(1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn
1.bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,
2.die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und
3.die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
(2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind:
1.aus dem Strafgesetzbuch:
a)Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den
§§ 81,
82,
89a,
89c Absatz 1 bis 4, nach den
§§ 94,
95 Absatz 3 und
§ 96 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit
§ 97b, sowie nach den
§§ 97a,
98 Absatz 1 Satz 2,
§ 99 Absatz 2 und den
§§ 100,
100a Absatz 4,
b)Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des
§ 127 Absatz 3 und 4, sofern der Zweck der Handelsplattform im Internet darauf ausgerichtet ist, in den Buchstaben a und c bis o sowie in den Nummern 2 bis 10 genannte besonders schwere Straftaten zu ermöglichen oder zu fördern,
c)Bildung krimineller Vereinigungen nach
§ 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach
§ 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste Alternative, jeweils auch in Verbindung mit
§ 129b Absatz 1,
f)Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des
§ 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,
h)Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des
§ 232 Absatz 2 und 3, des
§ 232a Absatz 1, 3, 4 und 5 zweiter Halbsatz, des
§ 232b Absatz 1 und 3 sowie Absatz 4, dieser in Verbindung mit
§ 232a Absatz 4 und 5 zweiter Halbsatz, des
§ 233 Absatz 2, des
§ 233a Absatz 1, 3 und 4 zweiter Halbsatz, der
§§ 234 und
234a Absatz 1 und 2 sowie der
§§ 239a und
239b,
l)gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den
§§ 260,
260a,
m)besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach
§ 261 unter den in
§ 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 7 genannten besonders schweren Straftaten ist,
2.aus dem Asylgesetz:
a)Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach
§ 84 Absatz 3,
b)gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach
§ 84a Absatz 1,
3.aus dem Aufenthaltsgesetz:
b)Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach
§ 97,
4.aus dem Außenwirtschaftsgesetz:
a)Straftaten nach
§ 17 Absatz 1, 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6 oder 7,
b)Straftaten nach
§ 18 Absatz 7 und 8, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 10,
5.aus dem Betäubungsmittelgesetz:
6.aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
b)besonders schwerer Fall einer Straftat nach
§ 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
7.aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:
Straftaten nach
§ 19 Absatz 3,
9.aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
b)Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach
§ 7,
d)Verbrechen der Aggression nach
§ 13,
10.aus dem Waffengesetz:
a)besonders schwerer Fall einer Straftat nach
§ 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
(3) Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten. Ein Eingriff in informationstechnische Systeme anderer Personen ist nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
1.der in der Anordnung nach
§ 100e Absatz 3 bezeichnete Beschuldigte informationstechnische Systeme der anderen Person benutzt, und
2.die Durchführung des Eingriffs in informationstechnische Systeme des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(4) § 100a Absatz 5 und 6 gilt mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.