebnis haben müsse oder dürfe oder nicht haben dürfe, gibt es nicht. Sind, wie hier in allen Fällen, die vom Tatrichter gezogenen Folgerungen denkgesetzlich möglich, so können Revisionsangriffe dagegen nicht durchdringen. Aus diesem Grunde geht auch die in anderem Zusammenhang erhobene Rüge fehl, die Würdigung der Aussagetaktik des Angeklagten auf UA S. 184 sei "unzulässig". Hinsichtlich der Unbegründetheit dieses Einwandes wird im übrigen auf BGHSt 20, 298 verwiesen.

m CU

2. Angriffe gegen die Beweiswürdigung in einzelnen Exzessfällen

Im überwiegenden Umfang bleiben diese Rügen aus den vorstehend unter Nr. 1 dargelegten Gründen erfolglos. Das Vorbringen bedarf nur noch insoweit ergänzender Erörterung, als besondere sachlich-rechtliche Fehler in der Beweiswürdigung behauptet werden.

a) Fall 17

Der in der Eingabe vom 1. März 1971 erhobenen Behauptung, drei Zeugen hätten Meineide geleistet, kann im Rahmen der Sachrüge nicht nachgegangen werden. Sie muß daher unberücksichtigt bleiben.

b) Fall 21

Der Beschwerdeführer sieht einen "unerklärbaren" Widerspruch darin, daß das Schwurgericht auf UA S. 152 der Zeugin Rp zwar eine allgemeine Glaubwürdigkeit und ein gutes Erinnerungsvermögen bestätigt, in anderem Zusammenhang aber angeführt hat, sie habe sich geirrt, als sie glaubte, den Angeklagten ET 3 wiedererkannt zu haben. Die Revision verkennt indessen, daß ein allgemein gutes Erinnerungsvermögen einen Irrtum im Einzelfall nicht ausschließt. Auch die Art, wie man sich zu einem Irrtum bekennt, kann im Übrigen einen Schluß auf die Glaubwürdigkeit erlauben (vgl. dazu UA S. 153).

c) Fall 22 Ein in der Revisionsinstanz zu beachtender Verstoß

gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" läge nur dann vor, wenn aus dem Urteil selbst ersichtlich wäre, daß das

Schwurgericht von den getroffenen Feststellungen nicht überzeugt gewesen wäre und der Verurteilung einen bloßen Verdacht zugrunde gelegt hätte. Dies trifft jedoch, wie die Urteilsausführungen auf UA S. 164, 165 zeigen, hier nicht zu.

a) Fall 32

Der Revision ist zwar darin zuzustimmen, daß die Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage nicht mit solchen Umständen begründet werden darf, die nur von dem Zeugen bekundet werden, dessen Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist. So ist indessen der zweimalige Hinweis, die Zeugin habe den von ihr bekundeten Vorfall immerhin aus nächster Nähe beobachtet, hier auch nicht zu bewerten. Das Schwurgericht, das sich gerade in diesem Fall der Schwierigkeit seiner Beweisführung durchaus bewußt war (vgl. UA 5, 169 -— 172), hat vielmehr ersichtlich deswegen großen Wert auf diese wiederkehrende Angabe gelegt, weil es damit dartun wollte, daß die gesamte Zeugenaussag®e in sich schlüssig und widerspruchsfrei ist. Darin ist kein Denkfehler zu sehen.

Die Annahme des Schwurgerichts (vgl. UA S. 128, 182 - 188, 574 — 376), der Angeklagte sei nicht nur hinsichtlich der 808. Exzesstaten, sondern auch hinsichtlich seiner allgemeinen Beteiligung an der Massen- +ötung Täter (Mittäter) und nicht Gehilfe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Gericht stellt = ebenso wie bei den übrigen Angeklagten - zutreffend auf die innere Einstellung des Angeklagten, auf sein

= u —

Verhältnis zu den Taten ab (BGH NJW 1966, 1763; BGHSt+ 8, 390, 391; 18, 87, 94). Ob jemand eine Tat, an der er nitwirkt, als eigene will oder nicht, hängt nicht entscheidend, wie die Revision meint, von dem Grad seiner Intelligenz ab. Daß ferner die als wahr unterstellten mehrfachen Versuche des Angeklagten, aus Sobibor wegzukommen, die Annahme, er habe mit Täterwillen gehandelt, nicht infrage stellen, hat das Schwurgericht mit rechtlich nicht angreifbaren Erwägungen dargelegt.

