§ 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 351
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Nach Gewicht
- BVerfG, 16.06.2009 – 2 BvR 902/06Beschlagnahme von E-Mails beim Provider - zur Vereinbarkeit der §§ 94 ff. StPO mit Art. 10 GGZitiert von 25
- OVG Sachsen, 31.03.2022 – 6 A 714/20Zitiert von 4
- BGH, 13.03.2025 – 2 StR 232/24Zwangsweise Entsperrung eines biometrisch gesperrten Mobiltelefons mit dem Finger der beschuldigten PersonZitiert von 2
- BGH, 20.02.2019 – StB 51/18Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Auskunftspflicht eines Post- oder Telekomunikationsunternehmens hinsichtlich nicht mehr in seinem Gewahrsam befindlicher Postsendungen
- LG Bonn, 29.10.1990 – 37 Qs - 41 Js 298/88 - 18/90
- BGH, 23.05.1969 – 4 StR 585/68Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)
- BGH, 10.06.2026 – StB 39/26 VS-NfD
- BGH, 26.05.2026 – StB 37/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/94#abs-1 (1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/94#abs-2 (2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/94#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/94#abs-4 (4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.