Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 12.07.1955 – 5 StR 130/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ila.Namen des Volkes

a rn .. .—- PLE yore

In der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann Fritz R EEE

eus HE Kreis Grafschert <Cnn geboren am ED 1923 in :o iD,

2.) den Kaufmann Georg R NEED

eus NEED Kreis Grafschaft Sup. geboren am EB 1920 in iR

3.) den kaufmännischen Angestellten Wilhelm M EB

eus NEED Kreis Grafschaft SH»

dort geboren am MED 1921,

4.) den Bankkaufmann Ernst D END au: TEE. dort geboren am ii 1902, wegen Betruges u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Angeklagten Fritz

REED, Geor: TO, NAD und DAR wir

das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom

20. Movember 1954 samt den Feststellungen auf-Gehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Strafkamner hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: Fritz Rp wesen Betrages in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten,

Georg FEED wegen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von acht lWonaten,

Wilhelm MB vezen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten,

Ernst DB wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten und zu einer Geldstrafe von 200 IM, hilfsweise zu weiteren 20 Tagen Gefängnis.

Sie hat ferner den Angeklagten Fritz und Georg RED die Ausübung des Berufs als selbständiger Kaufmann, als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter, als Agent oder Makler sowie als Angestellte ihrer Ehefrauen für die Dauer von drei Jahren untersagt.

Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten. Sie rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts und des Verfahrensrechts. Die Rechtsmittel sind im Ergebnis be-

gründet.

A. Verfahrensrügen,

Die Angeklagten REED una EB erheben eine Reihe von Verfahrensrügen. Diese sind unbegründet.

I.

Die Angeklagten meinen, das Gericht erster Instanz habe seine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen, die Sache hätte nicht vor die Große Strafkammer, sondern vor das Schöffengericht gehört.

Diese Rüge ist unzulässig. Das Revisionsgericht darf niemals nachprüfen, ob anstelle eines Gerichts höherer

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Ordnung in Ylahrhceit ein Gericht niel>rer Oräünung zuständig gewesen wäre. Das ergibt sich aus § 269 StPuü, der es dem Gericht höherer Ordnung verwehrt, nachdem einmal vor ihm eröffnet worden ist, Cie Sach= an ein Gericht niederer Ordnung abzugeben,

II.

Die Revisionen beanstanden, das Gericht habe zu Umrecht einen zusammenhängenden Sachverhalt in vier einzelne Verfahren aufgespalten. Sie berufen sich hierfür auf folgende Tatsachen, die durch dic Akten erwiesen sind;

Am 19.7.1954 sind gegen die Angsklagten RB insgesamt vier Eröffnungsbeschlüsse ergangen, davon drei auch gegen den Angeklagten VE una zwei auch gegen den Angceklagten Dehne. Der erste Eröffnungsbeschluß (gegen alle vier Angeklagten) betrifft cin Konkursverbrechen und ein Konkursvergehen sowie eine in Tateinheit mit dem Konkursvergehen stehende Unterschlagung des Fritz ED. Das Urteil in dieser Sache ist am 22.10.1954 ergangen und läuft nunmehr beim erkennenden Senat unter dem Akten- ‚Aeichen 5 StR .128/55.

-Der zweite Eröffnungsteschluß (kegen Fritz una Georg TEE una EEE) vetriftt zwei selbständige Beirusg. hendlungen, nämlich eine gegen den Landwirt IB an läßlich des Verkaufs eines Grundstücks und eine gegoniiber der Deutschen Bundesrepublik (Milocorn-Aktion), letztere in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ferner eins Untorschlagung des Georg TUE zcgcnüber dem Kaufmann TOD una cinen versuchten Betrug des MW zegenüber der Konkursmasse REM. Das Urteil ist am 10.November 1954 ergangen. Das Verfahren schwebt vor dem erkennenden Senat jetzt unter dem Aktenzrichen 5 StR 129/55.

Der dritte Rröffnungsbeschlus (gegen alle vier Angeklagten) betrifft eine in sich fortgesetzte Betrugshandlung gegenüber der Norddeutschen Kredithbank in Bremen

seitens der Angeklagten REM wc Beihilfe des Angcklagten vi, teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und eine Betrugshandlungs des Angeklagten Dee in Tateinheit mit Unireuc, ebenfalls gegenüber der Norddeutschen Kreditbank. Das ist die hier vorliegende Sache.

