§ 436 Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
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Nach Gewicht
- OLG Oldenburg, 02.02.2023 – 1 Ws 395/22Zitiert von 2
- OLG Dresden, 27.02.2020 – 2 Ws 94/20Zitiert von 1
- KG, 27.01.2026 – 5 Ws 148/25, 5 Ws 149 - 160/25, 5 Ws 148/25, 5 Ws 149 - 160/25, 5 Ws 149/25, 5 Ws 160/25
- KG, 06.07.2022 – 3 Ws 138/22, 3 Ws 138/22 - 161 AR 102/22Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 16.04.2007 – 2 Ss 120/07; 2 Ss 120/2007Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 30.11.2021 – 2 Ws 682/21Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.04.2026 – 1 StR 51/25
- BGH, 06.10.2025 – 2 ARs 377/25 · Ablehnung einer Gerichtsstandsbestimmung
- BGH, 11.09.2025 – IX ZB 45/23Formerfordernis bei Einlegung einer Vollstreckungsbeschwerde durch Staatsanwaltschaft gegen Beschluss des Insolvenzgerichts
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 436 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/436#abs-1 (1) Die Entscheidung über die selbständige Einziehung trifft das Gericht, das im Fall der Strafverfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre. Für die Entscheidung über die selbständige Einziehung ist örtlich zuständig auch das Gericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/436#abs-2 (2) § 423 Absatz 1 Satz 2 und § 434 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.