Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 234 Vertretung des abwesenden Angeklagten

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund48 Entscheidungen

Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.

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