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BGH Entscheidung vom 17.12.1958 – 2 StR 523/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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dr§ 548, 523/58 2265 015

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

20) den Justitiar Dr, jur. Heinz Q BB; geboren au 191? in

2.) die Ehefrau Christiane Q 0 aus wi ‚„ geboren am i 9 3.) den Stadtinspektor ur Heinz D EEE :.: DE,

dort geboren am

- Sachbegeichnungs SOEEEEEED .. 1. _

wegen fortgesetzten Betrugs

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Pr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr, bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts I: Die Rev

stiane gegen Gas Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 5!. Oktober 1957 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten DB viri

1. das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Bestechlichkeit auf Kosten der Staatskasse eingestellt,

2. das Urteil im übrigen im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Ba der Angeklagten Dr. Heinz OEM und chri-

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte Dr. OD ist wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Untreue zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt worden. Die Angeklagte Frau ei> erhielt wegen der gleichen Straftat unter Einbeziehung einer gegen sie wegen fahrlässiger Tötung erkannten Strafe von drei Monaten Gefängnis eine Gesamtgefängnisstrafe von fünf Monaten und eine Geldstrafe von 500 DM. Gegen den Angeklagten TG ist wegen einfacher passiver Bestechung und wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug in Tateinheit mit Untreue auf eine Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis und eine:ıGelästrafe von 200 DM erkannt worden. Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafen wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revisionen der Angeklagten Dr. Oi un: Dep rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehler-

hafte Anwendung des sachlichen Rechts; Frau OEM rüst 1ecirlich die Verletzung sachlichen Rechts.

T.) Revision des Angeklagten Dr. ED

1.) Dieser Angeklagte rügt Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO und bringt dazu vors

-Ausweislich des Sitzungsprotokolls sei er am 9. Oktober und am 11. Oktober 1957 bei der Verhandlung nicht zugegen gewesen. An diesen Tagen seien Zeugen vernommen worden, die wesentliche und auch für ihn entlastende Angaben gemacht hätten. Als er dann wieder an dem Verfahren teilgenommen habe, seien ihm diese Zeugenaussagen nicht vorgehalten und auch sonst nicht mitgeteilt worden. Er habe daher keine Möglichkeit gehabt,sich zu ihnen zu äußern. Dies begründe einen Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO.

Die Revision übersieht, daß ausweislich der Sitzungsniederschrift das Verfahren gegen Dr. Oo 5) am 9. Oktober 1957 vor der Vernehmung der Zeugen abgetrennt und erst am 16. Oktober 1957 wieder mit der Sache verbunden worden ist. Hiernach ist die Verfahrensrüge unbegründet. Denn es ist nicht ersichtlich, daß Ergebnisse aus dem fortgesetzten Verfahren für das abgetrennte und nachher wieder verbundene Verfahren gegen den Angeklagten verwertet worden sind (vgl. BGH NW 1955, | 836). Eine substantiierte Aufklärungsrüge ist insoweit nicht erhoben.

2.) Zur Rüge der Verletzung sachlichen Rechts wird geltend gemacht, daß für einen Betrug das wesentliche Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens fehle; auch sei das Merkmal der Täu- | schung nicht gegeben; denn der Angeklagte habe mit der Angabe, das Grundstück stehe in seinem Eigentum, eine objektiv wahre Tatsache mivigeteilt.

Das Urteil sieht jedoch die Täuschungshandlung des Angeklagten darin, daß er der Stadtverwaltung vorspiegelte, den Kaufpreis für das Grundstück bereits aus eigenem Vermögen bezahlt zu haben. Daß die Finanzierung des Grundstückkaufs mit Darlehen, die aus den Aufbaumitteln zurückgezahlt werden mußten, unzulässig und darüber hinaus nur mittels einer Täuschung der Ämter durchführbar war, wußte der Angeklagte. Auch hat er nach dem Urteil zugestanden, im Falle AgiiD WBstrase @ das Ant 59 über die Tatsache getäuscht zu haben, daß das von ihm als schte Eigenleistung deklarierte Grundstück aus einem Darlehen bezahlt worden war, das er aus den Aufbaumitteln zurückzahlen und durch überhöhte Rechnungen belegen woilte,. Die Feststellungen zu diesem Falle beruhen auf seiner eigenen Einlassung, wie das Urteil ausdrücklich bemerkt.

