Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 18.09.1959 – 4 StR 267/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes F In der Strafsache - ': gegen: I
den Rohproduktenhändler Friedrich U aus MED; geboren am GM. ED EB in ‚ zu Zeit in Unter.
suchungshaft, wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1959, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Flitner ais beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. MB in der Verhandlung,
Vandgerichtsrat Dr. Em» bei der Verkündung als Vertreter der esanwaltschaft,
Justizangestellter - als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 23. März 1959 im Schuld.-- spruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zur Hehlerei in vier Fällen verurteilt wird. Der Strafausspruch wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er ihn betrifft, ebenso die Unter-- sagung der Berufsausübung.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-- tels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Ter Angeklagte Friedrich U ist wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei seines deshalb rechtskräftig verurteilten Sohnes Werner in vier fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte seinem Sohn Werner, obwohl dieser bereits wegen Hehlerei nit Jugendarrest belegt war, eine kleine Ecke seines Schrottplatzes vor seinem Hause zur Verfügung gestellt hatte und daß dieser, der ebenfalls Rohproduktenhändler ist, dort den Schrott lagerte, den er für eigene Rechnung erwarb. Dort wurde auch am 2. Mai, 29. Mai und 21. Juli 1958 von Werner UP tilliz gekauftes Eisen abgeladen, von dem der Angeklagte wußte, deß es gestohlen war. Das geschah am 21. Juli 1958 in seiner Ge-- genwart, am 2. und 29. Mai 1958, während er sich in seinen Hause aufhielt. Doch wußte er auch in den beiden letzten Fällen, daß das Eisen abgeladen wurde und daß es gestohlen war. Er war sich in allen drei Fällen klar darüber, daß er das Abladen des Bisens nicht dulden durfte. Am 23, Juli 1958 lieferte der Kraftfahrer Fe Eisen für Werner Ve m. An-- 'wesend war aber nur der Vater Friedrich TB. Obwohl er wußte, daß auch äieses Eisen gestohlen war, zeigte er sich damit einverstenden, deßB Fe für seinen Sohn Werner 3 Tonnen ablud, und gab ihm dafür 300 DM; der wirkliche Wert betrug 1754 DM. Der Gewinn beim Weiterverkauf belief sich auf etwa 700 Dü. Friedrich U war bekannt, daß sein Sohn alles käuflich erworbene Eisen gewinnbringend weiterveräußerte und die Absicht hatte, sich auf diese Weise Einnahmen von einiger Dauer zu verschaffen.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Sie hat zum Teil Erfolg.
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l. Die Verfahrensrüge {Aufklärungsrüge) ist unbeacht.-- lich. Sie bezeichnet die Beweismittel nicht, mit denen das Landgericht den Sachverhalt weiter hätte aufklären sollen.
2, Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie geltend macht, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder Erfahrungsregeln und von Widersprüchen, auch habe das Landgericht den Satz verletzt, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden sei.
a) Die beanstandeten Darlegungen des Landgerichts, wonach Friedrich UCED an 2. und 29. Mai 1958 Kenntnis von der Abladung von gestohlenem Eisen vor seinem Hause gehabt hat, lassen einen Verstoß gegen Denkgesstze oder Erfahrungsregeln nicht ergehen. Das Landgericht konnte aus dem Umstand, daß vor dem Hause des Vaters UgB au 2. und 29. Mai 1958 ein Lastzug vorgefahren wurde, aus dem am 2. Mai 1958 1 1/2 to und am 29. Mai 1958 5 to Eisen abgeladen wurden, rechtsbedenkenfrei folgern, daß diesem der Vorfall nicht entgangen war, weil er sich im Hause aufhielt. Der vom Beschwerdeführer be.- hauptete Widerspruch in den Feststellungen des Landgerichts 188% sich aus dem Urteilszusammenhang- ohne weiteres lösen. Doch kann dies auf sich beruhen, da die von der Revision insoweit angegriffenen Feststellungen nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewertet worden sind.
