Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 81 Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund83 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/81#abs-1 (1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/81#abs-2 (2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/81#abs-3 (3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/81#abs-4 (4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/81#abs-5 (5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.

§ 80a § 81a