Die Täuschung erfolgte in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Durch die erzielte Irrtumserregung wurde auch das Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen geschädigt oder gefährdet, weil die Bewilligung des Aufbaudarlehens zugeragt wurde. Seinen Vorteil sieht die Strafkammer nicht nur in der Beschaffung eines etwa erhöhten Darlehens, sondern in dem Empfang der Mittel für den sozialen Wohnungsbau überhaupt, auf. die der Angeklagte mangels Kigenkapitals keinen Anspruch hatte. Denn bei wahrheitsgemäßen Angaben über das Fehlen jeglicher Eigenmittel hätte er, wie er wußte, keine Mittel des sozialen Wohnungsbaus zum Wiederaufbau erhalten,

Die Vermögensbeschädigung ergibt sich aus diesem Sachverhalt ohne weiteres. Zu Unrecht vertritt die Revision die Ansicht, daß die Hergabe des Darlehens gegen Bestellung einer "gleich hoch valutierten Hypothek" kein Schaden gewesen sei. Denn das Geld sollte nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben werden und stand jetzt nicht mehr für anderen förderungswürdigen sozialen Wohnungsbau zur Verfügung. Bei diesem Sachverhalt kommt es nicht darauf an, daß das Darlehen durch eine Hypothek gesichert war (vgl. dazu RGSt 74, 129 f£). Bei einen solchen Eingehensbetrug, der schon durch die Bewilligung des Darlehens zu einer Schädigung des Landesvermögens führte, sieht das Urteil ohne Rechtsirrtum in der späteren Zurückzahlung eigener Mittel auf das Baukonto lediglich eine Wiedergutmachung des bereits eingetretenen Schadens.

Dem Angeklagten sind also Mittel bewilligt und alsdenn auch ausgezahlt worden, auf die er keinen Rechtsanspruch hatte. Nach allem ist Betrug rechtlich fehlerfrei bejaht (vgl. dazu R6St 77, 49)o

3.) Auch die Angriffe der Revision gegen die in Tateinheit

mit dem Betrug verwirklichte Untreue gehen fehl. Die Treupflicht des Angeklagten ist in dem Urteil einwandfrei dargetan. Deren Verletzung liegt auch in der Täuschungshandlung des Angeklagten, so daß die Annahme von Tateinheit zwischen Betrug und Untreue rechtlich zutrifft (vgl. RGSt 75, 8)e

II. Revision der. Angeklagten Freu OD

Die von ihr erhobene allgemeine Sachrüge mit denselben Einwänden, wie sie die Revision des Angeklagten Dr. MD bringt, ist nach den vorstehenden Darlegungen unbegründet. Die Merkmale der Straftaten, die ihrer Verurteilung zugrunde liegen, sind in dem angefochtenen Urteil rechtlich einwandfrei nachgewiesen. Dies gilt insbesondere auch für die innere Tatseite. Ihre Einlassung, daß sie die Vorausquittungen aur zur "Vereinfachung der Abrechnung" eingereicht habe, wird unter Berücksichtigung der gesamten Umstände von der Strafkammer für widerlegt erachtet. Mithin kann auch ihre Revision keinen Erfolg haben.

III. Revision des Angeklagten, DR:

1.) Nach Ansicht der Revision erschöpft das angefochtene

Urteil den Eröffnungsbeschluß nicht; da in den dort be-

“ zeichneten Fällen keine Schuld des Angeklagten festgestellt

sei, hätte der Angeklagte DEE freigesprochen werden müssen. Das ist indessen dem Urteilsspruch nach geschehen, der allgemein auf Freispruch "im übrigen" lautet. Andererseits beanstandet die Revision, daß die Strafkammer den Angeklagten in zwei Fällen verurteilt habe, die nicht Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses gewesen seien; die ihm zur Last gelegte Bestechung sei darin gefunden worden, daß sich DEE von dem Mitangeklagten Hi

Air

EB Have versprechen lassen, beim Aufbau des Hauses TWB- straße auf Bezahlung der Planungs- und Bauleitungskosten zu verzichten; dies sei aber gegenüber dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses ein völlig neuer geschichtlicher Vorgang, der nicht durch einen bloßen Hinweis gemäß § 265 StPO zum Gegenstand des Verfahrens hätte gemacht werden können; vielmehr wäre dazu die Erhebung einer Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO erforderlich gewesen.

Dasselbe macht die Revision hinsichtlich der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Untreue geltends Sie solle nach dem Urteil darin liegen, daß der Angeklagte die Meldung von Unredlichkeiten unterlassen habe, die ihm spätestens im November 1953 bekanntgeworden seien; dieser Vorgang sei aber gegenüber dem Eröffnungsbeschluß völlig neu.

