Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 253 Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund28 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/253#abs-1 (1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er sich einer Tatsache nicht mehr erinnere, so kann der hierauf bezügliche Teil des Protokolls über seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses verlesen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/253#abs-2 (2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.

§ 252 § 254