§ 253 Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- BGH, 08.02.2011 – 5 StR 501/10Unmittelbarkeitsgrundsatz bei der Zeugenvernehmung: Protokollverlesung zur Gedächtnisstütze bei verschiedenen Beweisthemen im Rahmen eines komplexen Verfahrensstoffs
- BGH, 25.09.2001 – 1 StR 264/01
- BVerfG, 27.03.1998 – 2 BvR 275/98Zitiert von 1
- BGH, 17.07.2025 – 4 StR 298/24Zitiert von 1
- BGH, 20.04.2006 – 3 StR 284/05Zitiert von 5
- BGH, 03.04.2019 – 5 StR 57/19Pflicht auf Verlesung der Vernehmungsniederschrift
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 04.11.2025 – 1 ORs 150/25
- LG Wuppertal, 19.07.2024 – 25 Ks 6/24 (45 Js 7/07)
- LG Bonn, 19.12.2023 – 22 KLs 19/22
28 Entscheidungen zu § 253 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 253 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/253#abs-1 (1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er sich einer Tatsache nicht mehr erinnere, so kann der hierauf bezügliche Teil des Protokolls über seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses verlesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/253#abs-2 (2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.