§ 76a Selbständige Einziehung
Stand: 02.04.2026
Wird zitiert von 150
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Nach Gewicht
- BGH, 23.05.2023 – GSSt 1/23Selbständige Einziehung bei verjährter Straftat
- KG, 30.09.2020 – 4 Ws 46/20, 4 Ws 46/20 - 161 AR 97/20Zitiert von 4
- BGH, 18.03.2026 – 1 StR 97/25Übergang in das objektive Einziehungsverfahren bei dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten
- BVerfG, 10.02.2021 – 2 BvL 8/19 · VermögensabschöpfungZitiert von 62
- KG, 06.07.2022 – 3 Ws 138/22, 3 Ws 138/22 - 161 AR 102/22Zitiert von 1
- LG Aachen, 13.07.2021 – 60 KLs 2/21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/76a#abs-1 (1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Ist sie zugelassen, so kann das Gericht die Einziehung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 selbständig anordnen. Die Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie entschieden worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/76a#abs-2 (2) Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c ist die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Unter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt das Gleiche für die selbständige Anordnung der Sicherungseinziehung, der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und der Unbrauchbarmachung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/76a#abs-3 (3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/76a#abs-4 (4) Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen sollen auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind