§ 345 Vollstreckung gegen Unschuldige
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/345#abs-1 (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, eine solche Strafe, Maßregel oder Verwahrung vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/345#abs-2 (2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/345#abs-3 (3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 345 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.07.1964 – 1 StR 380/64
- BGH, 20.12.1951 – 4 StR 9/50Zitiert von 18
- BGH, 17.06.2010 – 5 StR 114/10Strafvereitelung: Vereitelung einer vollstreckungssichernden Maßnahme der StrafprozessordnungZitiert von 1
- BGH, 03.10.1984 – 2 StR 166/84Zitiert von 9
- BGH, 25.03.1971 – 4 StR 48/69
- BGH, 25.03.1971 – 4 StR 47/69Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.03.1957 – 5 StR 13/57Zitiert von 1
- BGH, 14.12.1954 – 5 StR 610/54
- BGH, 13.03.1953 – 5 StR 738/53Zitiert von 1
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