Der vierte Dröffnungsbeschluß schließlich betrifft Betrugshandlungen der beiden Angeklagten FW zezenüber ciner großen Anzahl von Tirmen und Einzelperso:.:n als fortgesetzte Handlung. Die Strafkammer hat später nur die nach dem 6.6.1953 begangenen Handlungen als fortgesetzte Handlung angesehen, die vor diesem Zeitpunkt verübten als scibständige Handlungen. Sie hat für cinen Teil der vor dem 6.6.1953 liegenden Einzelhandlungen das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt, cinen Teil der nach dem 6.6.1953 begangenen als unerheblich nicht mit erörtert.

Das Urteil ist am 4. Dezember 1954 ergangen. Die Sache schwebt in der Revisionsinstanz unter dem Aktenzeichen

Diesen vier Eröffnungsbeschlüssen lag eine einheitliche Anklage zugrunde; in dieser Anklage war zwischen den Betrugshandlungen, die den Gegenstand des dritten und vierten Eröffnungsbeschlusses bilden, Fortsetzungszusammenhang angenommen worden.

Die Zerlegung in vier Eröffnungsbeschlüsse war durch einen Trennungsbeschluß vom 19. Juli 1954 vorgenommen worden.

Von den im vierten Eröffnungsbeschluß enthaltenen Betrugshandlungen sind eine Reihe in entsprechender Anwendung des § 154 StPO dergestalt "eingestellt" worden, daß sie nicht in die fortgesetzte Handlung mit aufgenommen, sondern fallengelassen worden sind.

Die Angeklagten halten die Aufteilung in verschiedene Verfahren für unzulässig. Sie führen aus, sämtliche Taten ständen im engsten Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der Firma der Angeklagten Fritz und Georg REED und seien

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nur aus diesem Zusammenbruch zu verstchen. Die Trennung sei daher unzweckmäßig gewesen, zumal das Gericht in jedem der vier Verfahren verschieden besetzt gewesen sei, die Trennung auch zur Tolge habe, daß die Gesamtstrafe statt auf Grund oiner Hauptverhandlung im Urteil ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß gebildet werden müsse. Die Trennung sei auch nicht zulässig gewesen, insbesondere soweit sie Hanälungen betroffen habe, für die die Anklage Fortsctzungszusammenhang angenommen habe. Insofern habe die Verteilung der Einzelhandlungen auf zwei selbständige Verfahren es dem Gericht von vornherein unmöglich gemacht, auf Grund der Hauptverhandlung entsprechend der Auffassung der Anklage, entgegen der Auffassung der Eröffnungsbeschlüsse, nunmehr doch zu dem Ergebnis zu kommen, daß sämtliche Handlungen in Fortsetzungszusammenhang miteinander gestanden hätten.

Der im vorliegenden Verfahren abgeurteilte fortgesetzte Betrug stände auch mit den Betrugshandlungen Milocorn (2.Verfahren) und den Konkursdelikten (1.Verfahren) in Tateinheit, weil sowohl im Falle Milocorn als auch bei einigen Teilakten des im vorliegenden Verfahren‘ behandelten fortgesetzten Betruges eine unrichtige Bilanz .als Täuschungsmittel benutzt sei, in deren Erstellung ein Konkursvergchen erblickt worden sei. Schließlich. sei "aus der Annahme der Zweckmäßigkeit der Trennung des Verfahrens in vier Einzelverfahren die’ rechtliche Stellung des Zeugen “ Koller als Verletzten abgelehnt! worden.

Diese Verfahrensrüge ist unberechtigt.

1.) Ob die Trennung eines Verfahrens in mehrere zweckmäßig ist, hat der Tatrichter nach freiem Ermessen : zu ontscheiden. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, diese Ermessenscntscheidung auf ihre Zweckmäßigkeit nachzuprüfen (vgl BGH NJW7 1953,836). Daran ändert auch.der Umstand nichts, daß infolge der Trennung die Gesamtstrafe oft durch Beschluß gebildet werden muß, weil in cinen

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späteren Verfahren nur rechtskräftige Strafen in die Gesamtstrafe cinbesogen werden dürfen. Diesc Erwägung kann auch die Staatsanwaltschaft nicht zwingen, mehrere Taten goemeinschaftlich anzuklagen, oder die Gerichte, gcetrennte Verfahren zu verbinden. Im übrigen hat jetzt die Strafkamner auch die Mörlichkcit, die neu zu verhandelnden Sachen wieder zu verbinden.

2.) Es unterliegt jedoch der Prüfung des Revisi.onsgerichts, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Trennung vorliegen.

a) Ein Verfahren kann nur dann in mehrere gegen densclben Angeklagten gerichtete zerlegt werden, wenn und soweit es mehrere 'Taten" im Sinne des § 264 StPO betrifft. Dieselbe Tat kann immer nur in demselben Verfahren behandelt werden. Das folgt aus § 264 StPO, wonach das Gericht die ganze Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, abzuurtcilen hat, und aus Art 105 GG, der seinem Wortlaut nach die mehrmalige Bestrafung eines Täters wegen derselben Tat verbietet, in Wahrheit aber bedeutet, daß die mehrmalige Verfolgung (auch des freigesprochenen Angeklagten) wegen derselben Tat unzulässig ist (BGHSt 5,324).

