§ 253 Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/253#abs-1 (1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er sich einer Tatsache nicht mehr erinnere, so kann der hierauf bezügliche Teil des Protokolls über seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses verlesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/253#abs-2 (2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.
Wird zitiert von 109 Entscheidungen zu § 253 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.06.1952 – 1 StR 465/52Zitiert von 3
- BGH, 02.10.1985 – 2 StR 377/85Zitiert von 2
- BGH, 02.03.1983 – 2 StR 744/82Zitiert von 3
- BGH, 08.02.2011 – 5 StR 501/10Unmittelbarkeitsgrundsatz bei der Zeugenvernehmung: Protokollverlesung zur Gedächtnisstütze bei verschiedenen Beweisthemen im Rahmen eines komplexen Verfahrensstoffs
- BGH, 25.09.2001 – 1 StR 264/01
- BGH, 23.09.1952 – 1 StR 750/51Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 04.11.2025 – 1 ORs 150/25
- BGH, 17.07.2025 – 4 StR 298/24Zitiert von 1
- LG Wuppertal, 19.07.2024 – 25 Ks 6/24 (45 Js 7/07)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 253 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.