§ 50 Zusammentreffen von Milderungsgründen
Stand: 10.06.2019
Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.
Wird zitiert von 383 Entscheidungen zu § 50 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 30.01.2017 – 101 KLs 13/15Zitiert von 1
- BGH, 09.11.1951 – 2 StR 296/51Zitiert von 1
- BGH, 11.09.2003 – 2 StR 230/03Zitiert von 4
- BGH, 22.11.1979 – 4 StR 629/79Zitiert von 3
- BGH, 05.04.1973 – 2 StR 427/70Zitiert von 12
- BGH, 06.07.1956 – 2 StR 87/55Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.05.2026 – 3 StR 139/26Strafzumessung: Berücksichtigung vertypter Milderungsgründe bei Prüfung des Sperrwirkung entfaltenden Strafrahmens des verdrängten Straftatbestands Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Bochum, 11.05.2026 – 9 KLs 17/25
- BGH, 08.04.2026 – 5 StR 554/25Betäubungsmittelstrafrecht: Uneigennützige entgeltliche Sachherrschaftsübertragung als Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
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