Die Ausführungen der Angeklagten laufen darauf hinaus, daß dieser Grundsatz verletzt sci; sie meinen, daß das gesamte in den vier Verfahren abgeurtcilte Verhalten jedes von ihnen jeweils nur als cine Tat im Sinne des § 264 StPO anzusehen sci.

b) Diese Ansicht der Beschwerdeführer ist rechtsirrig.

"Mat! im Sinne des § 264 StPO ist der einheitliche geschichtliche Vorgang, der durch den Eröffnungsbeschluß Gegenstand dcs Verfahrens geworden ist. Was als einhcitlicher geschichtlicher Vorgang anzuschen ist, kann nur dem Zweck des § 264 StPO und des Art 103 GG entnommen werden, Die Rechtsprechung verweist insoweit auf die natürliche

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Auffassung. Diese natürliche Auffassung muß aber gerade die strafrechtliche Bedeutung des Vorgangs berücksichtigen, Nur wenn man Handlungen und Ereignisse in ihrer strafrechtlichen Bedeutung erfaßt, läßt sich sagen, welche von ihnen einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bilden, dergestalt, daß Eröffnungsbeschluß und Urteil die Sperrwirkungen des § 264 StPO und des Art 103 GG auslösen. Dabei verbietet der Schutzzweck ebensosehr eine zu enge Begrenzung des Tatbegriffs, wie die Sperrwirkungen einer zu weiten Ausdehnung entgegenstehen. Es soll einerseits vernieden werden, daß der Angeklagte sich gegen denselben Vorwurf mehrfach verteidigen muß, wie andererseits verhindert werden muß, daß eine zu umfassende Rechtskraft einer vernünftigen und zweckmäßigen Aufteilung von Verfahren, insbesondere auch der Annahme der Teilanfechtung und Teilaufhebung eines Urteils entgegensteht.

Das Reichsgericht hat in späteren Entscheidungen den Standpunkt vertreten, der verfährensrechtliche Begriff der Tat habe mit dem sachlichrechtlichen Begriff der Handlung ‘im Sinne der §§ 73, 74 StGB nichts gemein (vgl RGSt 61, 314/3177; 62,112; 66,132/1387). u

Der Satz erweckt in dieser Allgemeinheit Bedenken. -..

aa) Es ist praktisch niemals bestritten worden, daß dann eine Tat im Sinne des § 264 StPO vorliegt, wenn nur eine Handlung nach § 73 StGB gegeben ist.

bb) Es kann also nur gefragt werden, inwieweit der ' Tatbegriff des § 264 StPO über den Handlungsbegriff des § 73 StGB hinausgeht. Daß er über ihn hinausgehen muß, ergibt sich schon daraus, daß es sich in § 73 StGB immer um eine strafbare Handlung handeln muß, während die Tat des § 264 StPO auch eine nicht strafbare Handlung umfaßt, da Ja auch bei einem Freispruch eine Tat abgeurteilt wird (vgl die in RGSt 44,116/1187; 56,324; 21,78/827 abgeurteilten Fälle).

cc) Zweifelhaft ist abar, ob auch mehrere Handlungen im Sinne des § 74 34GE eine Tat nacı $ Pd StPO sein können.

Das Reichsgericht hatte zunächs‘ (RG3t 15,133/1367) folgendes ausgesprüchen:

"Nach den vom Reichsgericht für die Grenzen zulässiger Klagänderung anerkannten Grundsätzen liegt Identität der Tat im Sznae der 88 263, 264 StPO überall vor, sobald das im Eröffnungsbsschluß gekennzeichnete historische Vorkommnis in seinen wesentlichsten Elementen auch den Kern und Mittelpunkt der neu angeklagten Tat bildet, sobald also zwischen der letzteren und der Substanz des Eröffnungsbeschlusses die Unterstellung real konkurrierender Delikte schlechthin ausgeschlossen erscheint. "

Damit hatte das Reichsgericht ausdrücklich die Möglichkeit abgelehnt, daß mehrere Handlungen im Sinne des § 74 StGB eine Tat im Sinne des § 264 StPO sein könnten.

