§ 2 Verbindung und Trennung von Strafsachen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/2#abs-1 (1) Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt. Zusammenhängende Strafsachen, von denen einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören würden, können verbunden bei der Strafkammer anhängig gemacht werden, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/2#abs-2 (2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.
Wird zitiert von 110 Entscheidungen zu § 2 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 21.02.2017 – 5 Ws 245/16Zitiert von 7
- BGH, 19.10.1956 – 5 StR 142/56
- BGH, 26.09.2001 – 2 StR 340/01Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 13.12.2022 – 3 Ws 442/22Zitiert von 1
- OLG Hamm, 21.10.2025 – 3 Ws 391/25 und 3 Ws 395/25
- OLG Köln, 15.08.2025 – 2 Ws 411+413-417+425/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – 2 ARs 251/26Strafprozessrecht: Verbindung rechtshängiger Verfahren verschiedener Oberlandesgerichtsbezirke durch das gemeinschaftliche obere Gericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 24.02.2026 – 2 ARs 43/26
- KG, 27.01.2026 – 5 Ws 148/25, 5 Ws 149 - 160/25, 5 Ws 148/25, 5 Ws 149 - 160/25, 5 Ws 149/25, 5 Ws 160/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.