Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 237 Verbindung mehrerer Strafsachen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund79 Entscheidungen

Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in § 3 bezeichnete ist.

§ 236 § 238