Die späteren Entscheidungen des Reichsgerichts haben sich auf einen anderen Standpunkt gestellt; in den Entscheidungen RGSt 61,314/317/; 62,112; 66,132/1387 ist trotz Tatmehrheit nach § 74 StGB eine einheitliche Tat nach § 264 StPO angenommen worden. Auch der Bundesgerichtshof geht hiervon aus (BGHSt 2,371/374/).

Da bei Tatmehrheit nach § 74 StGB gegen den Täter zwei Strafen, wenn auch gegebenenfalls unter Bildung einer Gesamtstrafe, ausgesprochen werden müssen, wenn er in einem Verfahren abgeurteilt wird, § 79 StGB auch dafür Sorge trägt, daß er durch Aburteilung in zwei Verfahren sachlichrechtlich nicht schlechter gestellt wird, müssen besondere Gründe vorliegen, wenn man zu der Annahme einer Tat nach § 264 StPO kommen will, Trotz der sachlichrechtlichen Tatmehrheit muß ein enges Band zwischen den mehreren Straf-

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taten bDistehan. Dizs=es Band aber kann, will man die Sperrwirkung der Dechishängiskeit und RechtskrafS; nicht über Gebühr ausdehnen, nicht schon durch eiren ü°samtplan des Täters geschefrun werlen, der sehr häufig d’o verschiedensten StraZsaten mitainander verbindss, ıucch Z2adurch, daß eine Handlung ds Angeklagten zum Bsweis fü: seine Täterschaft bei ein.:r anderen dient, Gsrentwegen sr abgeurteilt wird, oder Gas sie aus sonstigen Gründen im Ermittlungsergebnis der Anklageschrift zum besseren Verständnis der Gesamtlage m!5 aufgeführt wird (vgl BGH 1 StR 107/55 vom 24.6.1955). Vielmehr muß sich die notwendige innere Beziehung aus den mehreren Handlungen selbst und ihrer strafrechtlichen Bedeutung ergeben.

c) Geht man hiervon aus, so können die zum Gegenstand der verschiedenen Verfahren gemachten Handlungen der Angeklagten nicht als eine Tat im Sinne des § 264 StPO angesehen werden. ,

aa) Die in diesem Verfahren abgeurteilten Betrugshandlungen richten sich gegen andere Personen als die, die Gegenstand der übrigen Verfahren sind, Weder stehen die beiden Gruppen in Fortsetzungszusammenhang miteinander . noch steht etwa jede Gruppe für sich und damit beide . Gruppen untereinander mit den Konkursdelikten des ersten Verfahrens ir Tateinheit.

Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundes- . gerichtshofs gehört zum Fortsetzungszusammenhang nicht nur ale Gleichartigkeit der Begehungsweise und des angegriffenen Rechtsgutes, sondern darüber hinaus ein Gesamtvorsatz. Ein solcher Gesamtvorsatz liegt, wie es offenbar die Revision will, noch nicht dann vor, wenn ein Angeklagter die Absicht hat, sich durch jede sich ihm bistende Gelegenheit betrügerisch Kredite zu vorschaffen, um den Zusammenbruch seines Geschäfts zu verhindern. Vielmehr ist hierzu erforderlich, daß der Angeklagte von vornherein die verschiedenen in Betracht kommenden Beirugshandlungen

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nach Zeit, Or und Person des Geschädigten in einzelnen in geinen Yorsatz aufgenommen hat. Davon karı nach den Peststellungen der ssvalkarmer keine Rzde sein. Es kann durchaus zw.ife)lhafs sein, ob die Strafkammer mit Recht für die sämtlich:n in dam vierten Verfahren abgeureilten Betrugshandl'ngen, coweit sie nach dem 6.6.1957 begangen sind, Fortsetzungsz's>mmenhang angenommen hat. 1: keinsm Fall

hat sie dissen Fortsetzungszusammexhang zn Unrecht zwischen den Betrigshandlungen des vierten und denen dea hier zu behandelnden critten Verfahrens abgelehnt.

Der Revision ist in diesem Zusammenhang zuzugeben, daß für die Frage, ob Tateinheit zwischen den in beiden Verfahren abgeurteilten Handlungen vorliegt, auch diejenigen betrügerischen Handlungen zu berücksichtigen sind, Ale zunächst Gegenstand der Anklage und des vierten Eröffnungsbeschlusses waren, später aber unter dem Gesichtspunkt des § 154 StPO nicht abgeurteilt worden sind. Es ergibt sich aber eindeutig, daß auch unter Berücksichtigung dieser Taten von einem Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Handlungsgruppen keine Rede sein kann, da es sich auch bei den eingestellten Fällen um Betrügereien gegenüber Abnehmern und Lieferanten, nicht gegenüber der Norddeutschen Kreditbank handelt.

