Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 50 Zusammentreffen von Milderungsgründen

Stand: 10.06.2019

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Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.

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