§ 437 Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- BGH, 10.07.2018 – 1 StR 628/17 · Revision eines VerfallsbeteiligtenZitiert von 4
- LG Aachen, 13.07.2021 – 60 KLs 2/21
- BGH, 01.07.2021 – 3 StR 518/19Einziehung von Taterträgen aus internationalen Waffengeschäften: Ausdrucke einer E-Mail als präsentes Beweismittel; Verjährung der Erwerbstaten als Einwendung gegen den Schuldspruch; das aus der Tat Erlangte bei Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung; Beschränkung der Haftung des den Wertersatz des ursprünglich Erlangten Übernehmenden auf den Wert der übertragenen Vermögenswerte; Berücksichtigung von Auslandsgeschäften bei der Wertbestimmung des Erlangten; Abzugsverbot für AufwendungenZitiert von 32
- BGH, 18.09.2019 – 1 StR 320/18Selbständige Einziehung bei Verdacht wegen KatalogtatZitiert von 13
- BGH, 09.05.2017 – 1 StR 265/16Verhängung einer Geldbuße gegen einen Nebenbeteiligten im Steuerstrafverfahren: Minderung der Geldbuße gegen eine sog. Leitungsperson bei Installation eines Compliance-Systems zur Vermeidung von RechtsverstößenZitiert von 24
- BGH, 29.04.2026 – 3 StR 406/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.04.2026 – 3 StR 406/25
- LG Nürnberg-Fürth, 23.02.2026 – 12 Qs 46/25
- BGH, 17.07.2025 – 5 StR 465/24Selbständiges Einziehungsverfahren: Herrühren aus einer Straftat bei der Einziehung von Grundstücken sowie von Miet- und PachtforderungenZitiert von 1
24 Entscheidungen zu § 437 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 437 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei der Entscheidung über die selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches kann das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen. Darüber hinaus kann es bei seiner Entscheidung insbesondere auch berücksichtigen
1.
das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war,
2.
die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie
3.
die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.