Die Revision will insbesondere einen solchen Zusammenhang zwischen den Betrugshandlungen gegenüber der Norddeutschen Kreditbank und den eingestellten Betrugshandlungen gegenüber den Firmen EB un: "oe Geshald annehmen, weil die Angeklagten insoweit dieselben Betrugsmittel gebraucht hätten. Das genügt aber nicht, weil es, wie ausgeführt, am Gesamtvorsatz fehlt.

Die Strafkammer war auch entgegen der Auffassung der Angeklagten durchaus in der Lage, trotz Trennung des ursprünglich einheitlichen Verfahrens in mehrere Verfahren in jedem der Einzelverfahren nachzuprüfen, ob etwa eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO oder gar eine

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Tateinheit nach § 73 StGB zwischen Handlungen in Betracht komme, die Gegenstand verschiederer Verfahren waren. Es ist möglich, und das ist nach den Urteilrgzünden auch geschehen, zum Zwecke der Beurüeilung diaser Frage den Prozeßstoff des einen Ver’ahrens auch in üem anderen Verfahren mitzuprüfen, scweit das hiorzu erforderlich ist. Hierin liegt nicht etwa ein Verstoß gegen § 261 StPO, denn selbstverständlich muß zu diesem Zweck das erforderliche Stück des Prozeßstoffes des einen Verfahrens mit in das andere eingeführt werden. Das kann aber ganz kurz durch Befragung der Angeklagten geschehen unä ist, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, offensichtlich auch geschehen,

bb) Die Revision will weiter in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil Tateinheit zwischen den Konkursvergehen nach § 240 Abs 1 Nr 3 u. 4 KO einerseits und denjenigen Betrugshandlungen andererseits annehmen, die duroh Vorlage falscher Bilanzen begangen worden sind.

Läge sie vor, so würde allerdings das Kohkursvergehen ‘des ersten Verfahrens mit den Betrugshandlungen sowohl des dritten als auch des vierten Verfahrens in Tateinheit nach ‘8:73 StGB stehen, und damit auch die Bötrugshandlungen:.des dritten und vierten Verfahrens untereinander, und :diese: Tateinheit könnte nicht, wie das ‚angefochtene Urteil meint, dadurch beseitigt werden, daß.der betreffende Teilakt des Betruges bei der strafrechtlichen Würdigung außer Betracht gelassen wirä.

Eine Tateinheit nach § 73 StGB: kommt aber nicht in Betracht.

Der Angeklagta Fritz RW legte nach den Urteilsfeststellungen im Jahre 1952 der Norddeutschen Kreditbank zwecks Erlangung eines Kredits eine Bilanz für den 31.12. 1951 vor, in der größere Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern nicht mit aufgeführt waren. Diese Bilanz und andere falsche Bilanzen hat er auch in ver-

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schie2anen Betrugsfäilen der anderen Verfahran vorgelegt. Das Urte?1l reini zu Unrecht, die Aufstellurr dieser falschen Bilanz geti5re zu der unordentlichen Buchführung, Gderentwegen der Angeklagte im ersten Verfahren nach § 240 Abs 1

Nr 53 Ki bestraf, worden ist, und diese uxuiwden$lichse Buchführung stecke "a Tateinheit mit dem fortzcsetzten Betrug.

Selbst wein man davon ausgeht, daß der Angeklagte die unrichtige Bilanz nicht ausschließlich zw:cks Yorlase bei der Norddeutschen Kreditbank und anderen Firmen zur Erlangung von Krediten aufgestellt hat, so:idern gleichzeitig auch als Bestandteil seiner Buchführung - nur dann kann darin überhaupt unordentliche Buchführung gesehen werden -, so würde diese unordentliche Buchführung nicht in Tateinheit mit dem Betrug gegenüber der Norddeutschen Kreditbank stehen, Denn die Aufstellung der Bilanz wäre auch in diesem Fall noch nicht eine Ausführungshandlung des Betruges gewesen, der erst mit dem Vorlegen bei der Bank begann.