4. Notstand

Auf diesen Entschuldigungsgrund kann sich der Angeklagte schon mangels der erforderlichen subjektiven Voraussetzungen (vgl. UA S, 185 - 188) nicht mit Erfolg berufen. Die Revision Übersieht bei ihrem Vorbringen, daß sich auf die Entschuldigungsgründe der §§ 52, 54 StGB nur berufen kann, wer mit dem Willen handelt, durch die Begehung der Straftat eine auf andere Weise nicht abwendbare Gefahr für Leib oder Leben seiner selbst oder eines Angehörigen abzuwenden. Dies muß der Beweggrund für die Straftat sein (vgl. BGHSt 3, 271 zu § 52 StcB; BCH NIW 1950, 234 zu § 54 StGB). Das Schwurgericht hat jedoch rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß dem Angeklagten sein Verhalten nicht abgenötigt worden ist, er vielmehr freiwillig gehandelt hat.

5. Verletzung des 4 StGB

Die Rüge ist unbegründet. Das Schwurgericht legt auf UA S. 375, 376 rechtsirrtumsfrei dar, warum die neun Exzesstaten des Angeklagten, hinsichtlich der er keine "allgemeinen oder speziellen Befehle zum Töten erhalten" hatte, nicht von dem einheitlichen Tatentschluß

zum Mord an mindestens 150.000 Menschen mitumfaßt werden. Was die Revision für ihre Ansicht vorträgt, 1&ßt nicht nur die zu den neun Einzelfällen getroffenen Feststellungen, sondern auch andere Urteilsausführungen außer acht. Das erweist sich auch durch ihren Hinweis auf die Fälle 34; 48, 51 und 54. Das Schwurgericht hat nämlich die Taten

des Angeklagten in diesen Fällen gerade deshalb nur als Meilakte seiner allgemeinen Beteiligung an der Massenvernichtung der Juden eingestuft, "weil sich ru dort noch in den Grenzen dessen gehalten hat, was ibm dienstlich anbefohlen war". In den neun Exzessfällen aber hat

er "in jedem Einzelfall" (UA S. 377) aus rassischer

. Überheblichkeit und aus "jeweils einzelnen; über die planmäßig befohlene Vernichtung hinausgehenden Entschlüssen" (UA S. 2075 vgl. auch 5. 185) eigenmäohtig und eigenhändig getötet.

III. Da das Urteil auch sonst keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält, war seine Revision insgesamt zu verwerfen. Der Urteilsspruch muß aber dahin berichtigt werden, daß der Angeklagte ZU lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt ist. Die Nebenstrafe der Aberkennung der pürgerlichen Ehrenrechte, die das 1. StrR6 beseitigt hat, muß wegfallen. Jedoch ist gemäß Art. 89 Abs. 1 des 1. StrRG der Verlust der Amtsfähigkeit für die Dauer von fünf Jahren auszusprechen.

C) Die Revision des Angeklagten WB

I. Die Verfahrensrü en

4, Verletzung des N 275 StPO

Insoweit wira auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten re unter B I, 5 verwiesen. Als Anzeichen

- DU -

dafür, daß das schriftliche Urteil nicht dem Beratungsergebnis entspreche, hat die Revision noch einen angeblichen Widerspruch zwischen mündlicher und schriftlicher Urteilsbegründung angeführt. Der von ihr wiedergegebene Teil der mündlichen Urteilsbegründung steht jedoch im Einklang mit den schriftlichen Urteilsgründen auf UA S. 231 und 232. Es kann keine Rede davon sein, diesen Ausführungen sei "nicht zweifelsfrei zu entnehmen, daß das Schwurgericht dem wiedergegebenen Vorgang indiziellen Wert für die Qualifizierung der Mitwirkung des Angeklagten" zugemessen hat.

