§ 335 Sprungrevision
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 237
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 12.10.2022 – 2 StR 201/21Strafverfahren: Unterschiedliche Rechtsmittel verschiedener Angeklagter gegen dasselbe Urteil
- OLG Hamm, 09.01.2000 – 4 Ss1261/00
- BGH, 16.06.1959 – 1 StR 627/59
- OLG Thüringen, 10.08.2015 – 1 OLG 171 Ss 25/15
- OLG Köln, 15.08.2000 – Ss 333/00 - 183 -
- BGH, 03.12.2003 – 5 StR 249/03Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 14.04.2026 – 3 ORs 13/26
- OLG Hamm, 26.03.2026 – 2 ORs 13/26
- BGH, 18.03.2026 – 6 StR 69/25Prüfungsumfang der Sachrüge bei Abweichung zwischen verkündeter Urteilsformel und schriftlichem Urteil
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 335 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/335#abs-1 (1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/335#abs-2 (2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/335#abs-3 (3) Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt. Die Revisionsanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347). Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den allgemein geltenden Vorschriften zulässig.