Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 436 Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund28 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/436#abs-1 (1) Die Entscheidung über die selbständige Einziehung trifft das Gericht, das im Fall der Strafverfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre. Für die Entscheidung über die selbständige Einziehung ist örtlich zuständig auch das Gericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/436#abs-2 (2) § 423 Absatz 1 Satz 2 und § 434 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.

§ 435 § 437