Diese Rüge ist hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Bestechlichkeit begründet. Im Eröffnungsbeschluß war dem Angeklagten Bestechlichkeit in drei, zum Teil in sich fortgesetzten Fällen vorgeworfen worden. Diese wurde in der Teilnahme an einer von Mitangeklagten finanzierten Vergnügungsfahrt, sowie in der Annahme wiederholter Bewirtungen und der Zahlung von Notariats- und Maklergebühren durch Mitangeklagte gesehen. DeB HD zum Nutzen des Angeklagten auf die Bezahlung der Planungs- und Bauleitungskosten verzichtete, ist demgegenüber ein anderes Geschehen und gehört nicht zu demselben geschichtlichen Vorgang im Sinne des § 264 StPO. -

Daher war das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Bestechlichkeit einzustellen, da es an einer formgerechten Nachtragsanklage und dem entsprechenden Zulassungsbeschluß des Gerichts fehlt,

Dagegen ist die Rüge des fehlenden Eröffnungsbeschlusses insoweit unbegründet, als sie sich auch gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug in Tateinheit mit Untreue wendet. Das Urteil sieht diese Beihilfe darin, daß der Angeklagte die ihm spätestens im November 1953 bekanntgewordenen Verfehlungen der Mitangeklagten Fu, TEBED | und ED pflichtwidrig verschwieg und damit bewußt und gewollt das strafbare Tunf dieser drei Mitangeklagten förderte. Der Eröffnungsbeschluß erhebt auch unter IV gegen nr \ den Vorwurf, denselben Angeklagten zur Begehung eines Betruges in Tateinheit mit Untreue wissentlich Beihilfe geleistet zu haben. Dieser Vorwurf ist nach Ergänzung durch den Inhalt der Anklageschrift (s. BGHSt 10, 137, 138) hinreichend deutlich umgrenzt. Danach wird der Angeklagte DW nicht nur, wie die Revision meint, insoweit beschuldigt, als er wider besseres Wissen die Ordnungsmäßigkeit der Darlehnsamträge bestätigt habe; vielmehr wird ihm mehrfach ausdrücklich vorgeworfen, trotz seiner Kenntnis von den Täuschungshandlungen die Bewilligung und Auszahlung der Darlehn nicht verhindert zu haben (vgl:

So 18, 22, 23, 26, 29 der Anklageschrift). Somit handelt

es sich unverkennbar um denselben historischen Vorgang, so daß das Verfahren, das die Beihilfe zum fortgesetzten Betrug in Tateinheit mit Untreue zum Gegenstand hat, entgegen dem Antrag der Revision nicht wegen Fehlens eines zureichenden Eröffnungsbeschlusses einzustellen ist.

2.) Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte bewußt und gewollt das strafbare Tun’ der Mitangeklagten He . EB. BED una Bon durch sein pflichtwidriges Ver- "schweigen gefördert und ist dadurch der Beihilfe zum fortgesetzten Betrug in Tateinheit mit Untreue schuldig geworden. Aus welchem Beweggrund er zu seinem Verhalten gekommen ist, kann für die rechtliche Würdigung keine Bedeutung haben, so. daß etwaige Unklarheiten in der Darstellung der Motive...

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auf den Schuldspruch ohne Einfluß gewesen sind. Die Urteilsgründe lassen hinsichtlich dieser Verurteilung auch keine Widersprüche oder Verstöße gegen die Denkgesetze erkennen.

Zum Tatbestand der Beihilfe gehört es nicht, daß das Verhalten des Gehilfen für den Erfolg der Handlung des Haupttäters un-. mittelbar ursächlich geworden ist. Vielmehr genügt es, daß

der Gehilfe die Handlung des Haupttäters fördert und erleichtert (vgl. R6St 73, 52, 54). Die Beihilfe muß auch nicht zur Ausführung der Haupttat selbst geleistet werden; die Förderung bloßer Vorbereitungshandlungen des Täters genügt (vgl. RGSt 58, 113, 114). Die abweichenden rechtlichen Ausführungen der Revision gehen fehl.

Daher ist die Verurteilung im Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben. Die veränderte Sachlage kann die Strafkammer bestimmen, die Anwendbarkeit des § 27 b StGB nunmehr anders zu beurteilen.

Baläus Krumme Dr. Dotterweich Scharpenseel Menges