2. Gesetzwidrige Zulassung des Nebenklägers Tg

Die zeitweilige Zulassung des Chaim Mg mas fehlerhaft gewesen sein. Hierauf kann das Urteil jedoch nicht beruhen. Bei der Besonderheit, daß an dem Verfahren gegen vw noch weitere Nebenkläger beteiligt waren und daß für alle ein einziger Prozeßvertreter in der Hauptverhandlung aufgetreten ist, die Revision auch nichts dafür angeführt hat, daß dieser gerade als Vertreter des ED irgenäwie auf das Verfahren eingewirkt bat, kann ausgeschlossen werden,daß das Urteil auf der Zulassung des EB als Nebenkläger beruht.

3, Nichtteilnahme eines Ergänzungsgeschworenen an den Beratungen

Die Rüge, der Ergänzungsgeschworene Dr. DD habe, ehe er am 21. Oktober 1965 Mitglied des erkennenden Gerichts wurde, nur an der Verhandlung, nicht aber auch an den Beratungen über die bis dahin getroffenen Entscheidungen teilgenommen, ist offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 18, 331).

- 31 - fi

4. Verletzung der N 24, 338 Nr. 3 StPO

Der Sachverhalt, den die Rewisionsbegründung vermittelt, reicht zur Entscheidung über die Rüge nicht aus. Da auch diese Revisionsrüge, wie der Senat in BGHSt 21, 334, 340 dargelegt hat, als Verfahrensrüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unterliegt, müssen die den behaupteten Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Das hat so vollständig und genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214). Bei der Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO gehört dazu, daß der Inhalt des Ablehnungsbeschlusses mitgeteilt wird (BGH, Urteil vom 30. November 1965 - 1 StR 362/65 - ;

BCH IM Nr. 6 zu § 24 StPO). Auch kann diese Verfahrensbeschwerde nicht auf Gründe (hier: bestimmte Ausführungen in den Urteilsgründen) gestützt werden, die nicht bereits in dem Ablehnungsgesuch genannt sind. Die Rüge ist daher unzulässig. Im übrigen wäre sie aber auch offensichtlich unbegründet.

5. Zusätzlich mit Schriftsatz vom 5.8.1968 erhobene Verfabrensrügen (soweit nicht in der Hauptverhandlung zurückgenommen).

Die Rügen unter Nr. 7, 9 und 11 hat auch der Angeklagte FB zeltenä gemacht. Es wird daher auf die entsprechenden Urteilsausführungen Bezug genommen.

II. Die Sachbeschwerde / 1. Die Revision behauptet eine "Derogation des §§ 211 StGB bei der Tötung jüdischer Menschen" für die Matzeit. Ihrer Folgerung, damit sei eine Bestrafung

des Angeklagten nach § 211 StGB a.F. in Verbindung mit

§ 47 MStGB wegen der Vorschrift des § 2 Abs. 1 StGB bzw. des Art. 103 Abs. 2 GG nicht möglich, ist der Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 2, 254, 237 entgegengetreten, Danach gibt es einen "Kernbereich des Rechts", der durch obrigkeitliche Anordnungen, mögen sie Gesetzescharakter haben oder nicht, nicht angetastet werden kann. Daß hierzu in erster Linie das Verbot der Tötung unschuldiger Menschen gehört, bedarf keiner Darlegung (vgl. auch

BGHZ 3, 94, 106).

2. Das Übrige sachlich-rechtliche Vorbringen der Revision kann der Sachbeschwerde ebenfalls nicht zum . Erfolg verhelfen.

a) Den auf UA S. 231 geschilderten Vorgang hat das Schwurgericht anders beurteilt als der Beschwerdeführer meint. Es hat die Tatsache, daß Wolf aus eigener Initiative zu einer solch belanglosen Unterhaltung mit den beiden todgeweihten Frauen in diesem Augenblick überhaupt fähig war, ersichtlich nur als eine weitere Bestätigung dafür gewertet, daß der Angeklagte sich sehr pald "den Gebräuchen der Mehrzahl der deutschen Lagerbewacher angepaßt hat". Eine derartige Deutung des "gespenstisch wirkenden Vorgangs" und der Riickschluß auf die allgemeine Gefühllosigkeit We gegenüber dem Schicksal der unschuldigen Menschen ist möglich und mithin rechtlich nicht angreifbar.

