§ 81 Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/81#abs-1 (1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/81#abs-2 (2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/81#abs-3 (3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/81#abs-4 (4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/81#abs-5 (5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.
Wird zitiert von 83 Entscheidungen zu § 81 StPO →
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Nach Gewicht
- AG Augsburg, 27.03.2023 – 04 Cs 210 Js 141387/20
- OLG Brandenburg, 06.01.2025 – 1 Ws 136/24 (S)
- KG, 30.10.2012 – 4 Ws 117/12, 4 Ws 117/12 - 141 AR 555/12Zitiert von 3
- BVerfG, 09.10.2001 – 2 BvR 1523/01Zitiert von 9
- BGH, 05.10.2018 – StB 9/18Unterbringung in einen psychiatrischen Krankenhaus zur Begutachtung: Beschwerdeverfahren nach Vollstreckungsverzicht; Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde bei Unterbringungsanordnung während des Vollzugs von Untersuchungshaft; Kostenentscheidung
- LG Augsburg, 13.04.2023 – 14 Qs 101/23
Zuletzt entschieden
- OLG Oldenburg, 13.02.2026 – 1 Ws 73/26
- LSG Thüringen, 29.10.2025 – L 1 JVEG 611/24
- BGH, 10.03.2025 – 5 StR 682/24Maßregelvollzug: Zeugnisverweigerungsrecht eines Arztes zur psychischen Verfassung eines einstweilig Untergebrachten
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