Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund351 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/94#abs-1 (1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/94#abs-2 (2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/94#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/94#abs-4 (4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

§ 93 § 95