b) Auch gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, wird ein Terstoß der Straf-- kammer nicht ersichtlich. Allerdings heißt es im angefochtenen Urteil, nach Überzeugung des Gerichts sei die vom Angeklagten behauptete Unkenntnis von den Vorgängen vor seinem Hause am 2. und 29. Mai 1958 "gänzlich unwahrscheinlich", Den anschliessenden Darlegungen ist aber mit Sicherheit zu entnehmen, daß
die Strafkammer aus den Umständen, nämlich dem Vorfahren des schweren Lastzuges und Abladen des Eisens unmittelbar vor dem Hause des Angeklagten, die [este Überzeugung von dessen Kenntnis gewonnen hat. Y:
3% Vergeblich greift der Beschwerdeführer die Ausführungen des Landgerichts darüber an, daß er sich am 2. Mai, 29. Mai und 21. Juii 1958 wegen Beihilfe durch Unterlassen strafbar gemacht hat. Ohne Bechtsirrtum nimmt der Tatrichter eine Kechtspflicht des Angeklagten zum Handeln deshalb an, weil er durch Einräumung von Gelände zur Schrottablagerung an seinen wegen Hehlerei vorbestraften Sohn Werner eine Gefahr zur Begehung weiterer Hehlereitaten geschaffen habe. Nach der Rechtsprechung des Senats genügt es auch, daß der Tatkeitrag des Gehilfen die Haupttat irgendwie erleichtert oder gefördert hat (vgl. BGH 4 StR 271/51 vom 13. Dezember 1951 und 4 StR 86/55 vom 2, Juni 1955 - beide unveröffentlicht --; so schon RGSt 58, 1135 RGSt 73, 52). Zu Unrecht vermißt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhange im angefochtenen Urteil eine ausdrückliche Feststellung, daß er von der Verurteilung seines Sohnes Werner im Jahre 1950 etwas gewußt habe. Wenn der Vater auch im Jahre 1950 eine Preiheitsstrafe verbüßt hat und deswegen, wie die Revision anführt, von dem Jugendgericht nicht von der Bestrafung seines Sohnes unterrichtet worden ist, so nötigte dieser Umstand das Landgericht Goch nicht zu der Annahme, daß dem Angeklagten diese Bestrafung seines Sohnes Jehre hindurch unbekannt geblieben sei, auch wenn Werner TEMP sich gescheut haben sollte, seinem Vater, der selbst bis 1951 fünfzehn Mal, davon fünf Mal mit Zuchthaus (auch wegen Hehlerei) vorbestraft war, seinen jugendlichen Fehltritt zu offenbaren, Das Landgericht konnte daher, wie ersichtlich geschehen, von der Kenntnis des Angeklagten von der Bestrafung seines Sohnes Werner ausgehen.
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4. Durchgreifenden Bedenken unterliegt dagegen, daß die Strafkammer den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei verurteilt hat. Das gewerbsmäßige Betreiben der Hehlerei (§ 260 Abs. 1 StGB) wirkt nicht strafbegründend, sondern straferhöhend. Die Gewerbsmäßigkeit ist nach feststehender Rechtsprechung eine besondere persönliche Eigenschaft im Sinne von § 50 Abs. 2 StGB (vgl. BGHSt 6, 260, 261 mit Nach. weisen aus früherer Rechtsprechung). Die darauf beruhende Strafschärfung trifft infolgedessen nur denjenigen, der selbst gewerbsmäßig gehandelt hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist dies zwar bei Werner UP, richt dagegen beim Angeklagten selbst der Fall gewesen. Denn er hat nach dem Sachverhalt keine Vorteile aus den Geschäften seines Sohnes gezogen und auch nicht ziehen wollen.
Im übrigen lassen die Darlegungen des Landgerichts zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Der Senat kann daher den Schuldspruch selbst Gahin ändern, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zur Hehlerei in vier Fällen verurteilt wirds
Im Strafausspruch muß dagegen das angefochtene Urteil aufgehoben’ und die Sache insoweit an das Landgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Dieses wird sich dabei mit den Angriffen des Beschwerdeführers auf äle mit dem Sirafausspruch aufzuhebende Untersagung der Berufsausübung aussinanderzusestzen haben.
Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Senatspräsident Dr.Rotberg Krumme Sauer ist beurlaubt und ortsabwe-
send; er kann deshalb nicht
unterschreiben.
Krumme Martin Flitner
Gr