b) Das Verhalten WB in Fall 67 hat das Schwurgericht, wie die Urteilsausführungen auf Seite 223, 224 und 416 ergeben, dahin gewertet, daß der Angeklagte von der ihm bewußt gewordenen Möglichkeit einer milderen Maßnahme abgesehen hat. Gegen die daraus "im Zusammenhang

NN

mit dem Gesamtverhalten" (vgl. dazu UA S. 218, 230 ff) gewonnene Überzeugung, der Angeklagte habe die ihm erteilte Anordnung ebenso wie sonst auch hier ausdehnend ausgelegt, um seinerseits jegliches Risiko zu vermeiden, kann revisionsrechtlich kein Einwand erhoben werden.

c) Es trifft zu, daß das Schwurgericht das Bemühen des Angeklagten "nur ja nicht unangenehm aufzufallen und dadurch selbst auch nur die geringste Unannehmlichkeit zu erfahren" zu seinem Nachteil strafschärfend berücksichtigt hat. Hiergegen ist jedoch nichts einzuwenden.

III. Da die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, war die Revision zu verwerfen. Der Urteilsspruch muß jedoch dahin berichtigt werden, daß der Angeklagte zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt ist.

Im übrigen gelten die Ausführungen zur Revision des Angeklagten GB unter Nr. III auch für vB.

D) Die Revision des Angeklagten I]

I. Die Verfahrensrügen Nr. 1 und '3 sind auch vom Angeklagten FD erhoben worden. Hinsichtlich ihrer Unbegründetheit wird auf die entsprechenden Ausführungen dort Bezug genommen, vgl. B I 4 und 3. Die weitere Rüge, der Beisitzer Lanägerichtsrat En sei in der Hauptverhandlung vom 2. September 1966 nicht verbandlungsfählg gewesen, ist durch die dienstliche Äußerung des Richters widerlegt. Danach konnte dieser jederzeit der nach dem Sitzungsprotokoll nur 45-minütigen Verhandlung folgen und ihr Ergebnis — das Sachverständigengutachten Über die Glaubwürdigkeit von drei Zeugen — im Gedächtnis behalten. Aus der dienstlichen Äußerung ergibt sich auch,

daß Landgerichtsrat Kng®, entgegen der Behauptung der Revision, bereits seit dem 30. August keine schmerzstillen.- den Medikamente mehr eingenommen hatte.

II. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung des gesamten Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

III. Die Revision des Angeklagten war mithin zu verwerfen. Hinsichtlich der notwendigen Berichtigungen des Urteilsspruchs gelten die Ausführungen unter B Nr. III entsprechend.

E) Die Revision des Angeklagten DD

I. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daß seine Tätigkeit im Iager als Beihilfe beurteilt worden ist. Er vermißt vor allem eine Prüfung, "ob das Handeln oder Unterlassen des Angeklagten für den Geschehensablauf kausal war". Hilfe im Sinne von § 49 StGB ist jedoch schon dann geleistet, wenn der Beteiligte die Handlung des Haupttäters fördert und erleichtert. Nicht erforderlich ist es, daß das Verhalten des Gehilfen für den Erfolg der Handlung des Haupttäters unmittelbar ursächlich ist (RGSt 58, 113; 73, 52, 54; BGH, Urteile vom 17. Dezember 1958 - 2 StR 523/58 - und vom 18. September 1959 - 4 StR 267/59 - Daß die Tätigkeit des Angeklagten in diesem Sinne die Ermordung der Juden im Iager Sobibor mit gefördert hat, _ ist bedenkenfrei festgestellt (UA S. 258 bis 263, Zusammenfassung S. 380).

II. Mit ihren umfangreichen Einwendungen gegen die Nichtzuerkennung des Nötigungsstandes des § 52 StGB greift die Revision in unzulässiger Weise die

en (ie

fehlerfreie Beweiswürdigung des Schwurgerichts an. Dieses hat eingehend (UA S. 261 bis 263, 390, 391) dargelegt, daß und warum der Angeklagte die Befehle

zur Judenvernichtung als bindend angesehen und nicht etwa "aus gebeugtem Willen" gehandelt hat. Wenn ein Befehlsempfänger einen als verbrecherisch erkannten Befehl nur deswegen ausführt, weil er ihn, wie der Angeklagte, als SS-Mann für bindend hält, liegt kein Nötigungsstand vor, sondern ein verantwortliches Handeln auf Grund freiwilliger - für die eigene Verantwortlichkeit blinder - Unterordnung (BGHSt 2, 251, 258). Bei dieser Sachlage ist kein Raum für die Annahme, der Angeklagte habe unter dem Druck einer wirklich oder vermeintlich drohenden Lebensgefahr gehandelt (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. April 1955 - 1 StR 653/54 - ).