Erst recht würde dies gegenüber dem Vergehen des

§ 240 Abs 1 Nr 4 KO gelten, das in Betracht kommt, wenn die Bilanz so fehlerhaft war, daß sie nur als Scheinbilanz angesehen werden konnte, und keine weitere Handelsbilanz erstellt worden ist. Denn dann wird der Angeklagte nicht bestraft, weil er eine unrichtige, sondern weil er keine Bilanz aufgestellt hat. Diese Unterlassung kann nicht in Tateinheit mit einem durch tätiges Verhalten verübten Betrug stehen (vgl auch RGSt 68,315/3177)»

cc) Auch sonstige Gründe, die das Konkursvergehen und die Betrugshandlungen als eine Tat im Sinne des § 264 StPO erscheinen ließen, liegen nicht vor. Zwischen dem Konkursvergehen des § 240 Abs 1 Nr 3 und 4 KO und einem durch Vorlage einer unrichtigen Bilanz zwecks Kreditaufnahme begangenen Betrug besteht nicht die innere Beziehung, die nach dem Ausgeführten Voraussetzung dafür ist, daß trotz sachlichrechtlicher Tatmehrheit verfahrensrecht-

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lich eine Tat angenommen werden könnte, “leder ist eine betrügerische oder auch nur cine Täuschungsatbsicht des Gemeinschuldners Tatbestandsmerkmal des Konzursvergehens, noch verlangt etwa das Gesetz auch nur einc ordnungsmäßige Buchführung deshalb, damit nicht dritte Personen durch Täuschung über den Vermögensstand des Schuläners zu Kredithinsgaben veranlaßt; worden. Zweck der Buchführungspflicht ist cos viclmehr, dem Kaufmann selbst jederzeit cine Übersicht über die wirtschaftliche Lage seincs Unternehmens

zu geben.

III.

Weiter erblicken die Angeklagten eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Verfahren gegen den Angcklagten Sch abgetrennt worden sei, obgleich die Angeklagten RE der Abtrennung mit der Begründung widersprochen hätten, daß ohne Anwesenheit des Schi eine Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich sei. Da das Gericht ihrer Auffassung nicht gefolgt sei, hätte das Urteil, soweit der Fall Sch in Trage komme, der Einlassung der Angeklagten folgen .müssen. Das aber sei nicht geschehen. Obgleich Fritz REED vorgetragen habe, daß Sch acn Vorschlag des Wechsel- und Scheckaustauschea en ihn herangetragen habe,: und: daß er ‚dadurch erst'im’ "° wesentlichen zur Benutzung 'der 'Finanzferungsschecks- übergegangen sei, stelle das Urteil nur folgendes fest:

"pritz REED cab ihm den Betrag in Form einos Wechsels und erhielt auf sein Verlangen von Sch einen Gegenwechscl. ...".

"Pritz und Georg FEED geben diesen Sach.- verhalt zu." (Seite 23 u. 24 UA,)

Die Rüge ist unbegründet. Nach den bindenden Feststellungen haben die Angeklagten RÜEB ion Sachverhalt so, wie er festgestellt ist, zugegeben. Daß Schi angeven könne, sein Vorschlag habe diese Angeklagten ganz allgemein

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auf den Gedanken des Scheckaustausches gebracht, brauchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen.

IV.

Schließlich erblickt die Revision einen Verstoß gegen § 61 Abs 2 StPO darin, daß der Zeuge FEB ;<rcidist worden sei. Sie meint, auch diese Vereidigung sei nur cine Folge der Trennung der Verfahren gewesen, die verhindert habe, daß die Verletzteneigenschaft des Zeugen KW anerkannt worden sci.

Auch dicsc Rüge ist nicht begründet. Durch die Vorgänge, über Güle ee ] in dicsem Verfahren vernommen worden ist, ist er nicht verletzt worden. Deshalb mußte er vercidigt werden (RG HRR 1957,359), gleichgültig, ob die verschiedenen Taten der Angeklagten in einem oder in mehreren Verfahren abgeurteilt wurden.

B. Sachrügen.

Sämtliche Angeklagten greifen das Urteil in sachlichrochtlicher Beziehung an. Die Rüge greift durch.

I.

Gewisse Bedenken bestehen gegen das Urteil schon, soweit es cine Betrugshandlung des Angeklagten Fritz REED darin sieht, daß dieser durch Abtretung von Forderungen, die berceits anderwcit abgetreten waren, den Mitangceklagten DEE getäuscht und dadurch veranlaßt habe, weitere Kredit-. überziehungen zu dulden.

Das Urteil 1ä8t nämlich nicht ganz klar erkennen, ob DEEB tatsächlich getäuscht worden ist, oder ob ihm nur scine Behauptung, er habe von don mehrfachen Abtretungen nichts gewußt, nicht widerlegt werden konnte. Es heißt in dem Urteil:

‘gr -— Fritz ROEEEEEB - ist gscschäftszcrandt genug, um erkannt zu haben, daß WB sich nur

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gerade wegen der Aurch ädie stündigen Kreditüberschreitungen heraufbeschworcnen großen Gefahr sichern wollte. Sonst hättc die Forderungsabtretung gar keinen Sinn gchabt und wäre zwecklos geviesen. Dann hätte man sich auch nicht srst die Arbeit damit zu machen brauchen.

Dem Angeklagten DEE kann nicht nachgewicsen werden, daß er von der mehrfachen Abtretung gewußt hat, weil er sich sonst auch mit dieser 'Sicherung' nicht begnügt hätte.

Der Angeklagte Fritz NEE hat der Bank verschwiegen, daß die Forderungen bereits an die Firma Ref abgetreten waren, und hat darüber hinaus die bewußt falsche Versicherung abgegeben, daß die Forderungen nicht anderweit abgetreten seien. Damit hat er in DIEB ien Irrtum erregt, die zwischen den Stichtagen überzogenen Kredite seien durch die abgetretenen Forderungen abgesichert. Durch diesen Irrtum wurde DEEMb bostinmmt, die. Kreditüberschreitungen weiterhin zuzulassen, was er sonst jedenfalls nicht in der Höhe und dem

“ zeitlichen Umfang getan hätte.

Es kann dahingestellt bloiben, ob dem Zusammenhang des Urteils zu entnchnen ist, daß e8 sich bci den Worten, ' "dom Angeklagten DB kann nicht nachgewiesen werden, ° daß ..." nur um oine mißvorständliche Ausdrucksweise handelt, da das Urteil ohnchin aus anderen Gründen aufgehoben werden muß.

II.

Mit Recht hat die Strafkammer einen Betrug. durch Täuschung des Bankprokuristen Ba seitens des Fritz

FO unter Beihilfe des Angeklagten WB, pci beiden in Tateinheit mit Urkundenfälschung, drrin gesehen, daß

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Pi ze

sie durch Yorlasc gefälschter Schuldanerkenninissc angeblicher Schuldner dcr Firma TB :: WB u: Gorchmigung eincs weit_ren Bankkr>dits veranlaßt haben.

III.

Durchgreifende Bedenken bestehen aber, soreit Jas Urteil einen Be\rng der Angcklagten durch Verheimlichung von Kontoüberziehungen annimmt. Insoweit Tchlt cs an klaren und widerspruchsfreien Feststellungen darüber, wen die Angeklagten getäuscht und worüber sic getäuscht haben.

1.) Während bei den übrigen Betrugshandlungen der Getäuschte genau bezeichnet ist (im 1.Fall DW, im 2.Fall BEE, ist in üicsem Fall immer nur davon die Rede, die Zentrale der Bank sei getäuscht worden. Getäuscht werden kann aber nur eine natürliche Person. Ob bei ihr ein Irrtum erregt worden ist und worüber, läßt sich nur feststellen, wenn man weiß, welche Gedanken sie sich gemacht hat, Es ist zwar auch in diesem Fall gelegentlich von dem Prokuristen Ba Ale Rede; daß er aber derjenige war, der die Kontostandsmeldungen alle 10 Tage entgegennahm und überprüfte, ist weder ausdrücklich festgestellt, noch läßt es sich dem Urteil sonst mit hinreichender Sicherheit entnchmen.

Gerade bei Ba aber hätte auch im übrigen besonders eingehend festgestellt werden müssen, welche Vorstellungen er sich gemacht hat. BeÜD nat, -wie das Urteil ergibt, gelegentlich einer Vertretung des DEM Kortoüberzichungen der Angeklagten TEE venmorıt. Das Urteil sagt nur, daß damals dic Überzichungen noch nicht so hoch waren. Über die Frage, ob BED auch während sciner Vertretungszeit bemerkt hat, in welcher Ycise die Angeklagten RE ihre Kontoüberzichungen an den Stichtagen verschleierten, ist nichts gesagt. \enn Dei der durch Einreichung Ger Kontenmeldungen Getäuschte scin soll, muß das geprüft werden. Denn wenn er das Geschäftsgeharen der Angeklagten an den Stichtagen überhaupt bemerkt hattc, dann mußte geprüft werden, ob und warum er in späterer Zcit davon ausgegangen ist. daß die Angeklag-

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ten von ihren Hcethoden abgegangen scicn,.

2.) Auch die Ausführungen darüber, in welcher Veise DB sic: Zentrale täuschte, sind unzurcichend. Ds ist nur an zwei Stellen davon die Rede, daS DEEP j:wcils an den Stichtagen den Kontostand der Debitoren mitzutcilen hatte (UA S 8 u.31). Darüber, welche Einzelheiten über den jeweiligen Kontostand mitgeteilt wurden, enthält das Urteil nichts, so daß ihm noch nicht cinmal mit Sicherheit entnchmen ist, ob überhaupt Mitteilungen über die jeweils gutgebrachten Schecks oder Wechsel darin enthalten waren. Bei dieser Sachlage ist die allgemeine Schlußfeststellung, Fritz PO, Ceor: REED und DEE Hätten gemeinsam der Bremer Zentrale vorgetäuscht, daß die Firma REED kreditwürdig sei und den ihr gewährten Kredit im allgemeinen cinhalte, indem sie an den Stichtagen den Saldo durch Kundenschecks und Kundenwechsel abdeckte, nicht ausreichend.