III. Die Strafzumessung läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, Die Nichtanwendung der Vorschrift des § 47 Abs. 2 MSt@B begegnet keinen Bedenken. Die Revision verkennt, daß es für die Anwendung dieser Bestimmung entscheidend darauf ankommt, ob der Schuldvorwurf mit Rücksicht auf den Befehlsdruck, der auf dem Untergebenen lastete, von so geringem Gewicht war, daß jede Strafe als nicht mehr gerecht und als unerträgliche Härte erscheint (BGHSt 21, 139, 141). Das war (ebenso wie bei den Angeklagten WED, TED uni IM) Hei DB, vie das Schwurgericht auf UA S. 413 ohne Rechtsirrtun feststellt, nicht der Fall.

Wegen der Notwendigkeit, den Urteilsspruch zu berichtigen, wird auf die Ausführungen unter B Nr. III Bezug genommen.

- 36 - [

F) Die Revision des Angeklagten Tggggp (

I. Die Verfahrensbeschwerde

Die Rüge beanstandet denselben Vorgang wie der Angeklagte FB, va1. dazu unter B 1 1. Dort ist auch bereits die zusätzliche Begründung dieser Verfahrensbeschwerde durch den Verteidiger des Angeklagten TED erwännt una behandelt worden. Danach hat die Rüge keinen Erfolg.

II. Die Sachbeschwerde

1. Der Angeklagte hat die ihm erteilten Befehle ausgeführt, weil er sie für verbindlich gehalten hat, obwohl er erkannte, daß sie schwerste Verbrechen bezweckten (UA S. 276). Entscheidend für die Feststellung, daß er nur aus diesem Grunde tätig wurde und nicht, weil sein Wille gebeugt worden ist, war für das Schwurgericht, daß I 3 ] in der Zeit seiner Abordnung zur Aktion RD "nicht die geringste Anstrengung gemacht hat, wieder herauszukommen, obwohl er hervorragende Möglich- | keiten dazu hatte" (UA S. 278). In dieser Hinsicht erwähnt das Schwurgericht die enge Bekanntschaft zu Big Der Schluß, das zumindest nach dem Krieg freundschaftliche und familiäre Verhältnis zwischen beiden wäre nicht denkbar gewesen, wenn Tu in der Spitze der T 4 tatsächlich eine Gruppe von Männern gesehen hätte, die ihn "gegen seinen Willen und gegen sein Gewissen zur Beteiligung an solch schrecklichen Massenmorden" gezwungen habe, ist möglich und liegt sogar nahe. Auch die weitere Begründung, die das Schwurgericht anführt, ist im Ergebnis nicht angreifbar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Hinweis auf

die Beispiele TE, Sch una VD (VA Ss. 280) aus

den von der Revision angegebenen Gründen Bedenken erweckt. '

Na

Dieser Hinweis unterstreicht nur noch die bei den Beziehungen des Angeklagten IB nicht zweifelhafte und keineswegs von vornherein aussichtslose Möglichkeit, sich um seine Versetzung zu bemühen. Für die Überzeugung des Schwurgerichts, daß dem Angeklagten sein Verhalten nicht abgenötigt wurde, ist er ohne Bedeutung.

Diese Überzeugung schließt die Annahme eines Nötigungsstandes aus.