3.) Bei der Erörterung einiger Einzelfälle, in denen die Angeklagten REED sogenannte Finanzicrungswechsel und -schecks gegeben haben, trifft die Strafkammer keine ausdrücklichen Feststellungen darüber, ob die der Norddeutschen Kreditbank eingereichton Schecks Deckung hatten. Die Peststollungen erwecken abor den Eindruck, daß die. Schecks einiger Partner der Angeklagten Deckung hatten, ° vor allem die des Kaufnanns TEE.

Die Strafkammer hält die in Betracht kommenden Gruppen von Schecks, die der Norddeutschen Kreditbank eingereicht wurden, nicht auseinander. Das ist aber zur rechtlichen Beurteilung erforderlich. Da die Strafkammer das betrügerische Verhalten der Angeklagten in der Verschleierung des Kontostandes an den Stichtagen sieht, war für jede Gruppe gesondert zu prüfen, ob die Angeklagten durch die Scheckhingabe die Vorschleiorung bewirkten oder beabsichtigten.

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Soweit orkernbar, handolt cs sich um 4 Gruppen;

l. Ungedeckte Eigenschecks, 2. Ungedocktc Fremäschecks,.

Bei diosen beiden Gru’,;sen ist klar, daß sic nur cine Scheinabdeckurg des jeweiligen Schuläsaldos enthielten.

3, Gedecktc Fromdschecks.

Sio konnten der Kontenvorschleicrung dadurch dıenen, daß dic von den Angeklagten ausgestellten Gogenschecks auf die Norddeutsche Kreditbank gezogen wurden. Denn os war klar, daß diese Gegenschecks dann in wenigen Tagon bei der Bank zur Einlösung vorgelegt wurden, die sic honorierte, so daß praktisch durch Einreichung auch der gedeckten Schecks nur oin Scheinausgleich für diese wonigen Tage herbeigeführt wurde,

4. Schlioßlich kommen aber auch gedockte Fremdschocks in Betracht, ohne daß die Gegenschecks auf die Norddeutsche Kreditbank gezogen wurden. In diesen Fällen hatte die Bank durch den Fremäscheck endgültige Deckung. Die Tarnung dieser Schooks als Kundenschocks konnte aber dan Zweck haben, zu verschleiern, daß die Angeklagten auch noch anderc, weitere Schulden hatten.

In dem vicrton Fall hatte also die Irrtumserregung cinen anderen Inhalt als in don drei anderon Fällon. Auch insoweit wird die Strafkammor klare Feststollungen übor die Vorstellung des Gotäuschten zu treffen haben.

4.) Das Urteil sagt bei scinen Rechtsausführungen zwar nur, daß wogen dieser durch Scheckreitereien erzielten Verdeckung der Kontonüberzichungen die Angeklagton Fritz und Georg RE una Dee sich äcs Botruges schuldig gemacht hätten. Dio mit Rücksicht auf die Un-

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klarheiten in diesem Fall erforderliche Aufhebung muß aber auch den Angeklagten MB betreffen. Denn bei der Erörtcrung der Techscl- und Scheckreitercien,

dic nur in dicsem Zusammenhang von Bedeutung sein können, wird (UA S 24) ausführlich die Einlassung

dos Angeklagten MOB zu dem ihm selbst gemachten Vorwurf, er habc sich bewußt an der Scheckrceiterci beteiligt, geprüft und als widerlegt bezeichnet. Es heißt dort, der Angeklagte MB habe gewußt, daß er Aurch scine Hitwirkung als mittelloser Angestcllter dor Firma RÜEEEEEB durch Täuschung der Banken einen Kredit verschaffte. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß dic Strafkammer auch diesen Fall dem Angcklagten MWBnit zur Last gelegt hat.

Aus dicscem Grunde war das Urteil gegenüber säntlichen Angeklagten aufzuheben,

C. Für die ncue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiosen.

I.

Soweit os sich um die Wechsclreitorci handelt, wird es sich ompfchlen, wenn die Strafkammer zum besseren Verstänänis noch nähore Ausführungen macht.

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Il.

Die Strafkammer wird auch zu prüfcn haben, ob sich die Angeklagten FE ücr Scihilfe zur Untreue des Angeklagten DEM schuldig gemacht haben.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Siemer Börker