2. Das Schwurgericht hat bei seiner Beweiswürdigung nicht, wie die Revision meint, gegen die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 2, 194, 201 verstoßen und die Bildungsstufe des Angeklagten sowie die politische und rechtliche Situation der damaligen Zeit außer acht gelassen. Die Erwägung, daß die dem Angeklagten "vor Augen liegenden Vernichtungsmaßnahmen so ungeheuerlich waren, daß auch der Primitivste die Unverbindlichkeit der dazu gegebenen Befehle gar nicht Übersehen konnte" (UA S. 391) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Da sich das Bewußtsein, Unrecht zu tun, umsomehr aufdrängt, je elementarer und unmittelbar einsichtiger die Norm ist, gegen die der Täter verstößt, hat das Schwurgericht zu Recht auch darauf abgestellt, daß "die elementaren Regeln menschlichen Zusammenlebens und strafgesetzlicher Ordnung mit Füßen getreten" wurden. Die von der Revision mehrfach angeführte Tatsache, daß auch Persönlichkeiten von intellektuellem Rang Führerbefehle als in jedem Fall verbindlich bezeichnet hätten, schließt eine bessere Erkenntnis im Einzelfall auf Grund der grauenhaften Vorkommnisse, welche die Angeklagten und auch OOo) täglich miterlebten, nicht aus.

3. Die Nichtanwendung der Vorschrift des § 47 Abs. 2 MStGB begegnet keinen Bedenken. Auch diese

Revision verkennt, daß die notstandsähnliche Konflikts. lage berücksichtigt werden soll, in die der gehorchende Untergebene durch die Schuld des Vorgesetzten peraten ist. Danach kommt es, wie schon zur Revision des Angeklagten Dr ausgeführt, entscheidend darauf an, ob

der Schuldvorwurf mit Rücksicht auf den Befehlsdruck, der auf? dem Untergebenen lastet, von so geringem Gewicht ist, daß jede Strafe als nicht mehr gerecht und als unerträgliche Härte erscheint (BGHSt 21, 139, 141). Das hat das Schwurgericht für ID rechtlich unangreifbar verneint,

4. Auch die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler, Da das Schwurgericht nicht von Strafe abgesehen hat, blieb es entgegen der Ansicht der Revision an die gesetzliche Mindeststrafe gebunden (BGHSt 21, 139). Es ist dabei auch von dem richtigen Mindestmaß der Freiheitsstrafe (neun Monate) ausgegangen. Hinsichtlich der vom Schwurgericht .ausgesprochenen und von der Revision beanstandeten Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte gilt das zur Revision des Angeklagten Frenzel unter Nr. III Gesagte. Auf die durch die neue gesetzliche Regelung überholten Einwände der Revision braucht daher nicht eingegangen zu werden.

G) Die Revision des Angeklagten Tg I. Die Verfahrensrüge

Die Rüge ist nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPo).

II. Die Sachrüge

1. Es ist zwar richtig, daß das Schwurgericht bei der Strafzumessung (UA S. 168) von "nur durchschnitt-

-—29- An

lichen geistigen Fähigkeiten" des Angeklagten spricht, während es sich bei seiner Überzeugungsbildung darüber, daß dem Angeklagten bei der polizeilichen und richterlichen Vernehmung im Vorverfahren die Bedeutung seiner Aussage durchaus klar war, auch davon leiten ließ, > besitze eine "die meisten Angeklagten überragende intelligente Wendigkeit" (UA S. 117). Die Revision übersieht indessen nicht nur, daß diese Eigenschaft

des Angeklagten ausdrücklich in einen begrenzenden

Bezug zu den Fähigkeiten anderer Mitangeklagter gesetzt ist. Sie verkennt auch, daß das Schwurgericht mit dem Hinweis auf die Wendigkeit ersichtlich nur dartun wollte, daß > über eine schnelle Auffassungsgabe verfüge,

die es ihm gestatte, jederzeit über die Bedeutung dessen, was besprochen wird, "im Bilde" zu sein. Diese Eigenschaft ist aber nicht notwendigerweise mit überdurchschnittlichen geistigen Fähigkeiten gleichzusetzen. Die Revision kann aus diesem angeblich nicht erklärbaren Widerspruch im

übrigen auch deshalb keinen Gewinn ziehen, weil die vom

Schwurgericht insoweit vorgenommene Beweiswürdigung

(uA S. 114 - 119) in sich stimmig ist und keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze enthält. Da das Schwurgericht von dem festgestellten Tatbeitrag des Angeklagten überzeugt war, ist entgegen der Ansicht der

Revision auch der Rechtssatz "im Zweifel für den Angeklagten" nicht verletzt. Ein Verstoß gegen ihn liegt nicht schon

dann vor, wenn das Gericht nach Auffassung des Ange-

klagten oder des Verteidigers Zweifel hätte haben müssen, sondern erst dann, wenn es sie erkennbar gehabt hat.

2. Motiv für das Handeln des Angeklagten war nach dem festgestellten Sachverhalt nur ein falsch verstandener blinder Gehorsam (UA S. 166). Daß das Schwurgericht keinen wirklichen oder vermeintlichen Nötigungsstand

nach § 52 StGB und keinen Notstand nach § 54 StGB angenommen hat, stellt demnach keinen Rechtsfehler dar.

3. Auch die Strafzumessungserwägungen halten der Revision stand. Daß FD zwei Zeugen in die "von ihm bewußt herbeigeführte und während der Vernehmungen aufrechterhaltene Gefahr des Meineids gebracht hat!" (UA S. 143, 170), durfte das Schwurgericht hier straferschwerend verwerten (vgl. BGH NJW 1954, 1416).

Hinsichtlich der Berichtigung des Urteilsspruchs wird auch hier auf die Ausführungen unter B III Bezug genommen.

H) Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte WB sei nur als Tatgehilfe, nicht als Täter anzusehen. Die Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

Die Staatsanwaltschaft verkennt die Bedeutung der zu dieser Frage getroffenen Feststellungen. Das Schwurgericht hebt wiederholt hervor, daß der Angeklagte aus einer ausgesprochen "servilen Haltung" nur bestrebt war, die ihm erteilten Befehle dienstfertig zu erfüllen (UA S. 218, 232, 233). Es sei nicht auszuschließen, daß er nicht aus eigenem Vernichtungswillen gehandelt habe, sondern nur gefügig und bereitwilligst seinen Vorgesetzten habe zu Diensten sein wollen (233). Auch wenn er innerhalb der Befolgung der lagerorädnung seine Befugnisse ausdehnend ausgelegt habe, so könne doch nicht sicher festgestellt werden, daß er ein eigenes politisches, rassistisches oder sonstiges inneres Interesse an der planmäßigen Judenvernichtung gehabt habe (UA S. 218).

b

- 41 - RE

Eine Befehlsüberschreitung "um aus eigenem Willen willkürlich zu töten oder gar töten zu lassen!" sei nicht feststellbar (UA S., 223). Das Schwurgericht

hat sich daher trotz gewisser Bedenken nicht sicher davon überzeugen können, daß sich WB etwa mit den befohlenen Vernichtungsmaßnahmen selbst identifizieren wollte; es hält es vielmehr für möglich, daß er in seiner Servilität nur die Zwecke der Befehlsgeber, allerdings bereitwilligst, fördern wollte (UA S. 232). Diese nach den getroffenen Feststellungen mögliche Schlußfolgerung kann mit der Revision nicht angegriffen werden. Wie das Urteil erkennen läßt, war sich das Schwurgericht darüber klar, daß es für die Frage, ob (Mit)täterschaft oder Beihilfe vorliegt, nicht entscheidend auf die Art des äußeren Tatbeitrages ankommt, sondern auf die innere Einstellung zur Tat

(BGH MDR 1954, 529; BGHSt 8, 390, 391; 18, 87, 89). Diese muß beim Mittäter so sein, daß er - wie jeder andere als Täter Beteiligte - den ganzen Erfolg der Straftat als eigenen mitverursachen will. Er mıß den "Täterwillen" haben, die Tat "als eigene" wollen, d.h. seinen eigenen Tatbeitrag nicht als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der einander ergänzenden Tätigkeiten aller und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils ansehen (BGHSt 6, 248, 249; 8, 395, 396). Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist auf Grund der gesamten Umstände wertend zu ermitteln. Bei dieser Wertung ist dem Sohwurgericht kein Rechtsirrtum unterlaufen. Es hat sich mit seiner rechtlichen Würdigung entgegen der Ansicht der Revision auch nicht zu

- 42 -

den in BGHSt 18, 87 für die Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe aufgestellten Grundsätzen in Widerspruch gesetzt.

Meyer Börtzler Spiegel

Die Bundesrichter Hürxtbal

und Salger sind beurlaubt und ortsabwesend. Sie können daher nicht unterschreiben,

Meyer